Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (vom 31.10.1994, GVBl. 1994, S. 153) in der derzeit geltenden Fassung vom 20.12.2024 (GVBl. 2024, S. 473, S. 475) Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.692.939 € | 1.725.197 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.427.687 € | 1.507.462 € |
| der Jahresüberschuss/ -fehlbetrag auf | 265.252 € | 217.735 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 342.577 € | 280.285 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 369.400 € | 135.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.778.500 € | 3.071.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.409.100 € | -2.936.500 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.066.523 € | 2.656.215 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 2.409.100 € | 2.936.500 € |
| zusammen auf | 2.409.100 € | 2.936.500 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
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| 2025 | 2026 |
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| 494.856 € | 556.169 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2025 | 2026 |
| - Grundsteuer A unverändert auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| - Grundsteuer B unverändert auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer unverändert auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
| Die Hundesteuer 1) beträgt jährlich | 2025 | 2026 |
| für den ersten Hund unverändert | 60,00 € | 60,00 € |
| für den zweiten Hund unverändert | 70,00 € | 70,00 € |
| für jeden weiteren Hund unverändert | 80,00 € | 80,00 € |
1) Die Ausweisung der Hundesteuersätze ist rein deklaratorisch. Die Hundesteuersätze sind in § 5 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer geregelt. Eine Differenzierung zu gefährlichen Hunden erfolgt nicht.
Gebühren und Beiträge werden nach den bestehenden Ortssatzungen erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug: — 2.233.402,00 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 betrug: — 2.077.989,63 €
und zum 31.12.2025: — 2.343.251,23 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die im § 2 dieser Satzung vorgesehenen Kredite im Zeitpunkt des Kreditbedarfs in der tatsächlich benötigten Höhe zu den günstigsten Konditionen und geringstmöglicher Effektivverzinsung aufzunehmen.
1. Zweckbindung (§ 15 GemHVO)
Die Zweckbindung richtet sich nach § 15 GemHVO.
2. Deckungsfähigkeit (§ 16 GemHVO)
Die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes richtet sich nach § 16 GemHVO.
Die Personalkosten werden nach § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
Die Auszahlungen für Investitionen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 16 Abs. 3 GemHVO).
"Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, dem 02.05.2025 bis Montag, dem 12.05.2025 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Zimmer 206 öffentlich aus.
Nach § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“