über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 18. Dezember 2020“
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21), und § 5 Abs 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
| Artikel I: | |
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| In § 8 Abs 6 Nr. 1 wird die Zahl „5,00“ gestrichen und durch die Zahl „3,50“ ersetzt. |
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| In § 8 Abs 6 Nr. 2 wird die Zahl „4,00“ gestrichen und durch die Zahl „2,50“ ersetzt. |
| Artikel II: | |
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| Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft. |
Nach § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.