Widmung der Gemeindestraßen der Ortsgemeinde Fohren-Linden
In der Ortsgemeinde Fohren-Linden werden die Gemeindestraßen („Am Denkmal“, „Grimmenhügel“, „In der Dell“, „In der Mauerwies“, „Lindenstraße“, „Mühlweg“, „Schankgarten“, „Schulweg“, „Zur Serr“ und „Hauptstraße“ (Zuwegung Hauptstraße 7)) gemäß § 36 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
Betroffen sind die Flurstücke in der
Flur 4, Parzellen-Nr. 253/1, Flur 4, Parzellen-Nr. 287/4, 297, 221/4, 217/3, 218/69, 292, 294, 295, 296, Parzellen-Nr.289 eine Fläche von 17 m² und Parzellen-Nr. 293 eine Fläche von 190 m², Flur 4, Parzellen-Nr. 37, Flur 4, Parzellen-Nr. 19, Flur 4, Parzellen-Nr. 260 eine Fläche von 950 m², Flur 4, Parzellen-Nr. 127/1, Flur 4, Parzellen-Nr. 81/5, 128 und Parzellen-Nr. 130/25 eine Fläche von 455 m², Flur 4, Parzellen-Nr. 181/9, 190 und Parzellen-Nr. 181/8 eine Fläche von 960 m², Flur 4, Parzellen-Nr. 193/7,Flur 5, Parzellen-Nr. 21/3 eine Fläche von 115 m² und Parzellen- Nr. 86/1 eine Fläche von 82 m², Flur 8, Parzellen-Nr. 200/2 eine Fläche von 1.855 m², Flur 8, Parzellen-Nr. 201/1, Flur 9, Parzellen-Nr. 114/2 eine Fläche von 270 m².
Es handelt sich um Gemeindestraßen, deren Straßenbaulastträger die Ortsgemeinde Fohren-Linden ist.
Die Widmungsunterlagen nebst Lageplänen liegen zur Einsichtnahme von Donnerstag, den 20.04.2023 bis Freitag, den 19.05.2023 in der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Am Weiherdamm 1, Bürgerbüro, öffentlich aus.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, 55774 Baumholder oder beim Kreisrechtsausschuss in 55765 Birkenfeld schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden.