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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 2/2023
Verbandsgemeinde
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Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht möchten, dass persönliche Daten von Ihnen übermittelt werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- oder Übermittlungssperre gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG) zu beantragen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.

Folgende Übermittlungssperren können beim Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder beantragt werden:

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m) § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i.V.m § 50 Abs. 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.V.m §50 Abs. 3 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 i.V.m § 42 Abs. 2 BMG)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.V.m § 50 Abs. 1 BMG)

Die Übermittlungssperre hat so lange Bestand im Melderegister, bis sie widerrufen wird. Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.

Die Auskunftssperre (nach § 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen,dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Es entsteht keine Verwaltungsgebühr.

Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder
Baumholder, den 02.01.2022