Titel Logo
Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 2/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Hebung von Beiträgen zu den Kosten der Vereinfachten Flurbereinigung Berschweiler-Dorf und Abwicklung der Ausgleiche und Entschädigungen

Nach § 19 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) sind die Beiträge zu den Kosten der Vereinfachten Flurbereinigung nach einem von der Flurbereinigungsbehörde zu bestimmenden Beitragsmaßstab zu heben. Eine Vorschusshebung wurde nicht durchgeführt.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berschweiler-Dorf hat gem. § 19 Abs. 1 FlurbG in einer Sitzung am01.09.2022beschlossen:

Zur Deckung der entstehenden Ausführungskosten wurden Beiträge nach folgendem Maßstab beschlossen:

  • Flurstücke werden mit einem Beitrag von 28,20 € pro Flurstück veranlagt.
  • Flurstücke mit Gebäuden werden mit dem doppelten Beitrag veranlagt.
  • Flurstücke für Kreis- und Landstraße werden mit einem Flächenbeitrag von 0,03 € pro m² veranlagt.
  • Um offensichtliche und unbillige Härten zu vermeiden, werden kleine Flurstücke bis 50 m² ganz und Flurstücke mit Gebäuden zu 50% beitragsfrei gestellt. Flurstücke mit einer Fläche 51-125 m² erhalten eine Befreiung von 30 %.
  • Beitragsfrei sind die Gewässerflurstücke der ONr. 50.00 und Flurstücke die aus vermessungstechnischen Gründen zugezogen wurden. Nicht erschließbare Flurstücke werden zu 30% beitragsfrei gestellt.

Die auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Beiträge sind in einer Beitragsliste festgesetzt, welche beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Teilnehmer offen liegt. Beitragsbescheide, aus denen die zu leistenden Beiträge ersichtlich sind, werden durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften in Kürze zugestellt. Zeitgleich erfolgt die Abwicklung der Ausgleiche- und Entschädigungen.

Bei Miteigentümern zur gesamten Hand - z.B. Erbengemeinschaft - wird i.d.R. nur einer der Miteigentümer zur Zahlung aufgefordert; es ist dann seine Sache, Erstattung von den anderen Miteigentümern zu verlangen. Miteigentümer nach Bruchteilen dagegen erhalten i.d.R. jeder einen Beitragsbescheid nach Maßgabe seiner Bruchteile. Ehepaare erhalten i.d.R. nur einen Bescheid.

Zahlungen sind nach Zugang des Bescheids auf das Verbundkonto des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften IBAN DE16 5479 0000 0000 0007 79 BIC GENODE61SPE bei der Voba Kur- und Rheinpfalz unter Angabe der auf dem Beitragsbescheid angegebenen Legitimationsnummer (Leg.Nr.) zu leisten.

Die Teilnehmer werden hiermit aufgefordert, ihrer Leistungspflicht pünktlich nachzukommen, da die Gewährung der Beihilfen aus öffentlichen Mitteln von der Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung abhängig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren teilnehmenden Grundstücken ruht (§ 20 FlurbG) und dass bei Leistungsverzug die Einziehung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen kann (§ 136 FlurbG).

Der Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
gez. Armin Henn