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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 50/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Bekanntmachung

Widmung von Gemeindestraßen in Bitburg für den öffentlichen Verkehr

Aufgrund des § 36 Absatz 1 des Landesstraßengesetzes für Rheinland Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 (GVBL S. 273) in der derzeit geltenden Fassung, werden hiermit die bisher nicht formell gewidmeten, nachstehend aufgeführten gemeindlichen Verkehrsflächen für den allgemeinen öffentlichen Verkehr gewidmet.

Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer öffentlichen Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 LStrG).

Die Widmung erstreckt sich auf die folgenden Straßen und Flurstücke der Gemarkung Bitburg:

1.

„Alte Acht“ – Flur 7, Flurstück 543/34,

2.

„Am Kyllpesch“ – Flur 7, Flurstück 430/3,

3.

„Berlenstraße“ – Flur 7, Flurstück 130/30 teilweise, 129/33 und 89/2,

4.

„Eidenbachstraße“ – Flur 9, Flurstück 74/43 teilweise und 72/27,

5.

„In der Reusch“ – Flur 8, Flurstück 47/7, 46/3 teilweise und 28/25 teilweise,

6.

„Johannesstraße“ – Flur 9, Flurstück 72/24,

7.

„Kapellenstraße“ – Flur 9, Flurstück 74/48 teilweise

(bis Haus-Nr. 33) und 270/74,

8.

„Laurentiusstraße“ – Flur 7, Flurstück 509/10 teilweise, 509/11, 524/3 und 509/6,

9.

„Mühlenstraße“ – Flur 8, Flurstück 254/21, 154/1 und 210/14,

10.

„Neue Straße“ – Flur 7, Flurstück 130/32 teilweise

(mit Fußweg in Richtung Mainzer Straße),

11.

„Raiffeisenstraße“ – Flur 7, Flurstück 456/7,

12.

„Schulstraße“ – Flur 8, Flurstück 212/14, 212/11, 212/10 teilweise, 66/1, 56/1 und 37/1 und

13.

„Sonnenbergstraße“ – Flur 7, Flurstück 130/27 teilweise (bis Haus-Nr. 15)

Bestandteil dieser Widmungsverfügung ist ein Lageplan, in dem die gewidmeten Flächen farblich dargestellt sind. Der Lageplan kann während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 2 bei der Stadtverwaltung Bitburg, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg, eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bitburg (Ordnungsamt), Rathausplatz 4, 54634 Bitburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Stadtverwaltung Bitburg eingegangen ist.

Der Widerspruch kann auch innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist beim Kreisrechtsaus-schuss des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg, erhoben werden.

Bitburg, den 05. Dezember 2023
Stadtverwaltung Bitburg
Joachim Kandels
Bürgermeister