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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 39/2022
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Bekanntmachung

Satzung

der Stadt Bitburg

über die Erhebung der Vergnügungssteuer

vom 22. September 2022

Inhaltsübersicht:

§ 1 Steuergegenstand

§ 2 Steuerbefreiungen

§ 3 Steuerschuldner

§ 4 Erhebungsformen

§ 5 Besteuerung nach dem Spieleinsatz

§ 6 Besteuerung nach der Anzahl der Geräte

§ 7 Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

§ 8 Besteuerung von Prostitution

§ 9 Besteuerung nach der Roheinnahme

§ 10 Anzeigepflichten

§ 11 Steuerpflicht, Steuerschuld, Festsetzung und Fälligkeit

§ 12 Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

§ 13 Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

§ 14 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

§ 15 Inkrafttreten

Satzung der Stadt Bitburg über die Erhebung der Vergnügungssteuer

vom 22. September 2022

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 und 5 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in den jeweils geltenden Fassungen die folgende Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Bitburg beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Stadt Bitburg veranstaltete, entgeltliche Vergnügungen:

1.

Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 c Gewerbeordnung (GewO) vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) in der zur Zeit geltenden Fassung in

a)

Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b)

Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

2.

Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit in

a)

Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b)

Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen-oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

3.

Sex- und Erotikmessen,

4.

Veranstaltungen im Rahmen eines Barbetriebes, wenn die Gäste über das Verabreichen von Speisen und Getränken hinaus durch das Bedienungspersonal oder Vorführungen gleich welcher Art unterhalten werden,

5.

Table-Dance, Striptease-Vorführungen, Peepshows und Darbietungen ähnlicher Art,

6.

Ausspielen von Geld oder Gegenständen.

(2) Der Besteuerung unterliegen weiterhin die nachfolgenden entgeltlich veranstalteten Vergnügungen:

1.

Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen.

2.

Das Angebot sexueller Handlungen außerhalb der in Ziffer 1 genannten Betriebe und vergleichbaren Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen.

§ 2

Steuerbefreiungen

Steuerbefreit ist das Halten von:

1.

Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind,

2.

Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2 in Jugendeinrichtungen öffentlicher oder kirchlicher Träger,

3.

Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2 oder mit Warengewinnmöglichkeit im Rahmen von Jahrmärkten, Kirmessen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen,

4.

Musikautomaten, Kegel- und Bowlingbahnen.

§ 3

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ist der Halter der Geräte (Aufsteller) Unternehmer der Veranstaltung.

(3) Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen bzw. dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

(4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 Abgabenordnung (AO).

§ 4

Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben:

1.

nach dem Spieleinsatz gemäß § 5,

2.

als Pauschsteuer gemäß § 6, 7 und 8,

3.

nach der Roheinnahme gemäß § 9.

(2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

§ 5

Besteuerung nach dem Spieleinsatz

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 1 dieser Satzung der Spieleinsatz.

(2) Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Gerät zur Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Beträge.

(3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere, voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Spieleinsätze aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

(5) Der Austausch von Geräten ist als solcher auf der Vergnügungssteuererklärung (vgl. § 11 Abs. 4) kenntlich zu machen. Dies gilt auch im Fall von Datenbankwechseln, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer. Der Datenbankwechsel ist durch einen Nachweis vom Geräteaufsteller zu belegen.

(6) Der Steuersatz beträgt für das Benutzen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 1a und an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 1b genannten Orten 7,00 v. H. des Spieleinsatzes.

(7) Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich. Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

§ 6

Besteuerung nach der Anzahl der Geräte

(1) Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte.

(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines elektronischen Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 a 60,00 €,

2.

an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 2 b genannten Orten 20,00 €,

3.

für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 200,00 €.

(3) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines nichtelektronischen Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 2 a 30,00 €,

2.

an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 2 b genannten Orten 10,00 €.

(4) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.

§ 7

Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 3 bis 5 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 1,75 €.

(3) Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zugrunde gelegt. Für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.

§ 8

Besteuerung von Prostitution

(1) Bei Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede(n) Prostituierte(n) pro Veranstaltungstag 5,00 €.

(2) Für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 wird die Steuer gemäß § 7 Abs. 2 festgesetzt.

(3) Erhebungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat. Der Unternehmer hat die Steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats zu erklären. Die Erklärung kann formlos

(schriftlich oder zur Niederschrift erklärt) abgegeben werden. In der Erklärung sind insbesondere nachfolgende Angaben zu machen:

1.

Name, Anschrift des Unternehmers,

2.

Bezeichnung des Veranstaltungsortes,

3.

Veranstaltungsfläche (nur in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziffer 1),

4.

Anzahl der Veranstaltungstage bzw. Dauer der Veranstaltung mit Angabe des Tages, Zeitraums und der Öffnungszeiten,

5.

Eigenhändige Unterschrift des Unternehmers oder des Vertretungsberechtigten.

§ 9

Besteuerung nach der Roheinnahme

(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 5 bis 8 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen.

(2) Der Steuersatz beträgt 20 v. H..

(3) Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern oder Benutzern zufließende Einnahmen (Bruttoeinnahmen).

(4) Die Roheinnahmen sind der Stadt Bitburg spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

§ 10

Anzeigepflichten

(1) Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 3 bis 6 sowie § 1 Abs. 2 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Bitburg vom Veranstalter anzuzeigen. Hierbei sind die zur Steuerberechnung erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise zu erbringen. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anzeige an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 3 bis 6 sowie § 1 Abs. 2 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anzeige ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Der Halter von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 hat die Aufstellung, die Entfernung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Datenbankwechsel, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer.

§ 11

Steuerpflicht, Steuerschuld, Festsetzung und Fälligkeit

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 3 bis 6 und § 1 Abs. 2 entsteht die Steuerpflicht mit Beginn der Veranstaltung. Die Steuerschuld entsteht mit Abschluss der Veranstaltung.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 entsteht die Steuerpflicht mit der Aufstellung des Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig entfernt wird. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.

(3) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4) Bei Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ist der Steuerpflichtige verpflichtet, der Stadt Bitburg bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Im begründeten Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Vergnügungssteuererklärung ist vom Aufsteller bzw. Veranstalter eigenhändig zu unterschreiben.

§ 12

Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO in der geltenden Fassung.

(2) Soweit die Stadt Bitburg die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Es gilt § 162 AO in der geltenden Fassung.

§ 13

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Stadt Bitburg ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und die Geschäftsunterlagen einzusehen, oder deren Vorlage zu verlangen. Es gilt § 147 AO entsprechend.

(2) Bei der Besteuerung nach dem Spieleinsatz sind Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vorzulegen, die die für eine Besteuerung nach § 5 notwendigen Angaben zum Hersteller, Geräteart/-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der aktuellen und vorherigen Kassierung sowie Einsätze, Gewinne, Spieleraufwand enthalten müssen. Weiter sind Angaben zum Aufstellungsort zu machen. Die Stadt Bitburg ist berechtigt, jederzeit bereits gefertigte Langausdrucke (inklusive Statistikteil und Fehlermeldungen) sowie auch Originalbelege anzufordern. Weiter kann der Aufsteller verpflichtet werden, bei der nächsten Kassierung entsprechende Langausdrucke sowie auch Originalbelege zu fertigen und diese vorzulegen.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 4 sowie § 13 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 15 und 16 KAG über Straf- und Bußgeldbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bitburg vom 25. November 2016 außer Kraft.

Bitburg, den 22. September 2022
gez. Joachim Kandels, Bürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Vergnügungssteuersatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.