Die Festsetzung gilt für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleichen Beiträge wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Für diese Fälle ergeht kein neuer schriftlicher Steuerbescheid.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Am Weiherdamm 1, 55774 Baumholder, einzulegen. Die Einlegung des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung.
Namens und im Auftrag der Stadt Baumholder und der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Baumholder Verbandsgemeindeverwaltung