Der Stadtrat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 6.098.228 € | + 780.717 € | 6.878.945 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 6.339.668 € | + 719.252 € | 7.058.920 € |
| der Jahresfehlbetrag | 241.440 € | - 61.465 € | 179.975 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 17.210 € | + 86.515 € | 103.725 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.750.600 € | - 207.025 € | 1.543.575 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.521.615 € | - 141.315 € | 2.380.300 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 771.015 € | - 65.710 € | - 836.725 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | |||
| (= Finanzmittelfehlbetrag) | 753.805 € | - 20.805 € | 733.000 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | unverändert 0 € | |
| verzinste Kredite | von bisher 771.015 € | auf 836.725 € |
| zusammen | von bisher 771.015 € | auf 836.725 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird erhöht von bisher 3.910.900 € auf 5.846.400 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, wird erhöht von bisher 800.550 € auf 2.547.735 €.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.Dezember 2021 betrug 7.993.391,26 €.
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die nach § 95 Abs 4 und § 103 Abs 2 GemO i.V.m. § 95 Abs 1 und 2 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung wurden keine Bedenken erhoben.
Der 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme vom 04. bis einschließlich 12. Mai 2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Dienstzimmer 101 (Bürgerbüro), während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, § 97 Abs 3 GemO.
Nach § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.