TOP 1. Annahme von Spenden
Sachverhalt:
Der Ortsgemeinderat hat gem. § 94 Abs. 3 GemO über die Annahme folgender Sachspende zu entscheiden:
Beschluss:
Gem. § 94 Abs. 3 GemO nimmt die OG Ruschberg die vorgenannte Sachspende an.
Der Ortsgemeinderat hat über die Annahme folgender Geldzuwendungen zu entscheiden:
| a) | Zuwendung in Höhe von 2.500 € vom 05.09.2025 der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe, hier Gesundheitspunkt Ruschberg, gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. |
| b) | Zuwendung in Höhe von 300 € vom 13.12.2024 der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zur Förderung der Heimatpflege, hier Unser Dorf hat Zukunft, gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO. |
Beschluss:
Gemäß § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz nimmt die Ortsgemeinde Ruschberg die vorgenannten Geldzuwendungen an.
TOP 2. Wasserspeicherprogramm der Bundesregierung
Zu diesem TOP war der Rat umfassen informiert. Auf die Sachlage „Eschelbachstau“ in den 1980iger Jahren war ebenfalls mit Auszügen aus den Niederschriften dieser Zeit hingewiesen worden.
Die beiden Fraktionen hatten sich am 04.09.25 anl. einer gemeinsamen Fraktionssitzung für die Neu-Betrachtung der Situation ausgesprochen. Vorangegangen waren Informationen von MdB Julia Klöckner und des Forstamtes über das „Wasserspeicherungsprogramm“ der Bundesregierung vom Juli d.J.
Sebastian Simon hatte in Vertretung des Ortsbürgermeisters mit Bürgermeister Bernd Alsfasser das Thema angesprochen. Zur Unterstützung durch die Verwaltung ist ein Beschluss herbeizuführen.
Beschluss:
Die Verwaltung wird um Unterstützung bei der weiteren Vorgehensweise gebeten.
TOP 3. Eckpunktefestlegung Haushalt 2026/ 2027 und Verwendung der bereitgestellten Mittel aus dem Dorfbudget 2025
Mit Einführung des neuen Förderprogramms „Das Dorfbudget - Ehrenamt fördern, Gemeinschaft stärken“ stellt das Land Rheinland-Pfalz ab dem Haushaltsjahr 2025 allen Ortsgemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine jährliche Pauschale in Höhe von 1.500 Euro zur Verfügung.
Die Zuwendung ist zweckgebunden und dient der Finanzierung von freiwilligen Aufgaben der Gemeinde.
Ziel des Programms ist es, das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, die Dorfgemeinschaft zu stärken und Projekte zu fördern, die dem örtlichen Miteinander dienen.
Die Mittel können flexibel für freiwillige Aufgaben der Gemeinde eingesetzt werden, insbesondere:
Abwicklung:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Mittel aus dem Dorfbudget bis zur endgültigen Entscheidung das übertragbare Produkt „Dorfbudget“ zu bilden und im Haushalt darzustellen.
Die Verwaltung wird gebeten diesen Vorschlag in den Haushalt 2025 einzuarbeiten und entsprechend zu übertragen.
Eckpunkte Haushalt 2026-2027:
Der Vorsitzende hatte im Vorfeld den Rat über die Kreis- und VG-Umlagen informiert.
Der Haushaltsausgleich ist nach dem Gesetz zwingend erforderlich.
Die Zahlen des Kommunalen Finanzausgleiches liegen mittlerweile vor. Man kann also zügig die Beratungen angehen.
Nach Einschätzung des Vorsitzenden sind die größten Ausgaben im Friedhofsbereich angesiedelt. Dort könnte man mit rd. 30.000 € neue Baumurnenfelder, Arbeiten an der Friedhofshalle und im Fußwegbereich realisieren.
Die Haushaltsausgabereste für PV-Anlage, Schlepperanbaugeräte werden übertragen.
Heu bat die Fraktionen sich bis Januar Gedanken bzgl. Investitionsmaßnahmen zu machen.
Ein Beschluss wurde nicht gefasst.
TOP 4. Grundsatzbeschluss für die Einführung der Bettensteuer
Sach- und Rechtslage:
Aufgrund der angespannten Haushaltslage und der Notwendigkeit, zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen, wurde aus den Reihen des Ortsgemeinderates der Vorschlag eingebracht, eine sogenannte Bettensteuer (auch Beherbergungssteuer oder Übernachtungssteuer genannt) einzuführen.
Die Bettensteuer stellt eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG) dar. Sie knüpft an den Aufwand für die persönliche Lebensführung - hier die entgeltliche Übernachtung - an und zählt damit zu den sogenannten „kleinen Kommunalsteuern“. Zahlreiche Städte und Gemeinden, u. a. Berlin, Hamburg, Leipzig, Düsseldorf und Freiburg (Breisgau), erheben bereits eine solche Steuer.
Die Rechtmäßigkeit dieser Steuerform ist durch die Rechtsprechung bestätigt:
| • | Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 17. Mai 2011 (Az. 6 C 11337/10) die Statthaftigkeit der Bettenabgabe in Bingen am Rhein bejaht und sie ausdrücklich als örtliche Aufwandssteuer qualifiziert. Eine Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer wurde verneint. |
| • | Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u. a., NVwZ 2022, 1038) entschieden, dass Übernachtungssteuern - wie sie in Bremen, Hamburg und Freiburg (Breisgau) erhoben werden - mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Danach können auch beruflich veranlasste Übernachtungen Gegenstand einer Aufwandssteuer sein. Eine Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, besteht nicht. |
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| Unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung (Bettensteuer, Bettenabgabe, Beherbergungssteuer oder Übernachtungssteuer) erfassen alle Regelungen denselben Steuergegenstand - die entgeltliche Übernachtung. Die Verwaltung weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Verwaltungsaufwand zur Erhebung, Abwicklung und Überwachung der Bettensteuer in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Ertrag stehen muss. |
Hierbei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand würde die potenziellen Mehreinnahmen erheblich mindern oder aufzehren.
Beschlussvorschlag:
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, grundsätzlich die Einführung einer örtlichen Bettensteuer (Beherbergungssteuer) für entgeltliche Übernachtungen im Gebiet der Ortsgemeinde zu befürworten.
Aus den Reihen des Rates war man sich unsicher, ob es zu Einnahmen kommen wird, die in einem vernünftigen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen.
Alexander Stumpf schlug vor, den Punkt zu vertagen.