Die Meldebehörde der Stadt Bitburg weist darauf hin, dass nach dem neuen Bundesmeldegesetz Anträge auf Nichtweitergabe persönlicher Daten für folgende Fälle gestellt werden können:
A. Widerspruch gemäß § 36 Absatz 2 (Bundesamt für Wehrverwaltung)
Bei einem Widerspruch gemäß Absatz 2 Satz 1 werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf und ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.
B. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Der Widerspruch nach § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG verhindert gemäß Satz 3 nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und gilt bis zu seinem Widerruf.
C. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen gemäß § 50 Absatz 1 BMG ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen und bewirkt, dass die Daten nicht übermittelt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
D. Widerspruch gegen Weitergabe von Alters- und Ehejubiläen
Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen nach § 50 Absatz 2 BMG wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen und kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden.
Bei Altersjubiläen hat die betroffene Person das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
E. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Der Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage nach § 50 Absatz 3 BMG ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Weitere Informationen über die genannten Auskunftssperren erteilt ihre Meldebehörde.