TOP 1. Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED
Aufgrund der gestiegenen Energiekosten ist die Umrüstung der Straßenleuchten auf LED-Beleuchtung derzeit die einzige Möglichkeit dauerhaft Stromkosten einzusparen.
Der Stadt Baumholder wurde bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Kosten der Umrüstung, Amortisationsdauer und Einsparung (kWh und Euro) seitens der OIE AG vorgelegt.
Eine Auftragserteilung erfolgt erst nach einer Finanzierungsabsprache mit dem FB2.
Beschluss:
Die Stadt Baumholder beschließt grundsätzlich die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED-Beleuchtung. Ein entsprechendes Angebot soll bei der OIE AG eingeholt werden.
TOP 2. Ergänzungswahlen zu den Ausschüssen
Das Stadtratsmitglied Maren Meschenmoser hat das Stadtratsmandat niedergelegt. Somit scheidet Maren Meschenmoser kraft Gesetzes aus den jeweiligen Ausschüssen der Stadt Baumholder aus, in die sie als Ratsmitglied gewählt wurde (vgl. VV Nr. 4 zu § 45 GemO).
Maren Meschenmoser war in folgenden Ausschüssen Mitglied:
| a) | Rechnungsprüfungsausschuss: Stv. Ausschussmitglied für Yannick Simon |
| b) | Ausschuss für Wirtschaftsförderung: Stv. Ausschussmitglied für Ursula Lambur |
| c) | Ausschuss für Jugend und Sport: Ausschussmitglied (Stv. ist Andreas Pees) |
| d) | Ausschuss für Umwelt, Tourismus und Kultur: Ausschussmitglied (Stv. ist Yannick Simon) |
Gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 Gemeindeordnung (GemO) setzen sich die Ausschüsse entweder nur aus Ratsmitgliedern oder aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern der Gemeinde zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll jedoch Ratsmitglied sein.
Nach § 3 Abs. 3 S. 1 der Hauptsatzung der Stadt Baumholder werden die Mitglieder der Ausschüsse aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgern der Stadt Baumholder gebildet. Gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 der Hauptsatzung soll mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder (vgl. auch Erl. 2.6 Kommentar zu § 45 GemO).
Im Stadtrat ist Christopher Korb für Maren Meschenmoser nachgerückt. Somit gliedert sich das Verhältnis Ratsmitglieder (RM) / Nichtratsmitglieder (NRM) in den jeweiligen Ausschüssen wie folgt (das Ausscheiden von Maren Meschenmoser ist hier bereits berücksichtigt):
| a) | Rechnungsprüfungsausschuss: 6 RM / 5 NRM |
| b) | Ausschuss für Wirtschaftsförderung: 6 RM / 5 NRM |
| c) | Ausschuss für Jugend und Sport: 5 RM / 6 NRM |
| d) | Ausschuss für Umwelt, Tourismus und Kultur: 6 RM / 6 NRM |
Da die zuvor genannte Mindestquote für Stadtratsmitglieder in den jeweiligen Ausschüssen erreicht ist, kann sowohl ein Stadtratsmitglied, als auch ein sonstiger wählbarer Bürger gewählt werden. Ebenso wäre es möglich, falls ein aktueller Stellvertreter als Ausschussmitglied gewählt würde, als stellvertretendes Mitglied ein Stadtratsmitglied, als auch einen sonstigen wählbaren Bürger zu wählen.
Die notwendigen Wahlvoraussetzungen ergeben sich aus § 13 Abs. 2 GemO.
Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
Nach § 40 Abs. 3 GemO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.
Gemäß § 40 Abs. 4 GemO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
Sonstige Wahlen werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt, sofern nicht der Gemeinderat etwas anderes beschließt (vgl. § 40 Abs. 5 GemO).
Das Vorschlagsrecht hat die SPD, gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GemO.
Die SPD schlägt vor:
| a.) Rechnungsprüfungsausschuss: | |
| Stv. Ausschussmitglied: | Christopher Korb |
| Christopher Korb wurde zum Stellvertreter von Yannick Simon gewählt. | |
| b.) Ausschuss für Wirtschaftsförderung: | |
| Stv. Ausschussmitglied: | Christopher Korb |
| Christopher Korb wurde zum Stellvertreter von Ursula Lambur gewählt. | |
| c.) Ausschuss für Jugend und Sport: | |
| Ausschussmitglied: | Christopher Korb |
| Das Stv. Ausschussmitglied ist weiterhin Andreas Pees. | |
| d.) Ausschuss für Umwelt, Tourismus und Kultur: | |
| Ausschussmitglied: | Yannick Simon |
| Yannick Simon war zuvor Stv. Ausschussmitglied. | |
Da Yannick Simon zum Ausschussmitglied gewählt wurde; wird folgende Person als Stv. Ausschussmitglied vorgeschlagen: Maren Meschenmoser
Beschluss:
(Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GemO).
1. Da es sich um eine Wahl handelt, müsste nach § 40 Abs. 5 HS. 2 GemO geheim abgestimmt werden, es sei denn, der Gemeinderat beschließt etwas anderes:
Beschluss:
Die Beschlussvorlagen wurden bereits unter dem Punkt Sach- und Rechtslage erfasst.
TOP 3. Beratung und Beschlussfassung über die Neufassung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung
Die Stadt Baumholder beabsichtigt verschiedene Änderungen in der Friedhofssatzung sowie die Friedhofsgebührensatzung.
Die Ruhefrist von Aschebeisetzungen soll auf 15 Jahre (vorher 25 Jahre), die Nutzungszeit von Aschebeisetzungen soll auf 20 Jahre (vorher 30 Jahre) reduziert werden.
Erdbestattungen sind davon nicht betroffen. Hier bleibt die Ruhefrist bei 25 Jahren und die Nutzungszeit bei 30 Jahren, wodurch eine vollständige Verwesung der Leichen gewährleistet und eine angemessene Totenehrung ermöglicht wird.
Weiterhin wird beabsichtigt im neu angelegten Ruhehain Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren anzubieten.
Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch eine Grabplatte, das Grabfeld wird als Grünfläche angelegt und vom Friedhofsträger gepflegt. Es soll die Möglichkeit geben, eine zweite Asche in einem Grab mit der Ruhefrist von 15 Jahren beisetzen zu können.
Zusätzlich soll ein anonymes Grabfeld als Urnenreihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren angeboten werden.
Grabanlagen oder sonstige bauliche Anlagen (Grabmal, Einfassung, usw.) dürfen auf diesem Grabfeld nicht errichtet werden. Das Grabfeld wird vom Friedhofsträger gepflegt.
Des Weiteren sollen Rasenreihengräber als Erdbeisetzung angeboten werden. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt ebenfalls durch eine Grabplatte, das Grabfeld wird als Grünfläche angelegt und vom Friedhofsträger gepflegt.
Die Neufassung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung beinhaltet noch einige redaktionelle Anpassungen an die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.
Hierfür ist eine Änderung der Friedhofsatzung sowie der Friedhofsgebührensatzung erforderlich.
Beschluss:
| a) | Die Neufassung der Friedhofssatzung wird beschlossen, wie sie in Form und Fassung als Anlage beigefügt ist. |
| b) | Die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung wird beschlossen, wie sie in Form und Fassung als Anlage beigefügt ist. |