Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.245.843 € | 1.236.183 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.305.644 € | 1.250.721 € |
| der Jahresüberschuss auf | -59.801 € | -14.538 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -21.451 € | 18.112 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 30.000 € | 150.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 636.000 € | 2.007.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -606.000 € | -1.857.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -627.451 € | -1.838.888 € |
Der Gesambetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist,wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 | |
| Zinslose Kredite auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite auf | 597.000,00 € | 1.832.000,00 € |
| zusammen auf | 597.000,00 € | 1.832.000,00 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2023 | 2024 | |
| - Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
Gebühren und Beiträge werden nach den bestehenden Ortssatzungen erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 01.01.2020 betrug — 1.893.812,88 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales
zum 31.12.2020 beträgt — 1.923.757,64 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales
zum 31.12.2021 beträgt — 1.877.426,56 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn die innerhalb eines Produktes veranschlagten Aufwendungen oder Auszahlungen insgesamt um mehr als 10% überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
1. Zweckbindung (§ 15 GemHVO)
Innerhalb eines Produktes berechtigen Mehrerträge, die zu Einzahlungen führen, zu Mehraufwendungen, die zu Auszahlungen führen.
2. Deckungsfähigkeit (§ 16 GemHVO)
Innerhalb eines Produktes sind die Aufwendungen, soweit sie zu Auszahlungen führen, gegenseitig deckungsfähig.