Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht möchten, dass persönliche Daten von Ihnen übermittelt werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG) zu beantragen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.
Folgende Übermittlungssperren können beim Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder beantragt werden:
Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird. Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.
Die Auskunftssperre (nach § 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen,dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.