Titel Logo
Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 25/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Veränderungssperre „Ökompark Heide Westrich Nord“ in der Ortsgemeinde Rückweiler und in der Ortsgemeinde Leitzweiler, Verbandsgemeinde Baumholder

Bekanntmachung des Beschlusses zur Aufstellung einer Veränderungssperre

Gemäß § 16 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Ziff. c) der Verbandsordnung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Zweckverband ÖKOMPARK Heide-Westrich in öffentlicher Sitzung am 15.03.2023 die folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ökompark Heide-Westrich Nord“ beschlossen hat.

Satzung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich

Veränderungssperre für den Bereich des

Bebauungsplanentwurfs „Ökompark Heide-Westrich Nord“

Auf Grund der §§ 14 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch („BauGB“) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist und des § 24 Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) hat der Zweckverband Ökompark Heide-Westrich in seiner öffentlichen Versammlung am 15.03.2023 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1

Erlass der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Bereich des vom Zweckverband am 15.03.2023 zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes „Ökompark Heide-Westrich Nord“ wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses „Ökompark Heide-Westrich Nord“. Der Geltungsbereich ergibt aus dem beiliegenden Lageplan 1 : 1000. Dieser Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3

Sachlicher Inhalt

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen errichtet beseitigt werden;

2.

erhebliche oder wesentlich wertsteigende Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Die gesetzlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 und 3 BauGB über die Zulässigkeit von Ausnahmen und Grenzen der Veränderungssperre bleiben unberührt.

§ 4

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung gem. § 16 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB in Kraft. Die Geltungsdauer endet mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes „Ökompark Heide-Westrich Nord“, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren; diese Frist kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern, um bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängert werden.

2.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

3.

Zusätzlich wird die Satzung ins Internet unter der Adresse www. VGV-Baumholder.de eingestellt.

Baumholder, den 13.06.2023
Zweckverband ÖKOMPARK Heide-Westrich
gez. Bernd Alsfasser
Verbandsvorsteher

Geltungsbereich der Veränderungssperre

Quelle: GeoBasis-DE / LVermGeoRP; Stand Kartengrundlage: 05/2022; Bearbeitung: Kernplan GmbH

Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweise:

Auf die Vorschrift des § 18 Abs. 2 S. 2 und S. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.