Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 21.03.2024 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes „Marktplatz“ im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.
Die Stadt Baumholder ist bestrebt, die Voraussetzungen für eine belebte, attraktive Innenstadt mit entsprechenden gastronomischen Angeboten zu schaffen. Vor diesem Hintergrund sollen aufgrund einer konkreten Bauanfrage die Voraussetzungen zum Anbau einer überdachten Terrasse für die Gastronomie am Standort Marktplatz 3 geschaffen werden, da dies eine entsprechende Attraktivierung bedeuten würde. Im Bebauungsplan von 1995 wurden zudem noch Regelungen zu Dachaufbauten und -einbauten getroffen. Diese Regelungen erscheinen heute auch im Sinne einer zeitgemäßen, individuellen Bebauung nicht mehr sinnvoll. Des Weiteren entsprechen sie nicht den vorhandenen Gegebenheiten (insbesondere vorhandene Schleppgauben betreffend) und taten dies in Teilen bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes nicht. Dieser Punkt „Dachaufbauten/-einbauten“ soll deshalb vollständig gestrichen werden. Die Zulässigkeit von Dachaufbauten/-einbauten richtet sich zukünftig nach der Landesbauordnung.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan „Marktplatz“ (1995). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Es bedarf daher der Änderung des Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 7,1 ha.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB geändert.
Diese Änderung des Bebauungsplanes ersetzt in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Marktplatz“ aus dem Jahr 1995 lediglich durch die getroffenen Regelungsinhalte. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Marktplatz“ aus dem Jahr 1995 bleiben hiervon unberührt.
Der Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet eine gemischte Baufläche vor. Der vorliegende Bebauungsplan erfüllt damit das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren geändert zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.