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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 4/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Öffentliche Bekanntmachung

Beirat für Migration und Integration

Satzung der Stadt Bitburg vom 20.12.2024

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat auf Grund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit §§ 56 und 56a Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen:

1. Abschnitt - Grundlagen

§ 1 – Einrichtung und Aufgaben

(1) Zur Förderung der kommunalen Integrationspolitik richtet die Gemeinde einen Beirat für Migration und Integration ein.

(2) Aufgabe des Beirats für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Gemeinde wohnenden Menschen unterschiedlicher Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Unterstützung des kommunalen

Integrationsprozesses.

(3) Der Beirat für Migration und Integration kann über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind.

(4) Auf Antrag des Beirats für Migration und Integration hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Der Vorsitzende des Beirats für Migration und Integration oder einer seiner Stellvertreter ist berechtigt, bei der Beratung aller Angelegenheiten, die Migration und Integration betreffen, an Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen;

Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Gemeinderates. Der Beirat für Migration und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(5) Die Gemeindeverwaltung berät und unterstützt den Beirat für Migration und Integration bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt seine Geschäfte.

(6) Der Beirat für Migration und Integration erstellt jeweils zur Mitte und zum Ende der Zeit, für die er gewählt ist, einen Bericht über seine Tätigkeit, der dem Stadtrat vorgelegt wird.

§ 2 – Gesamtzahl der Mitglieder

(1) Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt 4. Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern werden zwei weitere Mitglieder in den Beirat für Migration und Integration berufen. Die Zahl der berufenen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder während der Wahlzeit nicht übersteigen (Drittelregelung).

(2) Wird die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zahl gewählter Mitglieder des Beirates für Migration und Integration unterschritten, weil weniger Personen gewählt oder Sitze im Beirat für Migration und Integration nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können, tritt diese Zahl an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zahl der gewählten Mitglieder.

(3) Die gewählten Mitglieder des Beirates werden von dem in § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO näher bestimmten Kreis der Wahlberechtigten in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts.

(4) Die berufenen Mitglieder werden nach den Grundsätzen des § 45 GemO gewählt. Wird die Drittelregelung während der Wahlzeit des Beirates überschritten, erfolgt eine erneute Bestellung aller berufenen Mitglieder.

§ 3 – Vorsitzender und Stellvertreter, Geschäftsordnung

Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates.

2. Abschnitt – Wahltag, Wahlsystem, Wahlverfahren

§ 4 – Wahltag

Den Wahltag bestimmt der Stadtrat nach Anhörung des Beirates für Migration und Integration.

Der Wahltag muss ein Sonntag sein. Die Entscheidung ist bis zum 69. Tag vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 1 bekanntzumachen.

§ 5 – Wahlsystem

(1) Die gewählten Mitglieder des Beirates für Migration und Integration werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf der Grundlage zugelassener Wahlvorschläge gewählt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie gewählte Mitglieder des Beirates für Migration und Integration zu wählen sind. Die wählbaren Personen sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(2) Vergibt der Wähler mehr Stimmen, als ihm zustehen, so ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig.

§ 6 – Wahlorgane

(1) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen Gemeindebediensteten beauftragen.

(2) Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die Mitglieder des Wahlausschusses spätestens am 47. Tag vor der Wahl. Die zum Beirat Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss

entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.

Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der Wahlleiter bestellt einen Wahlvorstand und beruft ihn rechtzeitig ein. Der Wahlvorstand tagt öffentlich. Der Wahlvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern im Wahlraum beschlussfähig.

§ 7 – Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 41. Tag vor Wahl, ob die Wahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt wird. Die Entscheidung ist spätestens am 35. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

(2) Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder übersteigt die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats, findet die Wahl nicht statt (§ 56 Abs. 3 Satz 1 GemO). Dies ist spätestens am 12. Tag

vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 3 bekanntzumachen.

(3) Findet die Wahl nicht statt, wird ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund eingerichtet. Für den Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund gelten die Bestimmungen des ersten Abschnitts entsprechend. Der Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund hat abweichend von § 2 Abs. 1 insgesamt vier Mitglieder.

§ 8 – Wahlzeit

Erfolgt die Wahl im Wege der Briefwahl, bestimmt der Wahlausschuss den Zeitpunkt, bis wann die Wahlbriefe bei der Gemeindeverwaltung spätestens eingegangen sein müssen. Wird die Wahl nicht insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, bestimmt Wahlausschuss spätestens am 12. Tag vor der Wahl die Wahlzeit am Wahltag.

§ 9 – Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschlag im Sinne dieser Satzung ist jeder zur Wahl vorgeschlagene Bewerber.

(2) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei ihm oder der Stadtverwaltung einzureichen sind.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann einen oder mehrere Wahlvorschläge bis zur anderthalbfachen Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates für Migration und Integration einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. In diesem Rahmen können auch im Wahlgebiet ansässige

Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen und politische Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers nach dem Muster der Anlagen 5, 5a und 5b, gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende und der Bewerber (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und um weitere Merkmale zu ergänzen, sofern diese zur Identifizierung erforderlich sind.

(4) § 16 Abs. 2 bis 5 KWG findet keine Anwendung.

(5) Spätestens am 12. Tag vor der Wahl macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe jeweils des Namens, Vornamens und der Anschrift der Bewerber bekannt, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation.

§ 10 – Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.

(2) Der Wahlleiter veranlasst für das Stadtgebiet die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle ausländischen und staatenlosen Einwohner aufzunehmen, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.

Wahlberechtigte, die nicht vom Wählerverzeichnis erfasst werden, sind Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

a)

als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes

oder

b)

nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Wahlberechtigte

Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, dies gilt auch für Wahlberechtigte, die von der Meldepflicht befreit sind.

(3) Wird die Wahl des Beirats für Migration und Integration insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag und spätestens am 10. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung

der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag; eines Antrages hierzu bedarf es hierzu nicht. Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des Willens des Briefwählers ausgefüllt hat.

(4) Wird die Wahl des Beirates für Migration und Integration nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tage vor der zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl zu erteilen.

§ 11 – Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel

(1) An der Wahl teilnehmen kann, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl nur im Wege der Briefwahl teilnehmen. Wird die Wahl nicht im Wege der Briefwahl durchgeführt, erfolgen die Bekanntmachung über die Wahlzeit, den Wahlraum und die Stimmabgabe.

(2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe jeweils des Namens, Vornamens und der Anschrift des Bewerbers, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 1 unter Hinzufügung der Bezeichnung „Einzelbewerber“, in den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 2 unter Hinzufügung des Namens der vorschlagenden Organisation.

§ 12 – Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand zählt die Stimmen aus und stellt für seinen Stimmbezirk das Wahlergebnis fest. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes oder des Briefwahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.

(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.

(3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen Wochenfrist zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Dabei weist der Wahlleiter darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sich der Gewählte nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Wahlleiter schriftlich äußert.

(4) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er aus dem Beirat aus, beruft der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.

(5) Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzumachen.

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 13 – Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des

Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

Die Bestimmungen des Ersten Teils des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des Ersten Teils der Kommunalwahlordnung (KWO) finden ergänzend sinngemäße Anwendung.

§ 14 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Bitburg, den 20.12.2024
Joachim Kandels, Bürgermeister