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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 1/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Sitzung des Stadtrates Baumholder am 28.11.2022

B. Öffentlicher Teil

TOP 1. Ergänzungswahl zum Ausschuss für Jugend und Sport

Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

Nach § 40 Abs. 3 GemO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Gemäß § 40 Abs. 4 GemO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

Sonstige Wahlen werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt, sofern nicht der Gemeinderat etwas anderes beschließt (vgl. § 40 Abs. 5 GemO).

Steven Dennis Berndt ist verzogen. Somit scheidet er kraft Gesetzes auf dem Ausschuss für Jugend und Sport aus (vgl. § 13 GemO i.V.m. § 44 GemO).

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Gemeindeordnung (GemO) setzen sich die Ausschüsse entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein.

Nach § 3 Abs. 3 S. 1 der Hauptsatzung der Stadt Baumholder werden die Mitglieder der Ausschüsse aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgern der Stadt Baumholder gebildet. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 der Hauptsatzung soll mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder (vgl. auch Erl. 2.6 Kommentar zu § 45 GemO).

Aktuell besteht der Ausschuss für Jugend und Sport aus 6 Ratsmitgliedern und 3 Nichtratsmitgliedern. Als Stellvertreter sind 6 Ratsmitglieder und 4 Nichtratsmitglieder gewählt worden.

Das Ausschussmitglied Steven Dennis Berndt war kein Ratsmitglied des Stadtrates, als Stellvertreterin von Herrn Berndt wurde Johanna Dunzweiler gewählt (ebenfalls kein Mitglied des Stadtrates).

Da die zuvor genannte Mindestquote für Stadtratsmitglieder erreicht ist, kann sowohl ein Stadtratsmitglied, als auch ein sonstiger wählbarer Bürger gewählt werden. Ebenso wäre es möglich, falls Johanna Dunzweiler als Ausschussmitglied gewählt würde, als stellvertretendes Mitglied ein Stadtratsmitglied, als auch einen sonstigen wählbaren Bürger zu wählen.

Die notwendigen Wahlvoraussetzungen ergeben sich aus § 13 Abs. 2 GemO.

Das Vorschlagsrecht hat die SPD, gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GemO.

Die SPD schlägt vor:

Ausschussmitglied: __Lukas Decker_

Johanna Dunzweiler fungiert weiterhin als Stellvertreterin.

Beschluss:

(Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GemO).

1. Da es sich um eine Wahl handelt, müsste nach § 40 Abs. 5 HS. 2 GemO geheim abgestimmt werden, es sei denn, der Gemeinderat beschließt etwas anderes:

Vorschlag: Es wird offen über den Vorschlag abgestimmt.

2. Dem Wahlvorschlag der SPD wird zugestimmt:

Somit ist Lukas Decker als Ausschussmitglied für den Ausschuss für Jugend und Sport gewählt.

TOP 2. Inflationszuschlag bei forstbetrieblichen Dienstleistungen

Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 08.03.2022 an die Forstämter eine Regelung für Forstunternehmer bezüglich der aktuellen Energiepreisentwicklung getroffen. Landesforsten akzeptiert einen Inflationszuschlag in Höhe von 5 % auf die Nettosumme forstbetrieblicher Dienstleistungen im Unternehmerbereich, die von dieser Preisentwicklung betroffen sind. Der Zuschlag ist gesondert in der Rechnung auszuweisen. Als betroffene forstbetriebliche Dienstleistungen sind insbesondere alle Holzerntemaßnahmen und Maßnahmen der biologischen Produktion zu verstehen. Dies betrifft nur bestehende Vertragsverhältnisse bis zum Ende des laufenden Jahres. Bei neuen Vertragsabschlüssen ist die Energiepreisentwicklung bei den Angeboten angemessen zu berücksichtigen.

Nach Auskunft des Forstamtsleiters Herrn Lessander sind die Erlöse bei allen Baumarten mittlerweile preismäßig auf einem historischen Hoch. So würden die Waldbesitzenden für Käferfichten einen Preis von 120 € pro Festmeter erhalten. Dies bedeute eine Steigerung von 15 € mehr als vor der Ukrainekrise. Die Unternehmer hätten ihre Angebote, die sie jetzt abarbeiten, allerdings vor der Explosion der Treibstoffkosten abgegeben. Da die Waldbesitzenden auf die Unternehmer angewiesen seien, sollte verhindert werden, dass diese in die Insolvenz getrieben werden. Daher erscheine es sinnvoll, dass die Waldbesitzenden einen Teil der Mehrerlöse beim Rohholz an die Holz aufarbeitenden Unternehmer abgeben.

Auch aus der Sicht des GStB kann die dargestellte Regelung, die ein positives Signal in Richtung der Forstunternehmer darstellt, auch im Gemeindewald Anwendung finden.

Der FZV Baumholder hat mit Beschluss vom 24.05.2022 vorgeschlagen, dem Inflationszuschlag zuzustimmen.

Beschluss:

Der Rat stimmt dem Inflationszuschlag zu.

TOP 3. Beschluss über den Brennholzpreis 2023

Während die Vermarktung des Stamm- und Industrieholzes (sowie das Brennholz an gewerbliche Kunden) an die Holzvermarktungsorganisationen übertragen ist, wird die Abgabe des Brennholzes an die örtliche Bevölkerung vor Ort verbleiben und durch die Ortsgemeinden in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Revierleiter erledigt, der dies im Rahmen des Revierdienstes (Produktion) ausführt.

Die Gemeinde soll, soweit noch nicht so gehandhabt, Entscheidungen mit unmittelbarer Marktrelevanz selbst vornehmen. Hierzu gehören u.a.:

• die Festlegung der Preise für die Abgabe von Brennholz aus dem Gemeindewald (per Ratsbeschluss).

• die Aufforderung zur Abgabe von Bestellungen in den amtlichen Bekanntmachungsorganen (Amtsblatt u.a.), die von einem Vertreter der Gemeinde unterzeichnet sein muss

In der Sitzung des Forstzweckverbandes Baumholder vom 24.05.2022 wurde eine Erhöhung der Brennholzpreise für 2023 angesprochen und eine Empfehlung für Brennholzpreise angefordert.

Aufgrund der Energieverknappung infolge des Ukrainekrieges steigt in Deutschland die Nachfrage nach Brennholz. Die gestiegene Nachfrage und die Teuerung anderer Energieträger, wie Öl und Gas, lassen auch im Bereich des Brennholzes höhere Marktpreise für den Winter 2022/2023 erwarten. Landesforsten hat, wie in zurückliegenden Jahren auch, für den Verkauf von Holz aus dem landeseigenen Wald (Staatswald) Mindestpreise festgesetzt. Der Herleitung der Mindestpreise liegt folgende Überlegung zu Grunde: Grundsätzlich orientiert man sich am Marktpreis für Energie. Das entspricht auch den Grundsätzen der Landeshaushaltsverordnung und erzielt eine Lenkungswirkung für die knappe Ressource Holz. Dabei werden jedoch nicht die Preissteigerungen für Öl und Gas als Maßstab genommen. Als Vergleichsmaßstab bietet sich eher der Preis für den ebenfalls holzbasierten Brennstoff Pellets an. Dieser lag im März 2022 um 54 % über Vorjahresniveau.

Unter Abwägung der genannten Aspekte wird zum jetzigen Zeitpunkt eine Erhöhung des Mindestpreises für Buchen-Brennholz im Staatswald um etwa 30 % als sachgerecht angesehen.

Durch das Forstamt Birkenfeld wird den Gemeinden für das Jahr 2023 für „Weichhölzer“ und Nadelholz ein Raummeterpreis i.H.v. 55,- € (inkl. 5,5 % USt.) und für „Laubhartholz “ ein Raummeterpreis i.H.v. 68,- € (inkl. 5,5 % USt.) empfohlen.

Es wird empfohlen die Abgabemenge pro Haushalt auf 10 fm zu begrenzen.

Das Forstamt Birkenfeld regt somit an, die für Verkauf aus dem Staatswald genannten Preise auch im Gemeindewald anzuwenden.

Die Verbandsversammlung des Forstzweckverbandes Baumholder hat in seiner Sitzung am 07.09.2022 folgende Beschlussempfehlung ausgesprochen:

„Laubhartholz“ (Buche, Hainbuche, Ahorn, Esche, Eiche, Birke) 65,00 € (inkl. 5,5 % USt.) je fm.

„Weichhölzer (Weide, Linde, Erle) und 55,00 € (inkl. 5,5 % USt.) je fm.

„Nadelholz “ 55,00 € (inkl. 5,5 % USt.) je fm.

Ein einheitlicher Brennholzpreis wäre ausfolgenden Gründen von Vorteil:

1.) Zusammenarbeit der Gemeinden im Forstzweckverband (Personalstellung, Verteilung der Sachkosten etc.)

2.) Verbandsangehörige Gemeinden der VG Baumholder werden nicht gegenseitig „ausgespielt“

3.) Geringerer Bürokratie-/Verwaltungsaufwand für den Revierleiter Kreuz

Beschluss:

Der Rat bestimmt folgende Brennholzpreise für das Jahr 2023:

„Laubhartholz“ (Buche, Hainbuche, Ahorn, Esche, Eiche, Birke) 65,00 € (inkl. 5,5 % USt.) je fm.

„Weichhölzer (Weide, Linde, Erle) und 55,00 € (inkl. 5,5 % USt.) je fm.

„Nadelholz “ 55,00 € (inkl. 5,5 % USt.) je fm.

TOP 4. Resolution zur Änderung des Bundeswahlrechts;

Auszählung der Briefwahlstimmen in den Ortsgemeinden

Die Darstellung des Ergebnisses der Bundestagswahl im vergangenen Jahr zeigte in vielen Ortsgemeinden ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Wahlverhaltens der Bürgerinnen und Bürger.

Hintergrund ist die Regelung in § 8 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG), die vorschreibt, dass bei der Bundestagswahl auf Wahlkreisebene ein Briefwahlergebnis auszuweisen ist. Dadurch konnten, anders als bei der Landtagswahl, die Briefwahlstimmen nicht gemeinsam mit den Urnenstimmen in den Ortgemeinden ausgezählt werden. Es wurde ein Briefwahlstimmbezirk bei der Verbandsgemeinde eingerichtet mit der Folge, dass für die Ortsgemeinde / Stadt nur das Ergebnis der Urnenwahl dargestellt werden konnte. Die für die Orte ausgewiesenen Urnenwahlergebnisse geben nicht das vollständige Wahlverhalten der Ortsgemeinde wieder. Landeswahlleiter Marcel Hürter erklärt hierzu: „Aus der Wahlforschung ist bekannt, dass die Briefwahl je nach Parteipräferenz mehr oder weniger stark genutzt wird. Daher werden die Stimmenanteile von Parteien, deren Wählerinnen und Wähler die Urnenwahl bevorzugen, eher überzeichnet, während für Parteien, deren Anhängerschaft in großem Umfang Briefwahl machen, zu niedrige Werte ausgewiesen werden.“

Wenn Parteien wie im vergangenen Jahr Misstrauen gegen die Briefwahl säen, werden deren Anhänger die Urnenwahl bevorzugen. Wenn dann für die Ortsgemeinde nur das Urnenwahlergebnis bekannt gegeben wird, entsteht öffentlich das falsche Bild des Wahlverhaltens in der Ortsgemeinde.

Beschluss:

Der Stadtrat Baumholder beschließt folgende Resolution:

Die Stadt Baumholder fordert eine Änderung des § 8 Abs. 1 BWahlG. Dieser passt nicht in die kleinteilige kommunale Struktur des Landes Rheinland-Pfalz und führt zur einer verzerrten öffentlichen Darstellung der Wahlergebnisse in kleinen Ortsgemeinden. Unverschuldet gelangt eine Ortsgemeinde damit in den Ruf, Hochburg einer Partei zu sein, deren Anhänger die Briefwahl mehrheitlich ablehnen.

Die Stadt Baumholder fordert deshalb, dass Urnen- und Briefwahlstimmen genau wie bei der Landtagswahl gemeinsam in den Ortsgemeinden ausgezählt werden. So entsteht ein repräsentatives Bild des Wahlverhaltens der Bürgerinnen und Bürger.

Mit der gemeinsamen Auszählung von Urnen- und Briefwahlstimmen wird auch der Gefahr begegnet, dass in kleinen Ortsgemeinden weniger als 50 Wählerstimmen auszuzählen sind. In diesem Fall muss gemäß § 68 Abs. 2 der Bundeswahlordnung die Wahlurne in einen anderen Stimmbezirk gebracht werden. Die dann durchzuführende gemeinsame Stimmauszählung mit einem aufnehmenden Wahlbezirk hat zur Folge, dass für beide Ortsgemeinden kein repräsentatives Ergebnis ermittelt werden kann.

Vor dem Hintergrund des steigenden Anteils der Briefwähler und der Erfahrung der vergangenen Bundestagswahl unterstützt die Ortsgemeinde die Forderung des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz, die Briefwahl wie bei der Landtagswahl gemeinsam mit den Urnenstimmen in den Ortsgemeinden auszuzählen.

TOP 5. Vollzug des § 21 GemHVO- Zwischenbericht zum 30. Juni 2022

Nach § 21 Abs 1 GemHVO ist der Stadtrat nach den örtlichen Bedürfnissen über den Stand des Haushaltsvollzuges hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.

Für das Jahr 2022 ergibt sich auf Grund des derzeitigen Standes folgende Entwicklung:

Der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F23) wies im Haushaltsplan einen Fehlbetrag von 194.580 € aus. Nach derzeitigem Stand kann hier mit einer Verbesserung um ca. 710.500 € gerechnet werden, so dass sich ein Überschuss von ca. 515.900 € ergeben würde.

Die Gründe hierfür liegen insbesondere im Bereich der Gewerbesteuer (Mehreinnahmen von ca. 445.000 €) sowie den Anteilen an der Einkommenssteuer (Mehreinnahmen von ca. 156.000 €) und der Umsatzsteuer (Mehreinnahmen von ca. 15.000 €) gegenüber dem Planansatz (Position F1).

Auch bei den SZ A und B2 ist derzeit mit Mehreinnahmen von ca. 51.600 € und ca. 64.000 € zu rechnen (Position F2).

Die privatrechtlichen Leistungsentgelte (Position F5) erhöhen sich nach derzeitiger Schätzung um ca. 33.000 € gegenüber dem Planansatz, was im Wesentlichen auf den Holzverkauf („Verkäufe von Vorräten“) zurückzuführen ist.

Die sonstigen lfd. Einzahlungen (Position F7) reduzieren sich voraussichtlich um ca. 19.000 €, was auf geringere Einnahmen bei den Konzessionsabgaben zurückzuführen ist. Hier erfolgt die Abrechnung mit zeitlicher Verzögerung, so dass nicht klar ist ob die Zahlen des Ansatzes

erreicht werden können.

Bei der Summe der lfd. Einzahlungen (Position F8) ergibt sich eine voraussichtliche Ergebnisverbesserung um ca. 746.000 €.

Die Personal- und Versorgungsauszahlungen (Position F9) werden voraussichtlich um ca. 74.000 € unter dem Planansatz liegen. Hier macht sich insbesondere der Wegfall der Lohnfortzahlung bei zwei längerfristig erkrankten Mitarbeitern bemerkbar.

Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen (Position F10) erhöhen sich um ca. 76.000 € gegenüber dem Ansatz. Mehrausgaben ergeben sich im Forstbereich und der Fahrzeugunterhaltung. Diesen stehen aber Rückzahlungen im Bereich Wasser / Abwasser aus der Abrechnung 2021 und voraussichtlich geringere Unterhaltungsaufwendungen an Grundstücken und Gebäuden gegenüber.

Die zu zahlenden Umlagen (Position F12) erhöhen sich um rd. 40.000 €, dies ist im Wesentlichen auf eine höhere GewSt-Umlage durch Mehreinnahmen bei der GewSt zurückzuführen.

Bei der Summe der lfd. Auszahlungen (Position F15) ergibt sich eine voraussichtliche Ergebnisverschlechterung um ca. 40.000 €.

Der Saldo der lfd. Ein- und Auszahlungen (Position F16) verbessert sich von einem geplanten Fehlbetrag von rd. 131.000 € auf ein zu erwartendes Ergebnis mit einem Überschuss von rd. 575.000 €.

Der Saldo der Zins- und sonstigen Finanzein- und -auszahlungen (Position F19) verbessert sich leicht um ca. 4.000 €, was zusammen mit der Position F16 beim Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen (Position F20) zu einer Verbesserung um ca. 710.000 € und damit zu einem Überschuss von rd. 515.000 € führt.

Die Einzahlungen aus Investitionszuwendungen (Position F24) verschlechtern sich um rd. 213.000, da keine Aussagen zum Mittelabruf beim Bau der kath. Kita und der Westrichhalle getroffen werden können. Hingegen steigen die voraussichtlichen Einzahlungen aus Beiträgen (Position F25) um rd. 153.500 €, da mit einem gegenüber dem Plan besseren Verkauf von Bauplätzen im NBG „Vor Hellert“ gerechnet werden kann. Aus diesem Grund steigen auch die sonstigen Investitionseinzahlungen (Position F26) um rd. 191.500 €, hier werden die Anteile für Grund und Boden sowie die gegenüber den VGW abgelösten Entgelte verbucht werden.

Die Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Position F27) verbessert sich um insgesamt rd. 131.800 € auf rd. 1,05 Mio. €.

Die Auszahlungen für Sachanlagen (Position F29) reduzieren sich um rd. 2,05 Mio. € auf ca.

1,42 Mio. €. Hierfür ist der unsichere Fortgang des Projektes „Westrichhalle“ und der Bau der kath. Kita verantwortlich.

Im Saldo der Investitionstätigkeit (Position F33) ergibt sich eine Verbesserung um ca.

2,18 Mio. €, was einem erwarteten Fehlbetrag von ca. 371.100 € entspricht.

Der im Nachtragshaushaltsplan noch veranschlagte Finanzmittelfehlbetrag (Position F34) von rd. 2,75 Mio. € würde sich unter den o.g. Voraussetzungen um ca. 2,9 Mio. € auf einen Überschuss von ca. 144.800 € verbessern.

Ergänzend erläutert Herr Bachmann die wichtigsten Zahlen aus dem Zwischenbericht. Der Zwischenbericht wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen.

TOP 6. Ergänzungsvereinbarung zur Umsatzsteuerpflicht gem. § 2 b UStG;

hier: Strom- bzw. Gaskonzessionsvertrag

Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahr 2016 wurden Kommunen zu Unternehmern und damit auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig bei unternehmerischen Tätigkeiten. Die Gesetzesänderung trat zum 01. Januar 2017 in Kraft, der öffentlichen Hand wurde aber eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 eingeräumt welche auf Grund der Corona-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde.

Betreffend der Zahlungen der OIE AG aus den bestehenden Strom- bzw. Gaskonzessionsverträgen ist die Rechtsfrage, ob es sich hierbei um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung handelt oder nicht noch nicht abschließend entschieden. Ab dem 01. Januar 2023 besteht daher eine Unwägbarkeit zu Lasten der Kommunen.

Die OIE AG bietet daher den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an. Danach werden die Zahlungen aus den Konzessionsverträgen als umsatzsteuerpflichtig behandelt und die OIE AG zahlt zusätzlich zu den bisherigen (Netto-)Entgelten die zu leistende Umsatzsteuer (derzeit 19 %), welche von der Kommune an das Finanzamt abzuführen ist.

Sollte die Finanzverwaltung zum Ergebnis kommen, dass die Leistungen nicht umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sein sollten, erfolgt eine Rückabwicklung.

Durch die angebotene Regelung entfällt für die Kommune das finanzielle Risiko, so dass Seitens der Verwaltung der Abschluss empfohlen wird.

Beschluss:

Der Stadtrat stimmt den beigefügten Ergänzungen des Strom- bzw. Gaskonzessionsvertrages zu und beauftragt den Stadtbürgermeister mit der Unterzeichnung der Verträge.

TOP 7. Annahme von Spenden

Nach § 94 Abs. 3 GemO hat die Stadt Baumholder noch über die Annahme folgender zweckgebundener Geld- und Sachzuwendungen zu entscheiden:

a)

Geldzuwendung vom 13. Juni 2022 in Höhe von 1.056,54 € der Fa. Wilhlem Diehl GmbH & Co KG, 55774 Baumholder zur Förderung des Naturschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO) - Baumpflege

b)

Geldzuwendung vom 13. Juni 2022 in Höhe von 250,00 € der Fa. Wilhelm Diehl GmbH & Co KG, 55774 Baumholder zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) - Waldfreizeit 2022

c)

Geldzuwendung vom 15. August 2022 in Höhe von 50,00 € des Herrn Armin Duhrmann, 55774 Baumholder zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) - Waldfreizeit 2022

d)

Sachzuwendung vom 10. August 2022 im Wert von 102,42 € des Herrn Thomas Gorasdza, 66740 Saarlouis zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe (52 Abs. 2 Nr. 4 AO) - Waldfreizeit 2022

e)

Geldzuwendung vom 17. August 2022 in Höhe von 500,00 € der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) -Waldfreizeit 2022

f)

Geldzuwendung vom 9. November 2022 in Höhe von 500,00 € der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zur Förderung des Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO)

g)

Geldzuwendung in Höhe von 300,00 € der Vereinigten Volksbank Raiffeisenbank e.G, 55469 Simmern zur Förderung des Brauchtums (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) - Ausschmückung Weihnachtsmarkt Baumholder.

Beschluss:

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO nimmt die Stadt Baumholder die vorgenannten Geld- und Sachzuwendungen an.

TOP 8. Vorstellung der Bauantragsunterlagen für den Neubau des katholischen Kindergartens

Herr Zillig stellt anhand einer Power-Point-Präsentation die abschließenden Bauantragsunterlagen vor.

Fragen aus dem Rat zum Flachdach und der Gebäudeform wurden von Herrn Donie und Herrn Zillig beantwortet.

Auf Nachfrage aus dem Rat kann mitgeteilt werden, dass der bisherige Privatweg nicht für den Zugangsbereich gebraucht wird. Eine Ausweitung des Küchenbereiches ist möglich und das wird z.Zt. mit der Stadtspitze besprochen. Weiterhin wird mitgeteilt, dass der Bolzplatz zur Parkfläche werden soll und auch die Erweiterung um eine Krippengruppe möglich ist.

Eine Abstimmung zu diesem Punkt war nicht mehr erforderlich.

TOP 9. Nachtrag zur Fertigstellungspflege der Bepflanzung und des Rasens auf dem Spielplatz am Stadtweiher

Der Auftrag an die Fa. Rech zur Herstellung des Spielplatzes am Stadtweiher beinhaltete auch die Lieferung, die Pflegegänge und die Entwicklungspflege des Rasens, der Bodendecker und der Bäume für die Jahre 2021 und 2022.

Auf Grund der großen Trockenheit während der Entwicklungspflege mussten für Rasen, Bodendecker und Bäume mehr Wässerungen und Pflegegänge ausgeführt werden, als im Leistungsverzeichnis berücksichtigt wurden. Dies wurde uns auch vom unserem Ing. Büro BBP bestätigt.

Die Mehrkosten wurden auf Grundlage der Vertragspreise ermitteln. Es war während der Entwicklungspflege keine Erneuerung von Sträuchern oder Bäumen erforderlich.

Herr Donie stellt anhand des Nachtragsangebotes die entstehenden Kosten vor. Hieraus ergibt sich eine Diskussion über die Notwendigkeit der Maßnahme und die Zusammensetzung der Kosten, welche vom Fachbereich 3 erläutert werden. Herr Andreas Pees bedankt sich für die Arbeit der Verwaltung und weist auf das gute Ergebnis im Vergleich zur Planung hin. Im Anschluss stellt Stadtbürgermeister Jung den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

Beschluss:

Der Stadtrat stimmt dem Nachtrag zur Entwicklungspflege des Rasens, der Sträucher und der Bäume auf dem Spielplatz am Stadtweiher zu.

TOP 10. Vergabe der Arbeiten am Ruhehain des Friedhofs Baumholder

Lt. dem Friedhofsentwicklungskonzeptes beabsichtigt die Stadt die vorgesehenen Baumbestattungen auf den freien Grabfeldern Nr. VII und X umzusetzen. Vom Büro L.A.U.B wurde hierzu eine entsprechende Planung erstellt und nach Zustimmung durch den Ausschuss

wurden die Ausschreibungsunterlagen erstellt.

Die Ausschreibung wurde öffentlich ausgeschrieben und unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen wird am 29.11.2022 die Submission stattfinden. Bisher haben 7 Firmen die Ausschreibungsunterlagen angefordert, so dass davon auszugehen ist, dass zum Submissionstermin genügend Angebote vorgelegt werden.

In den Nebenbestimmungen der Bewilligung wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme bis zum 31.12.2022 begonnen werden muss. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, bleibt der Widerruf der Zuwendung vorbehalten.

Auf Grund dieses Zeitdrucks sollte der Stadtrat den Bürgermeister ermächtigen den Auftrag bis zur Obergrenze der Kostenberechnung in Höhe von 143.183 € zu erteilen. Sollte das wirtschaftlichste Angebot diesen Betrag überschreiten, wird der Auftrag nur bis zur Höhe von 143.183 € erteilt. Über die eventuellen Mehrkosten wird dann in der nächsten Sitzung beraten.

Herr Yannick Simon, SPD, fragt nach wie sich die Kosten des Angebotes zusammensetzen. Diese wird vom Fachbereich 3 erläutert.

Herr Karlheinz Gisch, FDP, schlägt vor bereits jetzt den Stadtbürgermeister zur Auftragsvergabeerteilung für das komplette Angebot zu ermächtigen. Er hält es für nicht erforderlich in einer nochmaligen Sitzung über die Mehrkosten zu beraten da es keine Auswahlmöglichkeit mehr gäbe.

Der Erste Beigeordnete Christian Flohr weist daraufhin, dass eine Verschiebung der Auftragsvergabe in den Monat Dezember möglich wäre.

Stadtbürgermeister Jung schlägt daher vor die Auftragsvergabe in der anstehenden Sitzung im Dezember nochmals auf die Tagesordnung zu nehmen.

Beschluss:

Die Auftragsvergabe wird auf die Dezember-Sitzung des Stadtrates verschoben.

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde der aktuelle Sachstand ehem. Jugendzentrum mitgeteilt und diskutiert.