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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 16/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Pressemitteilung zur Sitzung des Gemeinderates Fohren-Linden 25.03.2025

Öffentlicher Teil

TOP 1. Einwohnerfragestunde

a)

Anika Müller erkundigt sich, ob es in der Geschäftsordnung der Gemeinde bestimmte Regularien zur Vergabe von Pachtgrundstücken gibt. Ortsbürgermeister Reis verneint dies.

Daraufhin bittet Frau Müller, dass der Rat es in Erwägung ziehen solle, solche internen Regularien zu entwickeln. Hintergrund ist die Vergabe von Pachtflächen im vergangenen Jahr.

Ortsbürgermeister Reis informiert darüber, dass nicht vorgesehen ist, solche Regularien zu entwickeln.

b)

Mirko Schworm erkundigt sich, wie der Gemeinderat zu seiner Entschlussfassung gelangt ist.

Ortsbürgermeister Reis erklärt, dass der Gemeinderat sich über einen längeren Zeitraum mit dieser Pachtvergabe befasst hat und es immer Rücksprache mit der Verwaltung, zwecks Rechtssicherheit, gab.

c)

Niklas Gräßer erläutert, dass ihm durch Dritte zugetragen wurde, dass Teile des Rates nicht ausreichend über die Lage der zu verpachteten Flächen informiert waren.

Ortsbürgermeister Reis kann dies nicht bestätigen, die Anwesenden Ratsmitglieder konnten dies auch nicht bestätigen. Allen Ratsmitgliedern wurden die entsprechenden Unterlagen bereitgestellt.

Niklas Gräßer stellt die Anfrage, ob ein Beschluss gefasst werden kann, der bei der Vergabe von Pachtflächen die Ortsansässigen Landwirte zu bevorzugen.

Niklas Gräßer stellt die Anfrage, ob der Rat einen Punkt in die Geschäftsordnung aufnehmen kann, der es Pächtern verbietet, Land brachliegen zu lassen.

d)

Thomas Simon informiert den Rat darüber, dass er seine Ausbildung zum Feuerwehr-Sanitäter abgeschlossen hat.

Er erkundigt sich, ob es möglich wäre, andere Container für das Streugut anzuschaffen, bei denen das Streugut nicht nach vorne austritt.

TOP 2. Beratung und Beschlussfassung Forstwirtschaftsplan 2025

Frau Marleen Eickhoff vom Amt für Landesforsten informiert den Rat über den aktuellen Forstwirtschaftsplan sowie über die aktuellen Herausforderungen in der Forstwirtschaft.

Es ist geplant 435 fm einzuschlagen, bei einem Verkauf von 380 fm.

Insgesamt wird im Forstwirtschaftsplan im Ergebnishaushalt bei Erträgen in Höhe von 62,234 € und Aufwendungen in Höhe von 47.066 € mit einem Überschuss von 15.168 € gerechnet.

Für den Neu- und Ausbau von Waldwegen sind darüber hinaus Auszahlungen in Höhe von 10.650 € vorgesehen. Hierfür wird eine Zuweisung in Höhe von 7.455 € erwartet,

Die im Jahr 2025 geplanten Maßnahmen werden durch das Forstamt Birkenfeld erläutert.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat stimmt dem Forstwirtschaftsplan 2025 zu.

TOP 3. ADAC Saarland-Pfalz Rallye am 15.-16.August 2025

- Antrag zur Durchführung der WP Rödelstein

Der ADAC Saarland e.V. hat einen Antrag zur Durchführung der WP Rödelstein am 15. / 16. August 2025 gestellt.

Die geplante Streckenführung wurde den Ratsmitgliedern als Anlage mit der Einladung übersandt.

Beschluss:

Dem Antrag des ADAC Saarland e.V. wird zugestimmt.

TOP 4. Erweiterung der Straßenbeleuchtung um zwei Leuchtstellen

Den Ratsmitgliedern wurde mit der Einladung ein Angebot der OIE AG zur Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage um zwei Leuchtstellen im Schulweg 26 mitgesandt.

(Die Angebot wird als Anlage zur Niederschrift genommen.)

Nach kurzer Beratung wurde wie folgt abgestimmt.

TOP 5. 1. Änderung Bebauungsplan "Baugebiet "In der Dell"" in der Ortsgemeinde Fohren-Linden

Satzungsbeschluss

Die Veröffentlichung im Internet bzw. Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Baugebiet „In der Dell““ fand vom 27.01.2025 bis 03.03.2025 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Ortsgemeinderat mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft. BürgerInnen haben sich zur vorliegenden Planung nicht geäußert.

Diese Änderung des Bebauungsplanes ersetzt in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Baugebiet „In der Dell“ aus dem Jahr 1999. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Baugebiet In der Dell“ ersetzt den Bebauungsplan „Baugebiet In der Dell“ (1999) lediglich durch die getroffenen Regelungsinhalte. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Baugebiet In der Dell“ (1999) bleiben hiervon unberührt.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 2,9 ha.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 des § 24 Abs. 6 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB sowie auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 6 GemO ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den o. g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

Der Ortsgemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

TOP 6. Teilnahme an der 6. Bündelausschreibung Strom 2026 - 2028 - OG Fohren-Linden

Auf die beigefügte Ausschreibungskonzeption und die zugehörigen Anlagen 4, 5 und 6 wird verwiesen; die wesentlichen Eckpunkte sind:

Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 an (feste Vertragslaufzeit 3 Jahre). Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.

Beschluss:

Die Gemeinde Fohren-Linden nimmt an der Ausschreibung nicht teil.