der Stadt Bitburg
über das besondere Vorkaufsrecht
nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
für den Bereich „B 257 Dauner Straße und ZOB“
Die Stadt Bitburg zieht im Bereich „B 257 Dauner Straße und ZOB“ städtebauliche Maßnahmen in Betracht. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Bitburg innerhalb des in § 2 dieser Satzung beschriebenen Geltungsbereichs ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an den unbebauten und bebauten Grundstücken zu.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem beigefügten Lageplan, mit roter Schraffierung versehen, dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Im Einzelnen sind von der Satzung folgende Parzellen betroffen:
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Baugesetzbuch -BauGB- in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I Nr. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB sind
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
| dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | |
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr.2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.