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Rathaus-Nachrichten Bitburg
Ausgabe 9/2025
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bitburg
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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan der Stadt Bitburg

Nr. 115 Bereich „In Burgeich – Sondergebiet Photovoltaik“ im Stadtteil Matzen

- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB -

Verfahrensablauf

Die Stadt Bitburg beabsichtigt auf der Gemarkung Matzen einen Bebauungsplan als planungsrechtliche Voraussetzung für die Errichtung einer erdgebundenen Photovoltaikanlage gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches aufzustellen.

Der Stadtrat der Stadt Bitburg hat in seiner Sitzung am 20.07.2023 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 115 Bereich „In Burgeich – Sondergebiet Photovoltaik“ gefasst.

In öffentlicher Sitzung am 30.10.2024 hat der Stadtrat der Stadt Bitburg über die eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beraten. In gleicher Sitzung wurde der Planentwurf gebilligt sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wird damit gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB.

Lage und Abgrenzung des Plangebietes

Der räumliche Geltungsbereich liegt am westlichen Rand der Gemarkung Matzen, unmittelbar östlich der Landesstraße L 32 Richtung Pützhöhe. Das Plangebiet besitzt eine Gesamtfläche von rd. 14,5 ha und beinhaltet folgende Flächen:

Gemarkung Matzen, Flur 9, Flurstücke: 45 (tlw.), 68, 69, 70, 71, 72 73.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen. Die parzellenscharfe Umgrenzung des Plangebietes kann den zur Einsichtnahme bereitgehaltenen Unterlagen entnommen werden.

Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass folgende umweltbezogene Informationen und Unterlagen verfügbar sind:

Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB als Teil der Begründung zum Bebauungsplan mit ermittelten und bewerteten Belangen des Umweltschutzes, einschließlich der Berücksichtigung der Eingriffe in Natur und Landschaft (erstellt durch ISU GmbH, Stand: 12/2024). Die Landschaftsplanung/Grünordnungsplanung ist im vorliegenden Umweltbericht enthalten.

Um die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ausreichend zu berücksichtigen, wurde nach § 2 Abs. 4 und § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt. Die darin ermittelten und bewerteten voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen werden im vorliegenden Umweltbericht beschrieben. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.

Die Abarbeitung der Eingriffsregel nach § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BNatSchG wird dabei in den Umweltbericht integriert. Insbesondere sind dabei die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu berücksichtigen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und Ausgleich – zur Kompensation der Beeinträchtigungen – zu entwickeln. Um das Konfliktpotenzial mit dem Artenschutz zu beurteilen, wurde im Rahmen der Umweltprüfung ebenfalls eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP, ISU GmbH, Stand: 12/2022) durchgeführt. Hierzu wurden die örtlichen Biotop- und Nutzungstypen überprüft und ermittelt, ob durch den Bebauungsplan potenzielle Lebensstätten und Populationen planungsrelevanter Tierarten betroffen sein können. Weiterhin wurde eine Archäologische Prospektion mit Magnetik (GeoFact GmbH, 10/2024) durchgeführt. Diese dient der Ortung möglicher anthropogener Strukturen (z.B. römische Siedlungsreste) im Untergrund des Plangebietes. Bisherige Vermutungen auf einen örtlichen Verlauf der ‚römischen Langmauer‘ wurden damit gutachterlich ausgeschlossen.

Der Umweltbericht beschreibt und bewertet im Wesentlichen den Bestand des Umweltzustands, einschließlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser, Klima/Luft, Fauna/besonderer Artenschutz, Biotopschutz, Landschaft/naturbezogene Erholung, Mensch sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter.

Zudem liefert der Umweltbericht eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung der Planung.

Fläche: Im Plangebiet besteht derzeit keine vorbelastende Versiegelung (landwirtschaftliche Nutzung). Durch Aufständerung von PV-Modultischen (Fundamente), Nebenanlagen sowie den Wirtschaftsweg ist eine Versiegelung von bis zu ca. 6.600 m² (0,66 ha) möglich, womit erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere zu erwarten sind. Durch eine biotopentwickelnde Kompensation (Grünlandextensivierung, Heckenpflanzungen) im Umfang von insgesamt ca. 13,4 ha wird der schutzgutbezogene Bedarf mehr als deutlich (über)kompensiert.

Boden: Die örtlichen Böden sind nicht von besonders schutzbedürftiger Bedeutung. Derzeit besteht jedoch vor allem nutzungsbedingt eine teils hohes Erosions- und sogar Rutschgefährdung, insbesondere nach extremen Starkregenereignissen. Hierin sind die der Planung auferlegten Extensivierungsmaßnahmen naturschutz- und umweltfachlich begründet.

Wasser: Das Plangebiet liegt in der Zone II des im Entwurf befindlichen Wasserschutzgebietes ‚Bitburg – Königswäldchen‘, wobei hierdurch jedoch keine Versagensgründe gegenüber dem Betrieb der PV-Anlage begründet werden. Weitere Gewässer sind örtlich nicht berührt. Eine potenzielle Verbesserung des Grundwassergefährdungspotenzials sowie des Oberflächenabflusses durch die geplante dauerhafte Grünlandextensivierung ist realistisch.

Klima/Luft: „Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) werden nicht tangiert; Ebenso findet aufgrund der bestehenden landwirtschaftlichen Überprägung der Böden keine wesentliche Beeinträchtigung von Treibhausgassenken/-speichern statt. Insgesamt ist von keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes auszugehen, vielmehr wirkt sich das Vorhaben positiv, auch auf das überörtliche Klima, aus.

Fauna/besonderer Artenschutz: Im Zuge der ASP wurde herausgestellt, dass erhebliche Konflikte mit dem Besonderen Artenschutz nicht zu erwarten sind. Im Plangebiet ist allerdings von möglichen Feldlerchenbruten auszugehen. Daher werden externe Maßnahmen (CEF-Maßnahmen Feldlerche) zu dessen Schutz ergriffen, die bereits vor Bau der PV-Anlage anzulegen sind.

Biotopschutz: Die örtliche Ackernutzung ist derzeit sehr intensiv (teilw. Maisanbau). Nördlich grenzt ein geschützter Streuobstbestand (außerhalb) auf extensiv genutztem artenreichen Grünland an. Südlich befindet sich ein schmaler, derzeit intensiv genutzter Wiesenstreifen. Weiterhin befinden sich außerhalb heimische Hecken oder sonstige geschlossene Gehölzstrukturen (außerhalb).

Landschaft/naturbezogene Erholung: Das Plangebiet ist vorwiegend kulturhistorisch geprägt und verfügt damit nur über eine mäßige landschaftsästhetische Eignung. Angrenzende geschlossene heimische Gehölzbestände sowie Streuobstbestände mit Wertigkeit für die naturbezogene Erholung befinden sich sämtlich außerhalb des Plangebietes. Die derzeit stattfindende intensive landwirtschaftliche Nutzung wird als teils sehr beeinträchtigend, zumindest geringwertig empfunden. Aufgrund der Topographie besteht eine hohe Einsehbarkeit der PV-Vorhabenfläche, allerdings abseits von Siedlungsbereichen. Südlich und östlich grenzt ein Radweg an. Aufgrund der westlich angrenzenden L 32 ist eine signifikante Vorbelastung durch Lärm, Unruhe und räumliche Trennwirkung gegeben.

Mensch: Blendwirkungen sind durch die PV-Anlagen nicht zu erwarten; Gleiches gilt für mögliche Konflikte durch Lärm (z.B. durch Trafostationen). Mögliche Beeinträchtigungen durch Gerüche, Erschütterungen und/oder Schaftstoffe sind vorhabenbezogen ausgeschlossen. Auch Bodenbelastungen/Altlasten sowie schwere Unfälle oder Katastrophen (auch i.S.d. Störfall-Verordnung) sind nicht zu erwarten.

Kulturgüter und sonstige Sachgüter: Forstliche Waldbelange und hochwertige landwirtschaftliche Nutzflächen (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete der Landwirtschaft) werden nicht berührt. Ein besonderes ‚kulturelles Erbe‘ oder erheblich vorrangiger Kulturlandschaftsschutz ist örtlich nicht gegeben. Zum außerhalb angrenzenden Streuobstbestand werden grünordnerische Schutzabstände eingehalten.

Die möglichen langfristigen Auswirkungen der Bauleitplanung auf die Umwelt sollen später überwacht werden; hierzu werden bereits jetzt entsprechend geplante Überwachungsmaßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung der Naturschutz-Eingriffsregelung und des Besonderen Artenschutzes sowie zur Überwachung sonstiger, insbesondere derzeit nicht vorhersehbarer nachteiliger Umweltauswirkungen festgelegt.

Umweltbezogene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Neben diesen umweltbezogenen Unterlagen liegen der Stadt Bitburg auch folgende umweltbezogene Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB vor. Diese wurden nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert:

Frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (‚Scoping‘):

Wasser, Abwasserbeseitigung, Oberflächenwasser, Niederschlagswasserbeseitigung:

Schreiben der Stadtwerke Bitburg, 01.12.2023:

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Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasser/Abfall/Bodenschutz, 12.01.2024:

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Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 03.01.2024:

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Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Altlasten:

Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasser/Abfall/Bodenschutz, 12.01.2024:

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Boden, Baugrund, Bergbau, Denkmalschutz:

Schreiben der Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, Landesmuseum, 23.01.2024:

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Schreiben des Landesamtes für Geologie und Bergbau, 20.12.2023:

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Schreiben des Vermessungs- und Katasteramtes Westeifel-Mosel, 05.01.2024:

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Schreiben der Stadtverwaltung Bitburg, Bauverwaltung/Liegenschaften, 09.01.2024:

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Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 03.01.2024:

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Schreiben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum, 05.12.2023:

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Immissionsschutz:

Schreiben des Landesbetrieb Mobilität, 27.12.2023:

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Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, 20.12.2023:

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Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 03.01.2024:

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Naturschutz und Landespflege:

Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH, 04.12.2023:

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Schreiben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum, 05.12.2023:

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Schreiben der Industrie- und Handelskammer Trier, 05.01.2024:

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Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 03.01.2024:

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Schreiben des Landesbetriebes Mobilität, 27.12.2023:

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Landwirtschaft, Jagd:

Schreiben der Landwirtschaftskammer, 11.01.2024:

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Schreiben der Stadtverwaltung Bitburg, Abt. Jagdgenossenschaft, 22.01.2024:

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Schreiben der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, 03.01.2024:

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Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgegeben.

Öffentliche Auslegung der Planunterlagen

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form einer Veröffentlichung der Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Bitburg statt.

Die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan werden in der Zeit vom

05.03.2025 bis einschließlich 07.04.2025

im Internet auf der Seite der Stadt Bitburg www.bitburg.de (siehe unter „Bürgerservice“ –„Bauleitplanung“ – „Bebauungspläne“) veröffentlicht.

Der Entwurf des Bebauungsplans besteht aus:

1.

2.

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4.

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6.

7.

Die vorgenannten Unterlagen werden als zusätzliches Informationsangebot in diesem Zeitraum bei den nachfolgenden Stellen während der genannten Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt:

Stadtverwaltung Bitburg, Rathaus, Geschäftsbereich 3, Zimmer 301, Rathausplatz 3-4, 54634 Bitburg, während der Dienststunden in der Regel jeweils in den Zeiten montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag auch eine Übersendung der Unterlagen erfolgen (§ 3 Abs. 2 PlanSiG).

Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://geoportal.rlp.de eingestellt.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Planung bei den oben genannten Stellen vorgebracht werden. Darüber hinaus können Stellungnahmen schriftlich eingereicht (per Briefeinwurf, Postzustellung) oder per E-Mail an stadtentwicklung@stadt.bitburg.de gerichtet werden.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 und § 4a Abs. 5 BauGB nicht während der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, soweit die Stadt Bitburg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die zum Bauleitplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung der jeweils zuständigen städtischen Gremien beraten werden und somit personenbezogene Daten, soweit für das Bauleitplanverfahren erforderlich, den zuständigen städtischen Gremien und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Stadtverwaltung Bitburg
Bitburg, den 11.02.2025
Joachim Kandels
Bürgermeister