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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 7/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Bekanntmachung des Wahlleiters

über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsbeiräte - des Stadtrates sowie für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher

Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats vom 31.01.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:

I.

Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Stadtrates in der Stadt Bitburg sind 32 Ratsmitglieder zu wählen.

Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl der Ortsbeiräte sind

im Ortsbezirk Bitburg-Erdorf 11 Ortsbeiratsmitglieder

im Ortsbezirk Bitburg-Masholder 8 Ortsbeiratsmitglieder

im Ortsbezirk Bitburg-Matzen 8 Ortsbeiratsmitglieder

im Ortsbezirk Bitburg-Mötsch 12 Ortsbeiratsmitglieder

im Ortsbezirk Bitburg-Stahl 12 Ortsbeiratsmitglieder

zu wählen.

Für den Ortsbezirk Bitburg-Irsch wird kein Ortsbeirat gewählt.

II.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrates dürfen höchstens 64 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Stadtrates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 zum Stadtrat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Erdorf dürfen höchstens 22 Bewerberinnen und Bewerber, in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats der Ortsbezirke Masholder und Matzen dürfen höchstens 16 Bewerberinnen und Bewerber, in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats der Ortsbezirke Mötsch und Stahl dürfen höchstens 24 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl der Ortsbeiräte kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.

In den Ortsbezirken Erdorf und Masholder muss der Wahlvorschlag von mindestens 25 zum Ortsbeirat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). In den Ortsbezirken Mötsch und Stahl muss der Wahlvorschlag von mindestens 30 zum Ortsbeirat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). In den Ortsbezirken Irsch und Matzen bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.

Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

III.

Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

IV.

Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.

Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates sowie für die Wahl der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sind beim Wahlleiter im Rathaus der Stadt Bitburg, in 54634 Bitburg, Rathausplatz 3-4, Zimmer 108 oder beim Wahlamt, Zimmer 104 einzureichen.

Die Einreichungsfrist läuft

am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr,

ab.

V.

Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).

Bitburg, den 06.02.20204
Joachim Kandels, Bürgermeister
- als Wahlleiter -