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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 50/2023
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Einführung wiederkehrender Beiträge (wkB) für Ausbaumaßnahmen in Bitburg ab 2024

In Rheinland-Pfalz wurden die wiederkehrenden Beiträge mit Gesetz vom 05.05.2020 verpflichtend ab dem 01. Januar 2024 eingeführt. Die Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen ist für zukünftige Ausbaumaßnahmen dann nicht mehr möglich.

In der Vergangenheit begonnene und abgeschlossene Maßnahmen können noch, über 2024 hinaus, nach dem bestehenden System abgerechnet werden. Die Pflicht zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen gilt somit für neue Maßnahmen, welche ab 2024 begonnen werden.

Bei den bisherigen, einmaligen Beiträgen war es so, dass lediglich die Anlieger einer Verkehrsanlage zu Ausbaubeiträgen herangezogen wurden, welche an diese angrenzen. In Zukunft wird es so sein, dass ALLE Anlieger innerhalb eines Abrechnungsgebietes zu den Beiträgen herangezogen werden.

Mit der Abschaffung des Einmalbeitrages wird eine regelmäßige Verteilung der Ausbaubeiträge auf eine Vielzahl von Beitragszahlern erzielt, wodurch die Höhe des zu zahlenden wiederkehrenden Beitrages erträglich sein soll.

Die wichtigsten Fragen rund um den wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag (wkB), möchten wir Ihnen kurz erläutern:

Was ist ein Abrechnungsgebiet und wie wird es gebildet?

Ein Abrechnungsgebiet kann das gesamte Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile der Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig und die natürlichen Gegebenheiten der Kommunen sind zu beachten.

Die Stadt Bitburg wird zukünftig in insgesamt 6 Abrechnungsgebiete unterteilt, wobei das Stadtgebiet und jeder Ortsteil für sich ein eigenes Abrechnungsgebiet bilden (sh. Satzung § 3).

Karten der entsprechenden Abgrenzungen finden Sie in der Anlage zu der veröffentlichten Satzung. Die Abgrenzung ist bewusst nicht parzellenscharf gewählt, sondern bietet einen großzügig gefassten Überblick über die jeweiligen Abrechnungsgebiete.

Beim wiederkehrenden Beitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb eines Abrechnungsgebietes zu einer einzigen Verkehrsanlage. Das bedeutet, dass alle Eigentümer von Grundstücken innerhalb dieses Abrechnungsgebietes wiederkehrende Ausbaubeiträge zu zahlen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob an der konkreten Verkehrsanlage Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht.

Da sich der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke erweitert, sinkt die Beitragsbelastung pro m² mit der Folge, dass es zu einer spürbaren Absenkung der Beitragshöhe im Vergleich zum Einmalbeitrag kommt.

Müssen Anlieger jedes Jahr wiederkehrende Ausbaubeiträge zahlen?

Nein. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge müssen nur gezahlt werden, wenn in dem Abrechnungsgebiet, in dem sich das beitragspflichtige Grundstück befindet, im Kalenderjahr auch tatsächlich Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden.

Der wkB ist nicht dafür gedacht, Beiträge für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen anzusparen bzw. im Voraus zu sammeln.

Die Höhe des wkB errechnet sich in jedem Jahr neu. Die Beitragshöhe ist einerseits abhängig von den Kosten, welche in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen.

Nicht alle Baukosten sind gleichzeitig auch beitragsfähige Kosten. Die Stadt Bitburg trägt, so wie beim Einmalbeitrag auch, den sogenannten Gemeindeanteil an den beitragsfähigen Kosten. Der Eigenanteil der Stadt Bitburg beträgt 30 bzw. 35 %, je nach Abrechnungsgebiet (sh. Satzung § 5).

Müssen Anlieger auch wiederkehrende Beiträge zahlen, wenn bereits vor wenigen Jahren Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt wurden?

Nein. Anlieger, welche in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach BauGB (Sanierungsgebiet) herangezogen wurden, werden von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge verschont.

Die Dauer der Verschonung beträgt 20 Jahre bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage, 15 Jahre bei Herstellung der Fahrbahn, 10 Jahre bei Herstellung des Gehweges und 5 Jahre bei Herstellung der Beleuchtung, bzw. sonstiger Teilanlagen.

Im Falle von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet, richtet sich die Dauer der Verschonung nach der Höhe der festgesetzten Belastung (sh. Satzung § 12).

Wie geht es nun weiter? Womit muss jeder Anlieger rechnen?

Im ersten Schritt hat die Verwaltung mit Beschluss des Stadtrates vom 30. November 2023 eine neue Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge auf den Weg gebracht. Diese wird zunächst öffentlich bekanntgemacht und tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Im Laufe des Jahres 2024 werden die Grundlagen für die spätere Abgabenfestsetzung durch die Verwaltung ermittelt, d. h. alle beitragspflichtigen Grundstücke müssen festgelegt werden.

Weiterhin müssen diese Grundstücke entsprechend den Vorgaben der Satzung bewertet werden (aktuelle Bezeichnungen, Grundstücksgrößen, Bebaubarkeit, Maß der möglichen Bebauung, Verschonung, usw).

Nach der Erfassung der Grundlagendaten erhält jeder Anlieger einen sogenannten Grundlagenbescheid, in welchem die Daten und die Berechnungsgrößen festgelegt werden, die bei einer späteren Veranlagung heranzuziehen sind. Auf Grund dieses Bescheides sind noch keine Zahlungen zu leisten.

Die erstmalige Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen wird voraussichtlich in 2025 erfolgen. Da der Beitragsanspruch regelmäßig mit Ablauf des 31. Dezembers einen jeden Jahres entsteht, können für die im Jahr 2024 geplanten Maßnahmen Vorausleistungen nach der voraussichtlichen Beitragshöhe erhoben werden.

Die Höhe der Vorausleistungen kann erst nach der Erfassung sämtlicher Berechnungsgrundlagen abgeschätzt werden.

Weitere Informationen über die wiederkehrenden Ausbaubeiträge werden in den Rathausnachrichten, bzw. auf der Homepage der Stadtverwaltung Bitburg veröffentlicht.

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den

Ausbau von Verkehrsanlagen

(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 30. November und aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung

(GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen

§ 3 Ermittlungsgebiete

§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht

§ 5 Gemeindeanteil

§ 6 Beitragsmaßstab

§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruches

§ 9 Vorausleistungen

§ 10 Beitragsschuldner

§ 12 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

§ 13 Öffentliche Last

§ 14 In-Kraft-Treten

§ 1

Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Stadt Bitburg erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1.

"Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,

2.

"Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,

3.

"Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,

4.

"Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

(6) Auf die Erhebung von Beiträgen für selbständige Immissionsschutzanlagen, Parkflächen und Grünanlagen, die in der Baulast der Stadt Bitburg stehen, wird verzichtet.

§ 2

Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.

§ 3

Ermittlungsgebiete

(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Planzeichnungen ergeben.

1.

Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet vom Stadtgebiet Bitburg

2.

Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet vom Ortsteil Bitburg-Erdorf

3.

Die Abrechnungseinheit 3 wird gebildet vom Ortsteil Bitburg-Matzen

4.

Die Abrechnungseinheit 4 wird gebildet vom Ortsteil Bitburg-Masholder

5.

Die Abrechnungseinheit 5 wird gebildet vom Ortsteil Bitburg-Mötsch

6.

Die Abrechnungseinheit 6 wird gebildet vom Ortsteil Bitburg-Stahl

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.

§ 4

Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

§ 5

Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil beträgt für das Abrechnungsgebiet

1.

Stadtgebiet Bitburg 30 %

2.

Ortsteil Bitburg-Erdorf 35 %

3.

Ortsteil Bitburg-Matzen 30 %

4.

Ortsteil Bitburg-Masholder 30 %

5.

Ortsteil Bitburg-Mötsch 30 %

6.

Ortsteil Bitburg-Stahl 30 %

§ 6

Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 50 v.H. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.

(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

1.

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.

2.

Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:

a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 50 m.

b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 m.

c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.

d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt.

Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

3.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.“

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

1.

Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrundegelegt.

2.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

3.

Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt

a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.

b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen.

Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

4.

Ist nach den Nummern 1 – 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.

5.

Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

6.

Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.

7.

Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

8.

Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.

9.

Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 30 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.

§ 7

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8

Entstehung des Beitragsanspruches

Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9

Vorausleistungen

(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Stadt Bitburg Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10

Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 11

Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 1 Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1.

die Bezeichnung des Beitrages,

2.

den Namen des Beitragsschuldners,

3.

die Bezeichnung des Grundstückes,

4.

den zu zahlenden Betrag,

5.

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,

6.

die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

7.

die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und

8.

eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid/Grundlagenbescheid) festgestellt werden.

§ 12

Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach

a)

20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage,

b)

15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn,

c)

10 Jahren bei Herstellung des Gehweges,

d)

5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.

Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.

Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.

(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.

(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:

0,01 - 2,00 € pro qm Grundstücksfläche

zwei Jahre Verschonung

2,01 - 4,00 € pro qm Grundstücksfläche

vier Jahre Verschonung

4,01 - 6,00 € pro qm Grundstücksfläche

sechs Jahre Verschonung

6,01 - 8,00 € pro qm Grundstücksfläche

acht Jahre Verschonung

8,01 - 10,00 € pro qm Grundstücksfläche

zehn Jahre Verschonung

10,01 - 12,00 € pro qm Grundstücksfläche

zwölf Jahre Verschonung

12,01 - 14,00 € pro qm Grundstücksfläche

14 Jahre Verschonung

14,01 - 16,00 € pro qm Grundstücksfläche

16 Jahre Verschonung

16,01 - 18,00 € pro qm Grundstücksfläche

18 Jahre Verschonung

Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche

20 Jahre Verschonung

Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.

§ 13

Öffentliche Last

Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 14

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.

54634 Bitburg, den 05. Dezember 2023
STADTVERWALTUNG BITBURG
Joachim Kandels
Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bitburg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

54634 Bitburg, den 05. Dezember 2023
STADTVERWALTUNG BITBURG
Joachim Kandels
Bürgermeister

Anlagen zur Ausbaubeitragssatzung – Abrechnungsgebiete sh. folgende Grafiken