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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 50/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Bitburg über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 02.12.2024

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bitburg in seiner Sitzung am 28.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bitburg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes.

§ 2

Hebesätze für 2025

Die Stadt Bitburg setzt die folgenden Hebesätze für die Grundsteuer für das Jahr 2025 fest:

1.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

2.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

der Steuermessbeträge.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.

Bitburg, den 02.12.2024
gez.
Joachim Kandels
Bürgermeister
Hinweis:

Die vorstehende Hebesatzsatzung für die Grundsteuer A und B wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.