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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Pressemitteilung VG Rat vom 12.12.2024

TOP 3.

Aufhebung der Ausschreibung für die Neugestaltung des Schulhofes, Grundschule Baumholder

Im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung gem. VOB/A sind zum Submissionstermin am 24.09.2024 zwei Angebote fristgerecht eingegangen. Nach Prüfung und Auswertung der Angebote durch das Ingenieurbüro BBP, ergab sich folgende Bieterreihenfolge:

Bieter

Angebotssumme (Brutto)

W. Ledig GmbH, Kaiserslautern

835.112,45€

Bieter 2

1.066.462,36€

Das vor Ausschreibung vom Ing.-Büro BBP vorgelegte bepreiste Leistungsverzeichnis (LV) zu dieser Maßnahme, geht von Kosten in Höhe von rd. 688.000,00€ Brutto aus.

Die Angebotssumme des wirtschaftlichsten Anbieters liegt somit rd. 21% über den geschätzten Kosten, weshalb eine Aufhebung der Ausschreibung gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A möglich ist.

Andere schwerwiegende Gründe im Sine von § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ergeben sich im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass eine Auftragsvergabe im Widerspruch zu dem unter § 77 Abs. 2 GemO verankerten Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung stünde. Aufgrund der größeren Differenz zwischen günstigstem Angebot und bepreistem LV wurden am 11.11.2024 gemeinsam mit Vertretern der Verbandsgemeinde und der Schulleitung über alternative Möglichkeiten zur Reduzierung der Kosten besprochen, die nach Aufhebung vorgenannter Ausschreibung in einer nachfolgenden zweiten Ausschreibung zu einem akzeptablen Ergebnis führen sollen.

Beschluss:

Die Ausschreibung „Ausbau und Neugestaltung des Schulhofs der Grundschule Baumholder“ wird aufgehoben. Eine nochmalige Ausschreibung findet nach Einarbeitung / Überarbeitung der Möglichkeiten zur Kostenreduzierung durch das Ingenieurbüro BBP zeitnah statt.

TOP 4.

Annahme von Spenden/Sponsoring

Über die Annahme folgender Geldzuwendungen ist gemäß § 94 Abs. 3 GemO zu entscheiden:

a)

Geldzuwendung in Höhe von 300,00 € der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe – Jugendfeuerwehr Rückweiler - § 52 Abs, 2 Nr. 4 AO,

b)

Geldzuwendung in Höhe von 600,00 € der Vereinsgemeinschaft Berglangenbach, 55776 Berglangenbach zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe – Kindergarten Rückweiler - § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO,

c)

Sponsoring in Höhe von 1.000,00 € der OIE AG, 55743 Idar-Oberstein für das Deutsch Amerikanische Oktoberfest,

d)

Geldzuwendung in Höhe von 608,50 € der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zur Anschaffung von pädagogischem Material für den Kiga Ruschberg,

e)

Geldzuwendung in Höhe von 608,50 € der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zur Anschaffung von pädagogischem Material für den Kiga Rückweiler.

Beschluss:

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO nimmt die Verbandsgemeinde Baumholder die vorgenannten Geldzuwendungen an.

TOP 5.

Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Solarpark Heimbach" Agri-PV-Freiflächenanlage

- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauBG

- Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 BauGB

- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Satzungsbeschluss

Mit Schreiben vom 17.09.2019 hat die Next2Sun Projekt GmbH mit Sitz in Dillingen/Saar die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Heimbach“ beantragt, um so die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Agri-PV-Freiflächenanlage am Altwieserhof in der Gemeinde Heimbach zu schaffen.

Der Entwurf des Bebauungsplans und die Teiländerung des Flächennutzungsplans haben gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 25. Juli 2024 bis einschließlich 23.August 2024 während der Dienststunden im Rathaus der Verbandsgemeinde Baumholder öffentlich ausgelegen. Parallel hierzu sind die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden.

Sämtliche im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden eingegangenen Stellungnahmen einschließlich eines entsprechenden Abwägungsvorschlags sind als Anlage beigefügt. Nach Prüfung und Würdigung des Abwägungsmaterials wird empfohlen, die Teiländerung in der vorliegenden Fassung als Satzung zu beschließen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen.

Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 des § 215 Abs. 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung über die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 KSVG ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. In der Bekanntmachung ist gem. § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Teilbereich „Solarpark Heimbach“ eingesehen werden kann.

Finanzielle Auswirkungen:

Da der Antragsteller die Kostenübernahme sämtlicher Planungskosten für die erforderlichen Bauleitplanverfahren erklärt hat, ergeben sich durch das Verfahren keine finanziellen Auswirkungen für die Verbandsgemeinde Baumholder.

Auswirkungen auf das Klima:

Der sich durch den beabsichtigten Bau des Solarparks ergebende Eingriff in Natur und Landschaft kann vollständig kompensiert werden. Nähere Aussagen hierzu ergeben sich aus den beigefügten Anlagen. Unabhängig hiervon hat schon die Gewinnung von Energie durch Solaranlagen eine positive Auswirkung auf das Klima

Karlheinz Gisch moniert, dass landwirtschaftliche Flächen zum Ausgleich herangezogen werden und dass die wissenschaftliche Begutachtung nicht gesichert ist.

Beschluss:

a.

Der in der Sachdarstellung und den beigefügten Anlagen näher beschriebenen Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Planung eingegangenen Stellungnahmen wird zugestimmt.

b.

Die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des „Solarpark Heimbach“ wird als Satzung beschlossen.

TOP 6.

Beitritt des Gebietes der ehemaligen VG Rhaunen zum Wasserzweckverband im Landkreis Birkenfeld

Die ehemalige Verbandsgemeinde Rhaunen war zum 30.10.2010 aus dem Wasserzweckverband des Landkreises Birkenfeld ausgeschieden. Bedingt durch die Fusion mit der Verbandsgemeinde Herrstein zur Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen besteht seit dem 01.01.2020 eine Zweigliedrigkeit in Bezug auf den Wasserzweckverband.

An die Verbandsgemeinde Rhaunen wurden damals Entschädigungszahlungen in Höhe von 652.800.- € geleistet.

Bei Beitritt der ehemaligen VG Rhaunen in den Wasserzweckverband bzw. bei Übernahme des Hochbehälters Stipshausen durch den Wasserzweckverband würden sich die Kosten lt. überschlägiger Berechnung des Werkleiters Stumm (VG Herrstein-Rhaunen) an der Aufbereitungsanlage Stipshausen für den Trinkwasserbezug von derzeit ca. 0,50 €/m³ auf ca. 1,00 €/m³ erhöhen.

Um diese Mehrkosten von etwa 150.000.- € (ca. 300.000 m³ x 0,50 €/m³) für die Verbandsgemeindewerke Herrstein-Rhaunen zu kompensieren, ist ein entsprechender Vertrag mit dem Wasserzweckverband bezüglich des temporären Bezugspreises von 0,50 €/m³ für beispielweise 10 Jahre anzustreben (Vorschlag Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen)

Zukünftige Investitionen im Altbereich Rhaunen, wie z.B. eine erforderlich zusätzliche Aufbereitungsstufe (z.B. Ultrafiltrationsanlage) in Stipshausen sowie der Neubau des Hochbehälters Hottenbach würden bei einem Beitritt entsprechend der Trinkwasserzugsmenge durch die anderen Verbandsmitglieder mitfinanziert. Im Gegenzug würden die Verbandsgemeindewerke Herrstein-Rhaunen einen etwas höheren prozentualen Anteil an Investitionen des Wasserzweckverbandes in anderen Verbandsbereichen übernehmen.

Das Land Rheinland-Pfalz möchte durch eine Förderung, den aus ihrer Sicht unbefriedigenden Zustand bereinigen helfen, dass das neue Verbandsgemeindegebiet Herrstein-Rhaunen eine unterschiedliche Wasserversorgung erfährt. Die Eingliederung der ehemaligen Verbandsgemeinde Rhaunen in den Wasserzweckverband i. Lk. Birkenfeld würde das Land aus strukturpolitischen Gründen und zur nachträglichen Unterstützung der Folgen des interkommunalen Zusammenschlusses aus den erfolgten Investitionen resultierenden Belastungen für die Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen noch einmal genau so fördern, als wenn die Verbandsgemeinde Rhaunen seinerzeit nicht aus dem Wasserzweckverband ausgetreten wäre. Daher würde das Land die zum Zeitpunkt des Austrittes der Verbandsgemeinde Rhaunen angewandte Förderkulisse von „60% Zuschuss“ sowie „20% zinsloses Darlehen“ gewähren.

Wird man den Berechnungen des Landes Folge leisten, wäre ein Ausgleich an die übrigen Verbandsmitglieder in Höhe von 1.10 Mio. € gerechtfertigt. Eine Förderung in Höhe von 660.000.- € Zuschuss und 220.000.- € zinsloses Darlehen wird somit in Aussicht gestellt und über den Wasserzweckverband verteilt.

Inwieweit die fehlenden 220.000.- € zum Ausgleich an die Verbandsmitglieder mit der in §2 Abfindung sowie den aus §4 festgelegten Pflichten des Wasserzweckverbandes Birkenfeld, im Vertrag zum Ausscheiden der Verbandsgemeinde Rhaunen aus dem Wasserzweckverband Birkenfeld geregelt, als auch die Wasserrechte bzgl der Quellen Heiliggeist und Kappelbach, gegenüber der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen in Relation zu stellen sein werden, obliegt weiteren Gesprächen mit den Verbandsmitgliedern sowie dem Wasserzweckverband. Erstrebenswert wird der Verzicht der Verbandsmitglieder auf die fehlenden 220.000.- € bei gleichzeitigem Verzicht der Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen auf die Rechte nach §4 des Ausscheidungsvertrages sowie die Übertragung der Wasserrechte für den Rohwasserbezug der Quellen Kappelbach und Heiliggeist.

Beschluss:

1.

Der Verbandsgemeinderat fasst den Beschluss zur Grundsatzentscheidung, dass das Gebiet der ehemaligen Verbandsgemeinde Rhaunen in den Wasserzweckverband des Landkreises Birkenfeld aufgenommen werden soll.

2.

Der Bürgermeister wird ermächtigt die offenen Punkte

a) Dauer der Wasserlieferung Stipshausen in reduzierter Form

b) Verzicht auf Ausgleichszahlung von 220.000.- € bei Übernahme der Wasserrechte Kappelbach und Heiliggeist

frei zu verhandeln und festzulegen.

TOP 7.

Neue Tore Feuerwehrgerätehaus Berschweiler

Die Tore am Feuerwehrgerätehaus Berschweiler sollen altersbedingt und sicherheitstechnisch erneuert werden. Hierzu wurden 3 Firmen aufgefordert ein Angebot zu erstellen. Es wurden zwei Angebote eingereicht, die dritte Firma konnte aus Kapazitätsgründen kein Angebot einreichen. Nach sachlicher und rechnerischer Prüfung ergibt sich folgende Reihenfolge:

1.

Reco GmbH

St. Wendel-Bliesen

33.476,46 €

2.

Bieter 2

39.256,20 €

Von Seiten der Verwaltung bestehen keine Bedenken den Auftrag an die Fa. Reco GmbH aus St. Wendel-Bliesen zu vergeben.

Beschluss:

Der Auftrag für die Demontage der alten Tore und den Einbau der neuen Tore wird an die Firma Reco GmbH aus St. Wendel-Bliesen zum geprüften Angebotspreis in Höhe von 33.476,46 € erteilt.