Titel Logo
Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 18/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heimbach für die Jahre 2025 und 2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (vom 31.10.1994, GVBl. 1994, S. 153) in der derzeit geltenden Fassung vom 20.12.2024 (GVBl. 2024, S. 473, S. 475) Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2025

2026

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.692.939 €

1.725.197 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.427.687 €

1.507.462 €

der Jahresüberschuss/ -fehlbetrag auf

265.252 €

217.735 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

342.577 €

280.285 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

369.400 €

135.000 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.778.500 €

3.071.500 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-2.409.100 €

-2.936.500 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

2.066.523 €

2.656.215 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1) Die Ausweisung der Hundesteuersätze ist rein deklaratorisch. Die Hundesteuersätze sind in § 5 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer geregelt. Eine Differenzierung zu gefährlichen Hunden erfolgt nicht.

§ 6

Gebühren und Beiträge

Gebühren und Beiträge werden nach den bestehenden Ortssatzungen erhoben.

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug:  —  2.233.402,00 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 betrug:  —  2.077.989,63 €

und zum 31.12.2025:  —  2.343.251,23 €

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 € überschritten sind.

§ 9

Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 10

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 11

Weitere Bestimmungen

Die Verwaltung wird ermächtigt, die im § 2 dieser Satzung vorgesehenen Kredite im Zeitpunkt des Kreditbedarfs in der tatsächlich benötigten Höhe zu den günstigsten Konditionen und geringstmöglicher Effektivverzinsung aufzunehmen.

§ 12

Zweckbindung und Deckungsfähigkeit

1. Zweckbindung (§ 15 GemHVO)

Die Zweckbindung richtet sich nach § 15 GemHVO.

2. Deckungsfähigkeit (§ 16 GemHVO)

Die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb eines Teilhaushaltes richtet sich nach § 16 GemHVO.

Die Personalkosten werden nach § 16 Abs. 2 GemHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Auszahlungen für Investitionen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 16 Abs. 3 GemHVO).

Heimbach, den 24.04.2025
Ortsgemeinde Heimbach
gez.
Jürgen Saar, Ortsbürgermeister

"Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2,4 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, dem 02.05.2025 bis Montag, dem 12.05.2025 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Zimmer 206 öffentlich aus.

Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, den 24.04.2025
Gez.
(Bernd Alsfasser)
Bürgermeister

Nach § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.“