Nach § 19 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) sind die Beiträge zu den Kosten der Vereinfachten Flurbereinigung nach einem von der Flurbereinigungsbehörde zu bestimmenden Beitragsmaßstab zu heben. Eine Vorschusshebung wurde nicht durchgeführt.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berschweiler-Dorf hat gem. § 19 Abs. 1 FlurbG in einer Sitzung am01.09.2022beschlossen:
Zur Deckung der entstehenden Ausführungskosten wurden Beiträge nach folgendem Maßstab beschlossen:
Die auf die einzelnen Teilnehmer entfallenden Beiträge sind in einer Beitragsliste festgesetzt, welche beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft zur Einsichtnahme für die Teilnehmer offen liegt. Beitragsbescheide, aus denen die zu leistenden Beiträge ersichtlich sind, werden durch den Verband der Teilnehmergemeinschaften in Kürze zugestellt. Zeitgleich erfolgt die Abwicklung der Ausgleiche- und Entschädigungen.
Bei Miteigentümern zur gesamten Hand - z.B. Erbengemeinschaft - wird i.d.R. nur einer der Miteigentümer zur Zahlung aufgefordert; es ist dann seine Sache, Erstattung von den anderen Miteigentümern zu verlangen. Miteigentümer nach Bruchteilen dagegen erhalten i.d.R. jeder einen Beitragsbescheid nach Maßgabe seiner Bruchteile. Ehepaare erhalten i.d.R. nur einen Bescheid.
Zahlungen sind nach Zugang des Bescheids auf das Verbundkonto des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften IBAN DE16 5479 0000 0000 0007 79 BIC GENODE61SPE bei der Voba Kur- und Rheinpfalz unter Angabe der auf dem Beitragsbescheid angegebenen Legitimationsnummer (Leg.Nr.) zu leisten.
Die Teilnehmer werden hiermit aufgefordert, ihrer Leistungspflicht pünktlich nachzukommen, da die Gewährung der Beihilfen aus öffentlichen Mitteln von der Aufbringung der erforderlichen Eigenleistung abhängig ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht als öffentliche Last auf den am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren teilnehmenden Grundstücken ruht (§ 20 FlurbG) und dass bei Leistungsverzug die Einziehung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen kann (§ 136 FlurbG).