Titel Logo
Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 14/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Baumholder für das Jahr 2025 vom 24.03.2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  8.502.698 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  8.502.698 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf  —  0 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf  —  192.315 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  998.360 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  3.916.660 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf -2.918.300 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 2.725.985 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 Euro

verzinste Kredite auf  —  2.109.100 Euro

verzinste Kredite nach VV Nr. 12 zu § 93 GemO  —  588.960 Euro

zusammen auf  —  2.698.060 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 10.000.000 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 388.770 Euro.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Eigenbetrieb Wasserversorgung  —  1.412.650 Euro

davon zinslos  —  181.620 Euro

Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung  —  1.915.000 Euro

Eigenbetrieb Erneuerbare Energien  —  200.000 Euro

zusammen auf  —  3.527.650 Euro

Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Verpflichtungsermächtigungen nicht festgesetzt.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Vergnügungssteuer werden in der Vergnügungssteuersatzung der Verbandsgemeinde festgesetzt.

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2022 (GVBl. S. 207) werden wie folgt festgesetzt:

1. Eigenbetrieb Wasserversorgung

Die Entgelte für die Wasserversorgung sind im Preisblatt nach den „Zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung“ der Verbandsgemeinde Baumholder festgesetzt.

2. Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung

Die Abgabensätze für die Abwasserbeseitigung werden gem. § 1 Abs 4 der Entgeltsatzung der Verbandsgemeinde Baumholder für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

Laufende Entgelte

für das Schmutzwasser pro m³ Schmutzwasser  —  2,10 € / m³

für das Niederschlagswasser pro m² mit Abflussbeiwerten

vervielfachte Grundstücksfläche  —  0,27 € / m²

Einmalige Beiträge

für das Schmutzwasser pro m² Grundstücksfläche

mit Zuschlägen für Vollgeschosse  —  7,24 € / m²

für das Niederschlagswasser pro m² mit der

Grundflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche  —  18,52 € / m²

§ 8 Umlage

Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 32,9 v. H. festgesetzt.

§ 9 Sonderumlage zur Finanzierung der Kindertagesstätte Ruschberg

(1) Als Sonderumlage nach § 32 Abs 2 LFAG wird für die Betriebskosten der Kindertagesstätte „Kleine Weltentdecker“ in Ruschberg für das Haushaltsjahr 2025 ein Gesamtbetrag von 130.267 € festgelegt. Die Betriebskosten setzen sich aus den ungedeckten Personal-, Sach- und Immobilienkosten der Kindertagesstätte zusammen. Personalkosten in diesem Sinne sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Tageseinrichtung nach § 25 Abs. 1 i.V.m. §§ 21 bis 23 KiTaG. Sachkosten in diesem Sinne sind alle Aufwendungen des Trägers, die nicht Personalkosten sind. Immobilienkosten sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude sowie der Aufwendungen für die Außenanlagen.

(2) Die Abrechnung der durch Zuschüsse und Kostenanteile Dritter nicht gedeckten Auszahlungen erfolgt auf der Grundlage der Kinder, für die am 31. Mai eines Jahres ein wirksames Rechtsverhältnis für einen Ü2-Platz besteht (§ 5 Abs. 1 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17.03.2021 - KiTaGAVO). Der Stichtag entspricht der Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaGAVO.

(3) Die Sonderumlage ist mit je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Haushaltsjahres fällig. Bis zur endgültigen Berechnung können Vorauszahlungen bis zur voraussichtlichen Höhe gem. Absatz 1 erhoben werden.

(4) Die Abrechnung der Sonderumlage erfolgt zum Jahresende aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen.

(5) Die Sonderumlage wird nur von der Ortsgemeinde Ruschberg erhoben, da die Ortsgemeinde Reichenbach und die Verbandsgemeinde Baumholder eine vertragliche Regelung getroffen haben, die den Vorteil bereits in anderer Weise ausgleicht, § 32 Abs 2 Satz 1 LFAG.

§ 10 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 13.774.763,67 Euro.

§ 11 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000 Euro überschritten sind.

§ 12 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 13 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen  —  0,00 Euro

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen  —  0,00 Euro.

§ 14 Wirtschaftspläne der Sondervermögen

Die Wirtschaftspläne der Verbandsgemeindewerke für das Wirtschaftsjahr 2025 werden wie folgt festgesetzt:

Betriebszweig Wasserversorgung

Erfolgsplan Vermögensplan

Erträge

Aufwendungen

Finanzierungs-

mittel

Finanzierungs-

bedarf

2.979.476 Euro

2.906.800 Euro

1.636.676 Euro

2.161.866 Euro

Betriebszweig Abwasserbeseitigung

Erfolgsplan Vermögensplan

Erträge

Aufwendungen

Finanzierungs-

mittel

Finanzierungs-

bedarf

4.556.558 Euro

4.555.759 Euro

3.639.799 Euro

3.889.495 Euro

Betriebszweig Erneuerbare Energien

Erfolgsplan Vermögensplan

Erträge

Aufwendungen

Finanzierungs-

mittel

Finanzierungs-

bedarf

12.120 Euro

11.814 Euro

306 Euro

213.187 Euro

§ 15 Zweckbindung und Deckungsfähigkeit

1. § 15 Zweckbindung

Die Zweckbindung richtet sich nach § 15 GemHVO

2. § 16 Deckungsfähigkeit

Die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes richtet sich nach § 16 GemHVO.

Die Personalkosten werden nach § 16 Abs.2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Auszahlungen für Investitionen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

(§ 16 Abs.3 GemHVO)

§ 16 Ermächtigung zur Kreditaufnahme

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderliche Kreditaufnahme im Rahmen der Kreditermächtigung zu den wirtschaftlichsten Konditionen vorzunehmen. Zur Entscheidung sind mindestens drei Angebote einzuholen.

Verbandgemeindeverwaltung, den 24.03.2025
Gez.
(Unterschrift)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 03.04.2025 bis Freitag, dem 11.04.2025 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Zimmer 205 öffentlich aus.

Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, den 24.03.2025
Gez.
(Bernd Alsfasser)
Bürgermeister

Nach § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.