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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Baumholder für die Jahre 2024 und 2025

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. Seite 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

2024

2025

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

7.231.005 €

7.345.170 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

7.182.575 €

7.208.300 €

der Jahresüberschuss auf

48.430 €

136.870 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

6.375.745 €

6.478.130 €

die ordentlichen Auszahlungen auf

6.011.800 €

6.022.085 €

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

363.945 €

450.045 €

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

4.592.600 €

4.333.425 €

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

8.820.600 €

4.023.800 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

- 4.228.000 €

309.625 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

(= Finanzmittelfehlbetrag) auf

- 3.864.055 €

759.670 €

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

4.228.000 €

0 €

zusammen auf

4.228.000 €

0 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können

wird festgesetzt auf —  823.350 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  —  0,00 €

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Die Kredite zur Liquiditätssicherung und deren Höchstbetrag werden im Rahmen der bestehenden Einheitskasse von der Verbandsgemeinde Baumholder aufgenommen und festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für das

Haushaltsjahr 2024 auf  —  6.320.000,00 Euro

Haushaltsjahr 2025 auf  —  6.621.000,00 Euro.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

-

die Grundsteuer A auf

345 v.H.

345 v.H.

-

die Grundsteuer B auf

500 v.H.

500 v.H.

-

die Gewerbesteuer auf

385 v.H.

385 v.H.

2024

2025

Die Hundesteuer beträgt jährlich

für den ersten Hund

50 €

50 €

für den zweiten Hund

75 €

75 €

für jeden weiteren Hund

100 €

100 €

Die Hundesteuer beträgt jährlich

für den ersten gefährlichen Hund

500 €

500 €

für den zweiten gefährlichen Hund

750 €

750 €

für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.000 €

1.000 €

§ 6

Gebühren und Beiträge

Gebühren und Beiträge werden nach den bestehenden Ortssatzungen erhoben.

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31. Dezember 2021 betrug  —  7.993.391 €.

Der Stand des Eigenkapitals

zum 31. Dezember 2022 betrug  —  8.022.392 €.

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023  —  7.842.417 €

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024  —  7.890.847 €  — 

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025  —  8.027.717 €

§ 8

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs 1 GemO liegen vor, wenn die innerhalb eines Produktes veranschlagten Aufwendungen oder Auszahlungen insgesamt um mehr als 10 % überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10

Weitere Bestimmungen

Die Verwaltung wird ermächtigt, die im § 2 dieser Satzung vorgesehenen Kredite im Zeitpunkt des Kreditbedarfs in der tatsächlich benötigten Höhe, zu den günstigsten Konditionen und geringstmöglicher Effektivverzinsung aufzunehmen.

§ 11

Zweckbindung und Deckungsfähigkeit

1.

Zweckbindung (§ 15 GemHVO)

Innerhalb eines Produktes berechtigen Mehrerträge, die zu Einzahlungen führen, zu Mehraufwendungen, die zu Auszahlungen führen.

2.

Deckungsfähigkeit (§ 16 GemHVO)

Innerhalb eines Produktes sind die Aufwendungen, soweit sie zu Auszahlungen führen, gegenseitig deckungsfähig.

aumholder, den 12.06.2024
Stadt Baumholder
gez. Günther Jung
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die nach § 95 Abs 4 und § 103 Abs 2 GemO i.V.m. § 95 Abs 1 und 2 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.

Gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung wurden keine Bedenken erhoben.

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 liegt zur Einsichtnahme vom 20. bis einschließlich 28. Juni 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Zimmer 206 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus, § 97 Abs 3 GemO.

Nach § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Baumholder, 19.06.2024
Stadt Baumholder
gez. Günther Jung
Stadtbürgermeister