Öffentlicher Teil
TOP 1. Einwohnerfragestunde
Ein Bürger der Gemeinde sprach sich dafür aus, den Rückschnitt der Sträucher entlang der Ortsstraßen an gemeindeeigenen Grundstücken in Eigenleistung durchzuführen. Der Vorsitzende nimmt die Arbeiten in die Vorhabensplanung für den Arbeitseinsatz im 4. Quartal 2025 auf.
Des Weiteren zeigte er ein Grundstück innerhalb der Ortslage auf, dass dringend durch den Eigentümer entlang der Straße zu pflegen sei. Ebenso droht auch, eine sich dort befindliche, Straßenlampe einzuwachsen. Der Vorsitzende wird sich diesbezüglich mit den Eigentümern in Verbindung setzen.
Eine Bürgerin sprach die schlechte Ausleuchtung an der hinteren Saaleingangstür am Dorfgemeinschaftshaus an.
Der Vorsitzende verwies auf die Funktionstüchtigkeit der Außenleuchte, jedoch war der Bewegungsmelder aus nicht bekannten Gründen ausgeschaltet worden.
Zudem hatte der Gemeinderat in einer vorangegangenen Sitzung beschlossen, 2 Leuchten der Parkplatzbeleuchtung dauerhaft mit der Straßenbeleuchtung der Ortsgemeinde zu schalten. Dies wurde bereits umgesetzt.
Die gleiche Bürgerin lobte zudem den kürzlich eingeführten Informationskanal für die Gemeinde.
Der Vorsitzende bedankte sich anschließend für die dargebrachten Anmerkungen und für die aktive Beteiligung am Gemeindegeschehen.
TOP 2. Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Gemeinderat
Der Gemeinderat hat nach § 37 GemO eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Diese ist auf die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder.
Sie gilt zunächst weiter, bis der neue Gemeinderat eine Geschäftsordnung beschließt.
Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Wahl kein Beschluss über eine Geschäftsordnung zustande, so gilt vorerst kraft Gesetzes die vom Innenministerium bekannt gemachte Mustergeschäftsordnung.
Üblicherweise wird die Geschäftsordnung zeitnah zur konstituierenden Sitzung erlassen.
Der neu eingeführte § 35a der Gemeindeordnung eröffnet allerdings die Möglichkeit der digitalen Sitzungsteilnahme. Dies wäre in der Geschäftsordnung ebenfalls zu regeln und ist an umfangreiche Voraussetzungen geknüpft. Sofern der Gemeinderat keine Reglungen für die digitale Sitzungsteilnahme treffen möchte, kann die Mustergeschäftsordnung des Innenministeriums übernommen werden. Bisher wurden von den Gemeinderäten keine Bestrebungen gezeigt, von § 35a GemO Gebrauch zu machen, so dass empfohlen wird, eine Geschäftsordnung in Anlehnung an die Mustergeschäftsordnung zu erlassen.
Der beigefügte Entwurf entspricht inhaltlich der Mustergeschäftsordnung.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die als Anlage beigefügte Geschäftsordnung.
TOP 3. Annahme von Spenden
Der Ortsgemeinderat hat gemäß § 94 Abs. 3 GemO über die Annahme folgender Zuwendung zu entscheiden:
Geldzuwendung vom 13.09.2024 in Höhe von 400,00 € der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe (Seniorenfeier) - § 52 ‚Abs. 2 Nr. 4 AO.
Beschluss:
Gemäß § 94 Abs. 3 GemO nimmt die Ortsgemeinde Mettweiler die vorgenannte Geldzuwendung an.
Sach- und Rechtslage:
Anlässlich einer Grillfeier auf dem Kinderspielplatz am 13.09.2024 erhielt die Ortsgemeinde Mettweiler von an der Feier teilnehmenden Besuchern Geldspenden in Höhe von insgesamt 751,20 Euro.
Beschluss:
Gemäß § 94 Abs. 3 GemO nimmt die Ortsgemeinde die Sammelspende an.
TOP 4. Bekanntgabe einer Eilentscheidung
Die Firma Statkraft Windenergie GmbH & Co. KG, Derendorfer Allee 2a, 40476 Düsseldorf hat seit kurzem einen Windpark in Fohren-Linden übernommen.
Die Firma hat nun die Entscheidung getroffen den umliegenden Gemeinden einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 verbindlich anzubieten.
Der erste Abrechnungszeitraum beginnt nach Angaben des Betreibers rückwirkend zum 1.1.2024.
Voraussetzung für die rückwirkende Zahlung ab 01.01.2024 ist das Vorliegen eines unterschriebenen Vertrages bei Statkraft bis zum 30.10.2024. Ansonsten werde der erste Abrechnungszeitraum erst im Folgejahr 2025 beginnen. Dies ist internen Vorgaben der Firma geschuldet.
Das Vertragswerk wurde von der Verwaltung geprüft. Es handelt sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das keinerlei Nachteile oder Verpflichtungen für die Gemeinde nach sich zieht.
Im Vertrag ist lediglich die Umsetzung des § 6 EEG 2023 geregelt, nachdem eine Gemeinde eine Zahlung bekommen kann, wenn sie im entsprechenden Umkreis liegt.
Für die Ortsgemeinde Mettweiler ergibt das gemäß einer überschlägigen Berechnung aufgrund der Jahreserträge der Anlagen in den Vorjahren eine geschätzte Zahlung von 35.- Euro pro Jahr.
Eilentscheidung:
Auf Grund der Dringlichkeit bzw. da eine Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu einer Sitzung aufgeschoben werden kann, wird die Entscheidung zur Unterzeichnung des Vertrages im Zuge einer Eilentscheidung gem. § 48 GemO getroffen.
Mit den Beigeordneten wurde diesbezüglich das Benehmen hergestellt und der Vertrag unterschrieben.
Im nichtöffentlichen Teil wurde über die Punkte Pachtangelegenheiten, Grundstücks-angelegenheiten und Personalangelegenheiten beraten und beschlossen.