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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 8/2024
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Bekanntmachung

Rechtsverordnung

der Stadt Bitburg über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage in Bitburg am 17. März 2024, 05. Mai 2024, 08. September 2024 und 13. Oktober 2024.

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. 2006, S. 351) in der z.Z. geltenden Fassung wird für die Stadt Bitburg folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Bitburg dürfen am Sonntag 17. März 2024, 05. Mai 2024, 08. September 2024 und 13. Oktober 2024 jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) und des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170, 1771) in der z.Z. geltenden Fassung sind zu beachten. Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den freigegebenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 und 3 dieser Rechtsverordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der z.Z. geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1 Ziffer 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 20.06.2002 (BGBl. 2002 Teil I, S.2318) in der z.Z. geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArBZG) vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der z.Z. geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Rathaus-Nachrichten“ der Stadt Bitburg in Kraft. Sie tritt am 14. Oktober 2024 außer Kraft.

Bitburg, 12. Februar 2024
Stadtverwaltung Bitburg
Joachim Kandels, Bürgermeister