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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 1/2023
Berschweiler
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Ortsgemeinde: Aus der Arbeit des Gemeinderates

Im weiteren Verlauf der letzten Sitzung des Jahres 2022 (wir berichteten) befasste sich der Rat mit der Festsetzung der Steuerhebesätze ab 2023 für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer. Die Berechnung der konkreten Steuerhöhe erfolgt unter Anwendung von Hebesätzen auf den vom Finanzamt ermittelten Steuermessbetrag. Den jeweiligen Hebesatz legen die Gemeinden selbst fest.

Die Ortsgemeinde Berschweiler erhebt bisher Realsteuern nach folgenden Hebesätzen:

Grundsteuer A = 300 v.H. (für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), Grundsteuer B = 365 v.H. (für die übrigen Grundstücke) und Gewerbesteuer = 365 v.H..

Die Erträge aus der Grund- und der Gewerbesteuer spielen auch eine Rolle bei der Ermittlung der Schlüsselzuweisung A sowie der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage. Rechtsgrundlage hierfür bildet das Landesfinanzausgleichsgesetz Rheinland-Pfalz (LFAG). Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen werden vom Land bestimmte Mindesthebesätze, sogenannte Nivellierungssätze, gesetzlich vorgegeben. Tatsächliche finanzielle Verluste für eine Gemeinde entstehen dann, sofern die von der Gemeinde festgesetzten Hebesätze unter diesen Nivellierungssätzen liegen. Umgekehrt, also sofern die tatsächlichen Hebesätze über den Nivellierungssätzen liegen, verbleiben diese Mehrerträge alleine bei der Gemeinde. Es ist außerdem davon auszugehen, dass in Zukunft keine Zweckzuweisungen (z.B. bei Vorhaben aus dem Investitionsstock) mehr bewilligt werden, sofern die gemeindlichen Realsteuerhebesätze unter den Nivellierungssätzen des LFAG liegen. Dies wurde den Kommunalaufsichtsbehörden durch das Land ausdrücklich so vorgegeben.

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat im November die Nivellierungssätze angehoben. Diese betragen ab dem ab dem 1. Januar 2023 bei der Grundsteuer A = 345 v.H. (bisher 300 v.H.),

der Grundsteuer B = 465 v.H. (bisher 365 v.H.) und bei der Gewerbesteuer 380 v.H. (bisher 365 v.H.) Mit Blick auf die konkrete Haushalts- und Finanzlage der Gemeinde kommt die Ortsgemeinde Berschweiler daher nicht umhin, ihre Realsteuerhebesätze ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls auf das Niveau der neuen Nivellierungssätze nach Landesfinanzausgleichs-gesetz anzuheben. Aus dem Rat wurde dabei insbesondere der Zeitpunkt dieser Neufestsetzung kritisiert, da zur Zeit in Bezug auf die Grundsteuer B die Neufestsetzung der neuen Einheitswerte noch nicht abgeschlossen ist. Auch daraus ist aller Wahrscheinlichkeit nach, bereits eine Erhöhung der Grundsteuer zu erwarten. Der Rat hätte sich gewünscht, diese Neufestsetzung und deren Auswirkungen zunächst abzuwarten, bevor jetzt schon zusätzlich die Nivellierungssätze angehoben werden. Als zweites Ärgernis empfand der Rat die Koppelung an die Zweckzuweisungen, die die Gemeinde praktisch zwingt, ihre Steuererhebung auf die Mindesthebesätze anzupassen. Damit wird ihr aus Sicht der Ratsmitglieder ein wesentlicher Gestaltungsspielraum bei der Entwicklung der Gemeinde genommen, da eventuell niedrigere Steuersätze durchaus ein Argument für die Ansiedlung neuer Betriebe oder neuer Familien sein könnten.

Zum Abschluß der Sitzung vergab der Rat noch zwei Aufträge für die Reparatur eines Schades an der Kamineinfassung der Dr.-Darge Halle und an der Heizungsanlage der Nahwärmeversorgung in der ehemaligen Grundschule. (gf).