Gemäß § 16 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Ziff. c) der Verbandsordnung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Zweckverband ÖKOMPARK Heide-Westrich in öffentlicher Sitzung am 15.03.2023 die folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ökompark Heide-Westrich Nord“ beschlossen hat.
Satzung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich
Veränderungssperre für den Bereich des
Bebauungsplanentwurfs „Ökompark Heide-Westrich Nord“
Auf Grund der §§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch („BauGB“) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist und des § 24 Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) hat der Zweckverband Ökompark Heide-Westrich in seiner öffentlichen Versammlung am 15.03.2023 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Bereich des vom Zweckverband am 15.03.2023 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes „Ökompark Heide-Westrich Nord“ wird eine Veränderungssperre erlassen.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses „Ökompark Heide-Westrich Nord“. Der Geltungsbereich ergibt aus dem beiliegenden Lageplan 1 : 1000. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen errichtet beseitigt werden; |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Die gesetzlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 und 3 BauGB über die Zulässigkeit von Ausnahmen und Grenzen der Veränderungssperre bleiben unberührt.
| 1. | Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer endet mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes „Ökompark Heide-Westrich Nord“, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren; diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden. |
| 2. | Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. |
| 3. | Zusätzlich wird die Satzung ins Internet unter der Adresse www. VGV-Baumholder.de eingestellt. |
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Quelle: GeoBasis-DE / LVermGeoRP; Stand Kartengrundlage: 05/2022; Bearbeitung: Kernplan GmbH
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschrift des § 18 Abs. 2 S. 2 und S. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.