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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 39/2022
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Bekanntmachung

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bitburg über die Erhebung der Hundesteuer vom 22. September 2022

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 und 5 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bitburg beschlossen:

Artikel 1

§ 5 der Satzung der Stadt Bitburg über die Erhebung der Hundesteuer erhält folgende Fassung:

§ 5

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich:

1.

90,00 Euro für den ersten Hund

2.

144,00 Euro für den zweiten Hund

3.

216,00 Euro für jeden weiteren Hund

(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.

Die Steuer beträgt jährlich:

1.

792,00 Euro für den ersten gefährlichen Hund

2.

864,00 Euro für den zweiten gefährlichen Hund

3.

936,00 Euro für jeden weiteren gefährlichen Hund

(3) Gefährliche Hunde sind:

1.

Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2.

Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

3.

Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben,

4.

Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Bei Hunden der Rassen:

1.

Pit Bull Terrier

2.

American Staffordshire Terrier

3.

Staffordshire Bullterrier

sowie Hunden, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

(4) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

Artikel 2

§ 12 der Satzung der Stadt Bitburg über die Erhebung der Hundesteuer erhält folgende Fassung:

§ 12

Inkrafttreten

Die 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung tritt am

1. Oktober 2022 in Kraft.
Bitburg, den 22. September 2022
gez. Joachim Kandels
Joachim Kandels, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.