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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 26/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderung Bebauungsplan „Wasemsbach III“ Stadt Baumholder

Bekanntmachung des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplanes

Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 04.09.2023 die Einleitung des Verfahrens zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Wasemsbach III“ im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.

In jüngerer Vergangenheit gab es vermehrt Anfragen für die Ansiedlung von Nutzungen, die die vorhandene Wohnnutzung nicht stören. Im vorhandenen Bebauungsplan ist jedoch ein reines Wohngebiet festgesetzt, was nahezu ausschließlich dem Wohnen dient. Deshalb waren diese Ansiedlungen in der Vergangenheit nicht möglich. Um jedoch der Nachfrage nach weiteren mit dem Wohnen verträglichen Nutzungen innerhalb des Wohngebietes nachzukommen, bedarf es der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Wasemsbach III“ mit Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als „allgemeines Wohngebiet“.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan „Wasemsbach III“ (1980). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Es bedarf daher der Änderung des Bebauungsplanes.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 4,8 ha.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB geändert.

Diese Änderung des Bebauungsplanes ersetzt in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Wasemsbach III“ aus dem Jahr 1980 lediglich durch die getroffenen Regelungsinhalte. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wasemsbach III“ aus dem Jahr 1980 bleiben hiervon unberührt.

Der Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet eine Fläche für Wohnen vor. Der vorliegende Bebauungsplan entspricht damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren geändert zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Baumholder, 18.06.2024
Der Bürgermeister