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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 27/2026
Rückweiler
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Sitzung des Gemeinderates Rückweiler

am 09.06.2026 

TOP 1.

Einwohnerfragestunde

Ein Einwohner stellte die Frage,

ob beim Umwelttag auch Müll bei Privatpersonen durch die Helfer am Umwelttag abgeholt wird und wenn ja, wo man diese Dienstleistung anmelden kann?

Antwort Ortsbürgermeister:

Eine solche Dienstleistung wird nicht angeboten und ist auch nicht vorgesehen.

TOP 2.

Beschluss Antrag Verbandsgemeinde zum Aufstellen eines Bebauungsplans für das Feuerwehrgerätehaus in Rückweiler

Die Verbandsgemeinde beabsichtigt, in der Ortsgemeinde Rückweiler die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines neuen Feuerwehrgerätehauses zu schaffen.

Die im vorgesehenen Bereich betroffene Fläche ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde als Landwirtschaftsfläche dargestellt. Daher ist eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.

Zur Schaffung des notwendigen Baurechts ist zusätzlich die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes durch die Ortsgemeinde Rückweiler notwendig.

Zur rechtssicheren und zügigen Durchführung der Bauleitplanung soll das Fachplanungsbüro Kernplan aus Illingen mit der Ausarbeitung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sowie der fachlichen Begleitung des Bebauungsplanverfahrens beauftragt werden.

Die Kosten für die Planungsleistungen werden durch die Verbandsgemeinde getragen. Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2026 vorgesehen.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Rückweiler beschließt die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses.

Der Geltungsbereich umfasst die hierfür vorgesehene Fläche in der Gemarkung Rückweiler und wird im weiteren Verfahren konkret festgelegt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Schritte zur Durchführung des Bebauungsplanverfahrens einzuleiten und die Beteiligungsverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchzuführen.

TOP 3.

Beschluss Abrundungssatzung "Freisener Straße"

Satzung „Freisener Strasse“ in der Ortsgemeinde Rückweiler

Satzungsbeschluss

Die Veröffentlichung im Internet bzw. Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallele elektronische Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB zu der Ergänzungssatzung „Freisener Straße“ fand vom 07.04.2026 bis zum 08.05.2026 statt. Die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden hat der Ortsgemeinderat mit dem in der beiliegenden Beschlussvorlage dargestellten Ergebnis geprüft, ebenso die Stellungnahmen der Öffentlichkeit. BürgerInnen haben sich zur vorliegenden Planung nicht geäußert.

Der Ortsgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den o. g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

Der Ortsgemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB die Ergänzungssatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Satzung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 2.580 m2.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO) die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 des § 24 Abs. 6 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 des § 24 Abs. 6 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB sowie auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche gem. § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hinzuweisen. Auch auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 6 GemO ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

In der Bekanntmachung ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ferner darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

Der Ortsgemeinderat beschließt gem. § 10 Abs. 1 BauGB die Ergänzungssatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

TOP 4.

Annahme einer Spende

Sach- und Rechtslage:

Der Ortsgemeinderat hat über die Annahme folgender Geldzuwendungen zu entscheiden:

Zuwendung in Höhe von 300 € vom Mai 2026 der Kreissparkasse Birkenfeld, 55743 Idar-Oberstein zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, hier Unterstützung und Nachwuchsförderung des Landfrauenvereins Heide e.V. gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO.

Beschluss:

Gemäß § 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz nimmt die Ortsgemeinde Rückweiler die vorgenannten Geldzuwendungen, vorbehaltlich der Vorlage eines Freistellungsbescheides, an.

TOP 5.

Nachbesetzung des Umlegungsausschusses

Sachstand:

Am 05.05.2026 fand die erst Zusammenkunft des Umlegungsausschusses Neubaugebiet „Auf Raunen“ in Rückweiler statt. Aufgrund von Personalveränderungen sind die juristische Umlegungsausschussmitglieder neu zu wählen.

Frau Ann Christin Becker soll vom stellvertretenden juristischen Mitglied zum juristischen Mitglied gewählt werden. Frau Katrin Alfers soll als stellvertretendes juristisches Mitglied gewählt werden. Herr Peter Simon scheidet als Umlegungsausschussmitglied aus.

Aufgrund eines Personalwechsels in der Geschäftsstelle erfolgt gleichzeitig eine Anpassung des Vorsitzenden Mitglieds

Herr Vermessungsdirektor (VD) Udo Baumann wird bis zum 30.06.2026 als vorsitzendes Mitglied agieren. Sein Nachfolger im Amt, Herr Obervermessungsrat (OVR) Frank Sommer wird ab 01.08.2026 übernehmen und ist neu zu wählen.

In der Zwischenzeit wird Herr Vermessungsrat (VR) Julien Denis als stellvertretender Vorsitzender die Aufgaben wahrnehmen.

Aktualisierung des Umlegungsausschusses und Neuwahl der juristische Umlegungsausschussmitglieder im Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Rückweiler:

Vorsitzender:

OVR Udo Baumann bis 30.06.2026

OVR Frank Sommer ab 01.08.2026

Stellv. Vorsitzender:

VR Julien Denis

Personen mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst:

Mitglied:

Frau

Ann Christin Becker

Flurstraße 19

55776 Rückweiler

Stellv. Mitglied:

Frau

Katrin Alfers

Dezernentin Nationalpark Landkreis Birkenfeld

Schneewiesenstraße 25

55765 Birkenfeld

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Wahl und Nachbesetzung des Vorsitzenden Mitgliedes und der juristischen Umlegungsausschussmitglieder im Umlegungsausschuss wie oben dargestellt.