Der Stadtrat der Stadt Baumholder hat in seiner Sitzung vom 24.04.2023 eine neue Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
Der Stadtrat von Baumholder hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2, Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind: | |
1. |
Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller |
2. |
Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.01.2005 außer Kraft.
I. Reihengrabstätten | |
1. |
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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a) bis zum vollendeten 5 Lebensjahr — 200,00 € |
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b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 500,00 € |
2. |
Überlassung einer Reihengrabstätte (Rasengrab) an Berechtigte nach Nr. 1 — 1.935,00 € |
3. |
Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Stele) an Berechtigte nach Nr. 1 — 700,00 € |
4. |
Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Rasengrab) an Berechtigte nach Nr. 1 — 1.275,00 € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | |
1. |
a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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aa) eine Einzelgrabstätte — 1.050,00 € |
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bb) eine Doppelgrabstätte — 2.100,00 € |
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cc) jede weitere Grabstätte — 1.050,00 € |
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b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für |
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aa) eine Einzelgrabstätte — 35,00 € |
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bb) eine Doppelgrabstätte — 70,00 € |
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cc) jede weitere Grabstätte — 35,00 € |
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c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben |
2. |
a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (Doppelkammer in der Urnenwand) für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a — 1.400,00 € |
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b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr — 46,00 € |
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c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben |
3. |
a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (Erdbeisetzung) für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a — 265,00 € |
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b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr — 9,00 € |
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c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben. |
4. |
a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (Baumbeisetzung) für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a — 2.400,00 € |
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b) Verlängerung des Nutzungsrechts b ei späterenBeisetzungen für jedes volle Jahr — 46,00 € |
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c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchst. a erhoben. |
III. Ausheben und Schließen der Gräber | |
1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) | |
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a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 300,00 € |
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b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab+ — 650,00 € |
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c) Urnenbeisetzung je Beisetzung — 150,00 € |
2. |
Wahlgräber – Einfachgräber- (§ 14 Abs. 3 der Friedhofs-Verwaltung |
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a) Einzelgrabstelle — 650,00 € |
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b) Doppel- und weitere Grabstellen |
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für erste Bestattung — 650,00 € |
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für jede weitere Bestattung — 750,00 € |
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c) Urnenbeisetzung je Beisetzung |
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aa) Erdgrab — 150,00 € |
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bb) Urnenwand — 50,00 € |
3. |
Bei Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag erhoben i. H. v — 100,00 € |
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle | |
1. |
Für die Benutzung der Leichenhalle werden bei jeder Aufbahrung eines Verstorbenen erhoben — 210,00 € |
2. |
Dauert die Benutzung der Leichenhalle länger als 4 Tage (96 Stunden) so werden für jeden angefangenen Tag erhoben — 70,00 € |
3. |
Benutzung der Aussegnungshalle je Tag — 70,00 € |
Hinweis:
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. |
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. |
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.