Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. Seite 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden | 2024 | 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.231.005 € | 7.345.170 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 7.182.575 € | 7.208.300 € |
| der Jahresüberschuss auf | 48.430 € | 136.870 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 6.375.745 € | 6.478.130 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 6.011.800 € | 6.022.085 € |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 363.945 € | 450.045 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.592.600 € | 4.333.425 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.820.600 € | 4.023.800 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 4.228.000 € | 309.625 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (= Finanzmittelfehlbetrag) auf | - 3.864.055 € | 759.670 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 4.228.000 € | 0 € |
| zusammen auf | 4.228.000 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können
wird festgesetzt auf — 823.350 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0,00 €
Die Kredite zur Liquiditätssicherung und deren Höchstbetrag werden im Rahmen der bestehenden Einheitskasse von der Verbandsgemeinde Baumholder aufgenommen und festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für das
Haushaltsjahr 2024 auf — 6.320.000,00 Euro
Haushaltsjahr 2025 auf — 6.621.000,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2024 | 2025 |
| - | die Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| - | die Grundsteuer B auf | 500 v.H. | 500 v.H. |
| - | die Gewerbesteuer auf | 385 v.H. | 385 v.H. |
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| 2024 | 2025 |
| Die Hundesteuer beträgt jährlich |
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| für den ersten Hund | 50 € | 50 € |
| für den zweiten Hund | 75 € | 75 € |
| für jeden weiteren Hund | 100 € | 100 € |
| Die Hundesteuer beträgt jährlich |
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| für den ersten gefährlichen Hund | 500 € | 500 € |
| für den zweiten gefährlichen Hund | 750 € | 750 € |
| für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.000 € | 1.000 € |
Gebühren und Beiträge werden nach den bestehenden Ortssatzungen erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31. Dezember 2021 betrug — 7.993.391 €.
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31. Dezember 2022 betrug — 8.022.392 €.
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 — 7.842.417 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 — 7.890.847 € —
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 — 8.027.717 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs 1 GemO liegen vor, wenn die innerhalb eines Produktes veranschlagten Aufwendungen oder Auszahlungen insgesamt um mehr als 10 % überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die im § 2 dieser Satzung vorgesehenen Kredite im Zeitpunkt des Kreditbedarfs in der tatsächlich benötigten Höhe, zu den günstigsten Konditionen und geringstmöglicher Effektivverzinsung aufzunehmen.
| 1. | Zweckbindung (§ 15 GemHVO) |
| Innerhalb eines Produktes berechtigen Mehrerträge, die zu Einzahlungen führen, zu Mehraufwendungen, die zu Auszahlungen führen. |
| 2. | Deckungsfähigkeit (§ 16 GemHVO) |
| Innerhalb eines Produktes sind die Aufwendungen, soweit sie zu Auszahlungen führen, gegenseitig deckungsfähig. |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die nach § 95 Abs 4 und § 103 Abs 2 GemO i.V.m. § 95 Abs 1 und 2 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung wurden keine Bedenken erhoben.
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 liegt zur Einsichtnahme vom 20. bis einschließlich 28. Juni 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Zimmer 206 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, § 97 Abs 3 GemO.
Nach § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.