- Vorkaufsrechtssatzung -
Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch - BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. IS.3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung, hat der Ortsgemeinderat Rohrbach in seiner Sitzung vom 10.10.2023 nachfolgende Satzung beschlossen:
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in der Ortsgemeinde Rohrbach steht der Gemeinde in den durch § 2 bezeichneten Gebieten ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB zu.
1. Das vom Vorkaufsrecht betroffene Gebiet liegt in der Hauptstraße, Gemarkung Rohrbach, Flur 2, Flurstücke 145 (bebaut mit Buswartehalle und Glockenturm sowie Flurstück 146 (bebaut mit dem Gebäude Haus-Nr. 24).
Vom Vorkaufrecht betroffen ist auch das unbebaute Grundstück in der Freisener Str. 2, Gemarkung Rohrbach, Flur 2, Flurstück 144.
2. Die vom Vorkaufsrecht erfassten Gebiete sind im Lageplan (Anlage 1) dargestellt.
Sie sind Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend machen. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Vorkaufsrechtssatzung liegt ab sofort zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Am Weiherdamm 1, 55774 Baumholder, Bauabteilung, während der allgemeinen Dienststunden, aus.