Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 8.502.698 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 8.502.698 Euro
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf — 0 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen auf — 192.315 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 998.360 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.916.660 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -2.918.300 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 2.725.985 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 Euro
verzinste Kredite auf — 2.109.100 Euro
verzinste Kredite nach VV Nr. 12 zu § 93 GemO — 588.960 Euro
zusammen auf — 2.698.060 Euro
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 10.000.000 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 388.770 Euro.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Eigenbetrieb Wasserversorgung — 1.412.650 Euro
davon zinslos — 181.620 Euro
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung — 1.915.000 Euro
Eigenbetrieb Erneuerbare Energien — 200.000 Euro
zusammen auf — 3.527.650 Euro
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Verpflichtungsermächtigungen nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Vergnügungssteuer werden in der Vergnügungssteuersatzung der Verbandsgemeinde festgesetzt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2022 (GVBl. S. 207) werden wie folgt festgesetzt:
1. Eigenbetrieb Wasserversorgung
Die Entgelte für die Wasserversorgung sind im Preisblatt nach den „Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung“ der Verbandsgemeinde Baumholder festgesetzt.
2. Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
Die Abgabensätze für die Abwasserbeseitigung werden gem. § 1 Abs 4 der Entgeltsatzung der Verbandsgemeinde Baumholder für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
Laufende Entgelte
für das Schmutzwasser pro m³ Schmutzwasser — 2,10 € / m³
für das Niederschlagswasser pro m² mit Abflussbeiwerten
vervielfachte Grundstücksfläche — 0,27 € / m²
Einmalige Beiträge
für das Schmutzwasser pro m² Grundstücksfläche
mit Zuschlägen für Vollgeschosse — 7,24 € / m²
für das Niederschlagswasser pro m² mit der
Grundflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche — 18,52 € / m²
Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 32,9 v. H. festgesetzt.
(1) Als Sonderumlage nach § 32 Abs 2 LFAG wird für die Betriebskosten der Kindertagesstätte „Kleine Weltentdecker“ in Ruschberg für das Haushaltsjahr 2025 ein Gesamtbetrag von 130.267 € festgelegt. Die Betriebskosten setzen sich aus den ungedeckten Personal-, Sach- und Immobilienkosten der Kindertagesstätte zusammen. Personalkosten in diesem Sinne sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Tageseinrichtung nach § 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 21 bis 23 KiTaG. Sachkosten in diesem Sinne sind alle Aufwendungen des Trägers, die nicht Personalkosten sind. Immobilienkosten sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude sowie der Aufwendungen für die Außenanlagen.
(2) Die Abrechnung der durch Zuschüsse und Kostenanteile Dritter nicht gedeckten Auszahlungen erfolgt auf der Grundlage der Kinder, für die am 31. Mai eines Jahres ein wirksames Rechtsverhältnis für einen Ü2-Platz besteht (§ 5 Abs. 1 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 - KiTaGAVO). Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaGAVO.
(3) Die Sonderumlage ist mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Haushaltsjahres fällig. Bis zur endgültigen Berechnung können Vorauszahlungen bis zur voraussichtlichen Höhe gem. Absatz 1 erhoben werden.
(4) Die Abrechnung der Sonderumlage erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen.
(5) Die Sonderumlage wird nur von der Ortsgemeinde Ruschberg erhoben, da die Ortsgemeinde Reichenbach und die Verbandsgemeinde Baumholder eine vertragliche Regelung getroffen haben, die den Vorteil bereits in anderer Weise ausgleicht, § 32 Abs 2 Satz 1 LFAG.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 13.774.763,67 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
1. für Leistungsstufen — 0,00 Euro
2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 0,00 Euro.
Die Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke für das Wirtschaftsjahr 2025 werden wie folgt festgesetzt:
Betriebszweig Wasserversorgung
Erfolgsplan Vermögensplan
| Erträge | Aufwendungen | Finanzierungs- mittel | Finanzierungs- bedarf |
| 2.979.476 Euro | 2.906.800 Euro | 1.636.676 Euro | 2.161.866 Euro |
Betriebszweig Abwasserbeseitigung
Erfolgsplan Vermögensplan
| Erträge | Aufwendungen | Finanzierungs- mittel | Finanzierungs- bedarf |
| 4.556.558 Euro | 4.555.759 Euro | 3.639.799 Euro | 3.889.495 Euro |
Betriebszweig Erneuerbare Energien
Erfolgsplan Vermögensplan
| Erträge | Aufwendungen | Finanzierungs- mittel | Finanzierungs- bedarf |
| 12.120 Euro | 11.814 Euro | 306 Euro | 213.187 Euro |
1. § 15 Zweckbindung
Die Zweckbindung richtet sich nach § 15 GemHVO
2. § 16 Deckungsfähigkeit
Die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes richtet sich nach § 16 GemHVO.
Die Personalkosten werden nach § 16 Abs.2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Auszahlungen für Investitionen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
(§ 16 Abs.3 GemHVO)
Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderliche Kreditaufnahme im Rahmen der Kreditermächtigung zu den wirtschaftlichsten Konditionen vorzunehmen. Zur Entscheidung sind mindestens drei Angebote einzuholen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 03.04.2025 bis Freitag, dem 11.04.2025 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Zimmer 205 öffentlich aus.
Nach § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.