Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
| Gebührenschuldner sind: | |
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.04.2018 außer Kraft.
1. Überlassung einer Reihengrabstätte
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 200,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr — ab 890,00 €
2.a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte — 250,00 €
b) Überlassg. Urnenreihengr.
inkl. Pflegeaufwand (anonym/Rasengrab) — 480,00 €
3. Überlassung einer Rasengrabstätte — 2.240,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts für
aa) eine Einzelgrabstätte — 1.580,00 €
bb) eine Doppelgrabstätte — 3.170,00 €
cc) jede weitere Grabstätte — 1.580,00 €
dd) Urnenwahlgrabstätte (Erdgrab) — 900,00 €
ee) Urnenwahlgrabstätte (Rasengrab) — 1.810,00 €
ff) Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand — 1.820,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für
aa) eine Einzelgrabstätte — 63,20 €
bb) eine Doppelgrabstätte — 126,80 €
cc) jede weitere Grabstätte — 63,20 €
dd) Urnenwahlgrabstätte im Erdgrab — 60,00 €
ee) Urnenwahlgrabstätte im Rasengrab — 120,70 €
ff) Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand — 121,30 €
c) Für Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe b) erhoben
d) Abgeltung Pflegeaufwand bei vorzeitiger Rückgabe Grabnutzungsrechten
pro Jahr je Grabstelle — von 39,60 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengräber und Wahlgräber
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 280,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr — ab 680,00 €
c) Urnenbeisetzung als Erdbestattung je Beisetzung — 190,00 €
d) Urnenbeisetzung in e. Urnennische einer Urnenwand
je Beisetzung — 167,90 €
2. Zuschlag bei Bestattungen und Beisetzungen außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeiten
an Freitagnachmittag zusätzlich — 50,00 €
an sonstigen arbeitsfreien Tagen zusätzlich — 100,00 €
IV. Ausgraben von Leichen und Aschen
1. Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 320,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr — ab 760,00 €
c) für das Ausgraben von Aschen — 190,00 €
2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben
IVa Umbetten von Leichen und Aschen
Ausgraben und Wiederbestattung
a) Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 600,00 €
b) Reihen- u. Wahlgräber vom vollendeten 5. Lebensjahr — 1.440,00 €
c) Urnenbeisetzungen je Beisetzung — 380,00 €
V. Benutzung der Leichenhalle
1. Für die Aufbewahrung
a) in einer Kühlzelle je angefangenen Tag (einschl. Reinigung) — 30,00 €
b) Benutzung und Reinigung Einsegnungshalle — 250,00 €
c) Benutzung Sezierraum - für Sezierungen — entfällt
Benutzung Sezierraum
- für hygienische Versorgg. v. Verstorbenen — 36,00 €
a) Genehmigungsgebühren Aufstellung von Grabdenkmälern — 35,00 €
Erfolgt dies durch den städtischen Bauhof, so werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
Dieser ergibt sich aus den zum 01.01. des laufenden Haushaltsjahres ermittelten externen Stundensätzen des Bauhofs für Personal- und Fuhrleistungen. Eine Übersicht ist der Satzung als Anlage beigefügt.
Für die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Namens- und Verschlussplatten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Verschlussplatte für Nische Urnenwand (4er Stelle) — 61,70 €
b) Verschlussplatte für Nische Urnenwand (2er Stelle) — 53,10 €
(jeweils einschl. Verschlussriemchen)
c) Verschlussriemchen Urnenwand — 13,70 €
d) Namensplatte für Rasengrabstätten (einschl. Verlegen) — 98,20 €
(Beim erstmaligen Erwerb einer Kammer in der Urnenwand ist der Preis für die Verschlussplatte und das -riemchen im Preis enthalten.)