Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat in öffentlicher Sitzung am 14.04.2025 die Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Baugebiet „Auf Kiefern II““ im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.
Die Ortsgemeinde Heimbach beabsichtigt die Änderung und kleinflächige Erweiterung ihres rechtskräftigen Bebauungsplanes "Auf Kiefern II - 2. Änderung" im Rahmen einer 3. Änderung.
Städtebauliches Ziel ist es, ein schon erschlossenes schmales Grundstück als überbaubare Grundstücksfläche einzubeziehen und damit im Sinne einer Innenentwicklung eine Arrondierung des Ortes zu erreichen und eine Baulücke zu schließen. Die kleinflächige Erweiterung führt zu einer besseren Ausnutzung der angrenzenden Grundstücke der 2. Änderung und fügt sich zwischen die Bebauungspläne „Auf Kiefern II“ und „Auf Kiefern III“ harmonisch ein.
Die textlichen Festsetzungen der 2. Änderung werden vollständig übernommen.
Ergänzende Festsetzungen sind nicht erforderlich. Lediglich die Hinweise von Behörden und Trägern öffentlicher Belange werden aktualisiert und ggf. ergänzt.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, da sie
| • | eine Baulücke schließt, |
| • | direkt an eine bestehende Erschließungsstraße angrenzt und |
| • | eine Arrondierung eines Ortsteiles bewirkt. |
Mit der Planung der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Auf Kiefern II" kommt die Ortsgemeinde dem Anspruch auf kommunale Eigenentwicklung nach. Jeder Gemeinde sind Entwicklungen zuzubilligen, die den Ansprüchen der ortsverbundenen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse, an die Erfordernisse der örtlichen Wirtschaft, an Kultur, Freizeit und Erholung sowie an die Umwelt Rechnung tragen. Die Eigenentwicklung soll sich dabei an begründeten Entwicklungschancen der Gemeinde im Siedlungszusammenhang orientieren.
Die Flächen sind im derzeitig rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Baumholder als potenzielle Wohnbauflächen dargestellt.
Die Herleitung und Entwicklung des Bebauungsplanes aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes sind demnach sichergestellt, was jedoch im Verfahren nach §13a BauGB keine Voraussetzung darstellt.