Bekanntmachung der Wirksamkeit der Teiländerung des Flächennutzungsplanes
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Baumholder hat mit Beschluss vom 17.11.2022 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Ehemalige Bauschuttdeponie Berschweiler“ beschlossen.
Diese Teiländerung wurde am 24.03.2023 von der Kreisverwaltung Birkenfeld genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Solarpark Ehemalige Bauschuttdeponie Berschweiler“ wirksam.
Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Ehemalige Bauschuttdeponie Berschweiler“, bestehend aus dem Plan, der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung, in der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Bauamt, Zimmer 004, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Ehemalige Bauschuttdeponie Berschweiler“ schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Hinweise gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO).
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |