Die Kreisverwaltung Birkenfeld hat mit Schreiben vom 18. März 2024 mitgeteilt, dass gegen die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Eckersweiler für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 05. März 2024, die nach den Bestimmungen des § 95 Abs. 4 Ziffer 1 und 2 GemO i.V.m. den §§ 102 und 103 GemO keine genehmigungspflichtigen Teile erhalten, keine Bedenken erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Ortsgemeinde Eckersweiler für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 vom 05. März 2024 in der Zeit von 04. April bis einschließlich 12. April 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, im Zimmer 206, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen liegen.
Nach § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.