| 1. | Allgemeine Vorschriften |
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| § 1 Geltungsbereich |
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| § 2 Bestattungsbezirke |
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| § 3 Schließung und Aufhebung |
| 2. | Ordnungsvorschriften |
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| § 4 Öffnungszeiten |
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| § 5 Verhalten auf dem Friedhof |
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| § 6*) Ausführung gewerblicher Arbeiten |
| 3. | Allgemeine Bestattungsvorschriften |
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| § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit |
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| § 8 Särge und Urnen |
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| § 9 Grabherstellung |
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| § 10 Ruhezeit |
|
| § 11 Umbettungen |
| 4. | Grabstätten |
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| § 12 Allgemeines, Größe und Arten der Grabstätten |
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| § 13 Reihengrabstätten |
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| § 14 Wahlgrabstätten |
|
| § 15 Anonyme Reihengrabstätten |
|
| § 16 Rasengräber |
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| § 17 Besonderes Kindergrabfeld - Sternenfeld |
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| § 18 Urnengrabstätten |
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| § 19 Urnenwand |
|
| § 20 Rückgabe von Grabstellen |
|
| § 21 Ehrengrabstätten |
| 5. | Gestaltung der Grabstätten |
|
| § 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| 6. | Grabmale |
|
| § 23 Grabmale |
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| § 24 Errichten und Ändern von Grabmalen |
|
| § 25 Standsicherheit der Grabmale |
|
| § 26 Fundamentierung und Befestigung |
|
| § 27 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |
|
| § 28 Entfernen von Grabanlagen |
| 7. | Herrichten und Instandhalten der Grabstätten |
|
| § 29 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten |
|
| § 30 Vernachlässigte Grabstätten |
| 8. | Leichenhallen/Einsegnungshallen |
|
| § 31 Nutzung der Leichenhallen und Einsegnungshallen |
|
| § 32 Trauerfeiern |
| 9. | Schlussvorschriften |
|
| § 33 Alte Rechte |
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| § 34 Haftung |
|
| § 35 Ordnungswidrigkeiten |
|
| § 36 Gebühren |
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| § 37 Umsatzsteuer |
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| § 38 Inkrafttreten |
Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Bitburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
Für den Ehrenfriedhof Kolmeshöh gelten lediglich die Ordnungsvorschriften des Abschnittes 2, § 34 Haftung, § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 Ordnungswidrigkeiten, sowie § 38 Inkrafttreten.
Im Übrigen gelten für den Ehrenfriedhof Kolmeshöh die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.07.1965.
§ 2
Bestattungsbezirke
| (1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: | |
| 1. | Kernstadtbereich |
| 2. | Stadtteil Erdorf |
| 3. | Stadtteil Masholder |
| 4. | Stadtteil Matzen |
| 5. | Stadtteil Mötsch |
| 6. | Stadtteil Stahl |
(2) Die Verstorbenen sollen auf den Friedhöfen des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen.
| Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn | |
| a) | die Angehörigen dies wünschen und die dortige Belegung es zulässt |
| b) | der Nutzungsberechtigte mit der Bestattung einverstanden ist |
| c) | die Grabart nur auf bestimmten Friedhöfen angeboten wird. |
Die Friedhöfe dienen der Beisetzung derjenigen Personen, die bei ihrem Tode Einwohner in der Stadt Bitburg waren, ein besonderes Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben oder ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2, Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
Die Entscheidung darüber, auf welchem Friedhof die Bestattung erfolgt, trifft die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung der Größe und voraussichtlichen künftigen Belegung der bestehenden Friedhöfe.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
In diesem Fall ist nur eine Bestattung in einem Wahlgrab oder im anonymen Urnenfeld zulässig.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise geschlossen oder aufgehoben werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als letzte Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Beigesetzten werden für die restliche Ruhezeit, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit,
auf Kosten der Stadt Bitburg in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn sein
Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt der Stadt Bitburg zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher entsprechend den Bestimmungen der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -
soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Bitburg auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil
hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder einschränken.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erteilt worden ist; Kinderwagen und Rollstühle sowie leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und städtische Fahrzeuge sind ausgenommen |
| b) | Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen |
| d) | Druckschriften zu verteilen |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Hecken zu übersteigen und Rasenflächen mit Kraftfahrzeugen zu befahren |
| f) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. An den hierfür vorgesehenen Stellen des Friedhofes ist eine Trennung nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen vorzunehmen |
| g) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen |
| h) | zu lärmen und zu spielen zu betteln, zu lagern, zu übernachten und Alkohol zu sich zu nehmen |
| i) | gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn |
|
| aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor und |
|
| bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. |
| j) | gewerbliche Abfälle, Haushaltsabfälle, Sperrmüll oder Grünschnitt auf Friedhöfen abzuladen |
| k) | Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege zu entnehmen |
| l) | Geräte zur Grabpflege, Sitzmöbel, sowie leere Behältnisse (Schalen, Vasen pp.) hinter, auf bzw. seitlich der Grabstätte aufzubewahren. |
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf diesem vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind 7 Tage vorher anzumelden.
(6) Wer gegen die Ordnungsvorschriften der §§ 4 und 5 dieser Satzung verstößt oder Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, kann unbeschadet der Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten vom Friedhof verwiesen werden.
§ 6*)
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandsetzung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und der Gewerbetreibende trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen hat.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie
oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird
insbesondere auf die EU/EWR-Handwerkverordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen
(5) Fundamentierungen und Grabsteinbefestigungen sind entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien, VSG 4.7“ der Gartenbau-Berufsgenossenschaft und deren Durchführungsanweisungen sowie den „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks in der jeweils gültigen Fassung herzustellen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen sauberen Zustand zu bringen. Abgebaute Denkmäler, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Gewerbetreibenden in jedem Fall mitzunehmen und zu deren Lasten bis zum Wiederaufbau zwischenzulagern bzw. zu entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 18 Abs. 5.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist grundsätzlich das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen, den Bestattungsinstituten und den zuständigen Religionsgemeinschaften fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen nach § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg
bestattet werden.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
(3) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat die Räumung der Grabstelle (ggfls. Grabmal mit Fundament, Einfassung, Abdeckung, Bepflanzung und Zubehör) bis spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Beisetzung sicherzustellen. Ist dies nicht der Fall, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit ist die Frist zwischen der Bestattung von Leichen und Aschen in einer Grabstelle und der Wiederbelegungsmöglichkeit derselben Grabstelle.
| • | Die Ruhezeit für Leichen von Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 15 Jahre. |
| • | Die Ruhezeit für Leichen von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre. |
| • | Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. |
Die bis zum 31.12.2003 verliehenen Nutzungsrechte bleiben auf 30 Jahre bestehen.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt Bitburg in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb eines Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG; bei Umbettungen aus Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Bitburg ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen können, werden vom Antragsteller getragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes wird durch eine Umbettung weder gehemmt noch unterbrochen.
(8) Eine behördliche oder richterliche Anordnung ist erforderlich, wenn Leichen, Leichenreste oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken ausgegraben werden sollen.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Größe und Arten der Grabstätten
| (1) Die Grabstätten werden unterschieden in | |
| a) | Reihengrabstätten |
|
| - für Erdbestattungen (Erwachsenen- und Kindergrabstätten) |
|
| - als Rasengräber für Erdbestattungen (nur auf ausgewiesenen speziellen Grabfeldern möglich) |
|
| - als muslimische Grabstätten (nur auf dem Friedhof Kolmeshöh auf einem eigenen Grabfeld möglich) |
| b) | Wahlgrabstätten |
|
| - für Erdbestattungen |
| c) | Urnengrabstätten |
|
| - als Reihen- und Wahlgrabstätten |
|
| - als anonyme Grabstätten |
|
| - als Rasengrabstätten (Wahl- oder Reihengrab) nur auf ausgewiesenen speziellen Grabfeldern möglich |
|
| - als Urnennische in einer Urnenwand |
| d) | Besonderes Kindergrabfeld (Sternenfeld) |
| e) | Ehrengrabstätten |
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts
an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstellen (Reihengräber) für
| a) | das Bestatten von Leichen und |
| b) | das Bestatten von Aschen, |
welche der Reihenfolge nach belegt werden. Sie werden erst im Todesfall und nur für eine Nutzungszeit vergeben, welche der Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen entspricht. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
| (2) Es werden eingerichtet: | |
| a) | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
|
| • für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kinderreihengrab); die Abmessungen betragen 0,60 x 1,20 m |
|
| • für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Erwachsenenreihengrab); die Abmessungen betragen 0,90 x 2,10 m |
|
| • Rasengräber; die Abmessungen betragen 0,90 x 2,10 m |
| b) | Reihengrabstätten für Urnenbestattungen |
|
| • Urnenreihengräber; die Abmessungen betragen 0,80 x 0,80 m |
|
| • Urnenreihengräber im anonymen Urnenfeld; die Abmessungen betragen 0,50 x 0,50 m |
|
| • Rasenurnenreihengräber in speziell ausgewiesenen Feldern, die Abmessungen betragen 0,80 x 0,80 m |
| c) | Reihengräber für Muslime |
|
| • Auf dem Friedhof Bitburg Kolmeshöh ist ein Grabfeld für Muslime eingerichtet. Hier können Beisetzungen erfolgen, so lange die Platzverhältnisse dies zulassen. |
|
| • Die Gräber sind geostet. |
|
| • Mit dem Erwerb eines Grabes nach Satz 1 erkennen die Grabinhaber die Friedhofssatzung der Stadt Bitburg an. |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf, außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bzw. eine Urne beigesetzt werden.
(4) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichteten eingeebnet werden.
(5) Rasengräber sind pflegefreie Grabstätten. Die Bepflanzung sowie die dauernde Unterhaltung
und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Kosten hierfür sind in den Graberwerbsgebühren enthalten. Den Angehörigen ist eine Bepflanzung der Grabstätten nicht gestattet.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit, wird 6 Monate vorher nach den Bestimmungen der Hauptsatzung entsprechend öffentlich bekannt gemacht. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht verliehen wird
| • | bei Bestattungen in einem Erdbestattungsgrab für die Dauer von 25 Jahren, |
| • | bei Urnenbestattungen in Urnengräbern für die Dauer von 15 Jahren. |
Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. Bei Vorliegen eines Härtefalles (Mindestalter 60 Jahre) kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes (ausgenommen bei Rasenurnenwahlgräbern). Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Als Nutzungsberechtigter an der Grabstätte gilt der Friedhofsverwaltung gegenüber derjenige, der in der Erwerbsurkunde als Erwerber bezeichnet ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefengräber sind auf den Friedhöfen der Stadt Bitburg nicht zugelassen.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Erd- oder Urnenbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum
Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte nach Ablauf der letzten Ruhezeit für weitere 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre wieder erworben werden. Ein Rechtsanspruch darauf
besteht allerdings nicht.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht
bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a. | auf den überlebenden Ehegatten oder auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften, |
| b. | auf seine Kinder, |
| c. | auf seine Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter |
| d. | auf seine Eltern |
| e. | auf seine Geschwister |
| f. | auf sonstige Erben. |
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu
lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines
Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 15
Anonyme Reihengrabstätten
(1) Anonyme Reihengrabstätten werden als Rasenflächen angelegt. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeit bestehen. Die Bestattungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grablagen werden nicht bekannt gegeben. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Die Stadt kann ein Gemeinschaftsdenkmal und/oder eine Ablegestelle für Blumen und Gestecke o. ä. einrichten. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Diese werden von der Friedhofsverwaltung unverzüglich abgeräumt und entsorgt.
(2) Anonyme Reihengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. Die Urnen werden in einem Raster im Abstand von 50 cm beigesetzt. Sie werden erst im Todesfall und nur für eine Nutzungszeit vergeben, welche der Dauer der Ruhezeit der Verstorbenen entspricht.
(3) Ein Anspruch auf Nacherwerb der Grabstätte besteht nicht.
§ 16
Rasengräber
| (1) Die Rasengräber werden angelegt als | |
| a) | Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Ruhezeit beträgt 25 Jahre) |
| b) | Reihengrabstätten für Urnenbestattungen (Ruhezeit beträgt 15 Jahre) |
| c) | Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen (Ruhezeit beträgt 15 Jahre) |
(2) In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Beisetzung erfolgen, in jeder Rasenwahlgrabstätte dürfen maximal 4 Urnenbeisetzungen erfolgen. Für die Wahlgrabstätten gilt § 14 entsprechend.
| (3) Die Grabstätten sind mit folgenden Maßen angelegt: | |
| a) | Reihengrabstätten für Erdbestattungen: |
|
| Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m. |
| b) | Grabstätten für Urnenbestattungen: |
|
| Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,40 m. |
(4) Die Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.
(5) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit vom Friedhofsträger oder von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.
(6) Für die Dauer der gesamten Nutzungszeit sind die Kosten für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie die evtl. Neuverlegung der Namensplatten in den Graberwerbsgebühren enthalten.
(7) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe von 40 cm x 40 cm und einer Stärke von mindestens 5 cm, die vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt werden. Hierfür erhebt der Friedhofsträger eine einmalige Gebühr, die sich aus der jeweils geltenden Friedhofssatzung ergibt und die zusammen mit den Graberwerbsgebühren erhoben wird. Diese Namenstafeln dürfen nicht mit erhabenen Buchstaben und Zahlen versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger eingebaut.
(8) Die Rasengräber sind von jeglichem Grabschmuck und -leuchten freizuhalten. Die Stadt kann ein Gemeinschaftsdenkmal und/oder eine Ablegestelle für Blumen und Gestecke o. ä. einrichten. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o. ä. ist nur an dieser Stelle gestattet. Das Anlegen von Grabschmuck jeglicher Art auf der Rasenfläche ist nicht gestattet; dieser wird von der Friedhofsverwaltung unverzüglich abgeräumt und entsorgt.
(9) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht. Die Anlegung von Rasengräbern ist nur auf speziell ausgewiesenen Grabfeldern möglich. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Reihen- oder Wahlgräbern.
§ 17
Besonderes Kindergrabfeld - Sternenfeld
(1) In einem speziell zur Verfügung gestellten Grabfeld ist die Beisetzung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, deren Geburtsgewicht unter 500 g liegt, möglich. Die Beisetzung ist kostenfrei.
(2) Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn der Wohnsitz der Eltern oder eines Elternteils in der Stadt Bitburg oder im Eifelkreis Bitburg-Prüm liegt. Ferner ist eine Beisetzung von Kindern, die im Marienkrankenhaus Bitburg verstorben sind, möglich. Ein Rechtsanspruch auf Beisetzung besteht nicht.
(3) Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre und kann nicht verlängert werden.
(4) Auf Wunsch der Eltern kann eine Namensplatte in Größe von 0,30 x 0,30 m von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt werden.
(5) Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt.
§ 18
Urnengrabstätten
| (1) Aschen dürfen beigesetzt werden | |
| a) | in Urnenreihengrabstätten |
| b) | in anonymen Urnenreihengrabstätten |
| c) | in Urnenwahlgrabstätten |
| d) | in Urnenrasengrabstätten |
| e) | in vorhandenen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr pro Grabstelle bis zu 4 Urnen |
| f) | in Urnenwahlgräbern in einer Urnenwand. |
(2) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, welche der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten wie in Abs. 2 beschrieben. Die Urnen werden in einem Raster in Abständen von 0,50 m in einem Rasenfeld beigesetzt. Eine Bekanntgabe der genauen Grablage erfolgt nicht. Die Angehörigen verpflichten sich, auf jeden Trauerschmuck auf dem Rasen zu verzichten.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, welche auf Antrag für eine Nutzungszeit von 15 Jahren vergeben werden. Soweit die Größe der Aschenbehältnisse es zulässt, dürfen in einer Grabstätte vier Urnen beigesetzt werden.
(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(7) Erfolgt nach Ablauf der Nutzungszeit keine Verlängerung, entfernt die Friedhofsverwaltung das Aschenbehältnis und übergibt den Inhalt in würdiger Weise der Erde.
§ 19
Urnenwand
(1) Grabstätten in der Urnenwand sind Grabstätten in einer von der Stadt Bitburg errichteten Urnenwand. Die Urnennischen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nischen besteht nicht. Es werden Urnennischen für bis zu zwei Urnen bzw. für bis zu vier Urnen eingerichtet. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Urnennischen sind beim Erwerb auf eine Nutzungszeit von 15 Jahren ausgelegt. Bei jeder Belegung wird die Nische bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit verlängert.
(3) Die Friedhofsverwaltung stellt dem Nutzungsberechtigten eine Grabtafel zwecks Gravur zur Verfügung, die nach der Beisetzung der Urne die jeweilige Nische verschließt. Die Grabtafel muss nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung beschriftet werden. Erhabene Buchstaben und Zahlen sind nicht zulässig.
(4) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.
(5) Ein genereller Rechtsanspruch auf die Beisetzung in der Urnenwand besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in der Urnenwand nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in normalen Urnenreihen- oder Urnenwahlgräbern.
(6) 18 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 20
Rückgabe von Grabstellen
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an sonstigen Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Ausnahmen hiervon sind möglich (Abs. 3).
(2) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten nach Ablauf aller Ruhezeiten wird an den Nutzungsberechtigten die Gebühr für die verbleibende Nutzungszeit erstattet.
(3) Eine vorzeitige Rückgabe von Wahl- oder Reihengrabstätten muss schriftlich beantragt werden und soll möglichst nicht vor 5 Jahren vor dem Ablauf der Ruhezeit genehmigt werden.
Ausnahmen hiervon sind möglich. Bis zum Ablauf der Ruhezeit sind Gebühren für den Pflegeaufwand gemäß der Friedhofsgebührensatzung zu zahlen. Diese Gebühren sind in einer Summe innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Genehmigung zur vorzeitigen Rückgabe der Grabstelle zu zahlen.
(4) Für das Entfernen der Grabanlagen gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.
§ 21
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes erfolgt durch Stadtratsbeschluss. 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Befestigungen von Flächen jeder Art vor und neben Grabstätten sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
6. Grabmale
§ 23
Grabmale
(1) Als Grabmale sollen lediglich Natursteine, Findlinge, Holz und Metall (geschmiedetes oder gegossenes) verwendet werden.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind folgende Maße für Grabmale erwünscht:
| a) | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: |
|
| 1. stehende Grabmale: |
|
| Höhe: bis 0,75 m Breite: bis 0,40 m Mindeststärke: 0,14 m |
|
| 2. liegende Grabmale: |
|
| Teilabdeckungen bis zu einer maximalen Größe von 2/3 der Gesamtgrabfläche sind zulässig. |
| b) | Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre: |
|
| 1. stehende Grabmale: |
|
| Höhe: bis 0,95 m Breite: bis 0,60 m Mindeststärke: 0,14 m |
|
| 2. liegende Grabmale: |
|
| Teilabdeckungen bis zu einer maximalen Größe von 2/3 der Gesamtgrabfläche sind zulässig. |
| c) | Wahlgrabstätten: |
|
| 1. stehende Grabmale: |
|
| bei einstelligen Wahlgräbern: |
|
| Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 0,85 m Mindeststärke: 0,14 m |
|
| bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: |
|
| Höhe: bis 1,30 m Breite: bis 50 % der Mindeststärke: 0,14 m |
|
| Grabstellenbreite |
|
| 2. liegende Grabmale: |
|
| bei ein- oder mehrstelligen Wahlgräbern: |
|
| Teilabdeckungen bis zu einer maximalen Größe von 2/3 der gesamten Grabfläche sind zulässig. |
| d) | Urnengräber: |
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| 1. stehende Grabmale: |
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| Höhe: bis 0,60 m Breite: bis 0,50 m Mindeststärke: 0,14 m |
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| 2. liegende Grabmale: |
|
| Vollabdeckung ist zulässig. |
|
| Die Höhe muss jedoch mindestens der gewählten Breite des stehenden |
|
| Grabdenkmals entsprechen. |
| e) | Rasengräber: |
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| Hier gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 7. |
§ 24
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabdenkmälern, Einfassungen und Abdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Beim Aufstellen von Grabdenkmälern und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofswärter auf Verlangen die Genehmigung der Anlage vorzulegen.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Grabinhabers von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 25
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen, anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 26
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann von der Friedhofsverwaltung zusammen mit der Genehmigung nach § 24 vorgeschrieben werden.
(2) Die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks in der jeweils geltenden Fassung sind bindend.
§ 27
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel einmal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Überprüfung wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, die Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 28 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 28
Entfernen von Grabanlagen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. In Einzelfällen kann es erforderlich sein, die Einfassung zu belassen; dies teilt die Friedhofsverwaltung dann ausdrücklich mit. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit von Reihengräbern wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 29
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 22) hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher nach § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(4) Auf Grabstätten gepflanzte Gehölze sollen nach Art und Auswahl dem Charakter des Friedhofes entsprechen. Sie dürfen nicht höher als 1,50 m sein und über die seitlichen Grabbegrenzungen nicht hinausragen.
(5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Widerrechtlich vorgenommene Einpflanzungen werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 30
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen herrichten lassen oder ohne Entschädigung das Nutzungsrecht entziehen. Der Verantwortliche ist in der schriftlichen Aufforderung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden. 8. Leichenhallen/Einsegnungshallen
§ 31
Nutzung der Leichenhallen und Einsegnungshallen
(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und die Einsegnungshallen dienen zur Aufbahrung für die Trauerfeier. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge von Verstorbenen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Einsegnungshalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Leichenhallen und die Durchführung von Trauerfeiern in den Einsegnungshallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- oder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Musik- und Gesangsdarbietungen in den Einsegnungshallen bei Trauerfeiern müssen in würdiger Form erfolgen. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
9. Schlussvorschriften
§ 33
Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Falle des Nacherwerbs einer Grabstelle findet für diese Grabstätte ausschließlich die zum Zeitpunkt des Nacherwerbs geltende Vorschrift Anwendung.
§ 34
Haftung
Die Stadt Bitburg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Bitburg nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| a) | den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt |
| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1) |
| c) | gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt |
| d) | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 2) |
| e) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11) |
| f) | als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 24) |
| g) | die Bestimmungen über die zugelassenen Maße für Grabmale und Grabanlagen nicht einhält (§ 23) |
| h) | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt ( § 28) |
| i) | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25 u. 26) |
| j) | Grabstätten nicht oder entgegen § 29 bepflanzt bzw. herrichtet |
| k) | Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet |
| l) | Grabstätten vernachlässigt (§ 30) |
| m) | Grabstätten entgegen § 23 Abs. 2 mit Grababdeckung über das zulässige Maß versieht |
| n) | die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Bitburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37
Umsatzsteuer
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen des Friedhofs- oder Bestattungswesens der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
§ 38
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Ordnung auf den städtischen Friedhöfen vom 24.07.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und |
| 2. | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg geltend gemacht worden ist. |