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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Zweite Änderung Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Berschweiler

der Ortsgemeinde Berschweiler vom 01.01.2018, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 13.06.2022

Der Ortsgemeinderat von Berschweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 10 wird geändert und erhält folgende Neufassung:

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 25 Jahre.

In den Fällen des § 13 a Abs. 2 der Friedhofssatzung wird die Ruhezeit für die im Rahmen der zweiten Bestattung beigesetzten Asche auf die Restlaufzeit der Grabstätte der Erstbestattung festgesetzt.

Artikel 2

§ 13 a Abs. 1 wird geändert und erhält folgende Neufassung:

Die auf dem Friedhof befindlichen Grabfelder mit Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Einzelgräber) werden als gemischte Grabstätten festgelegt.

Artikel 3

§ 13 a Abs. 2 wird geändert und erhält folgende Neufassung:

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.

Artikel 4

§ 20 Abs. 3 wird geändert und erhält folgende Neufassung:

(3) Rasengrab für Erdbestattung – Gemischtes Grabfeld

a)

Die Rasengräber werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät.

Die Pflege der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

b)

Die Namensplatte ist aus dem Material Bossamur rotbraun auszuführen.

Die Namensplatte hat die Maße 40 cm x 40 cm x mind. 5 cm und ist in einer unsichtbaren Einfassung in der Mitte der Grabstätte zu befestigen. Eine Aufschrift ist einzufräsen.

c)

Zusätzliche Grabmale sowie das Aufstellen von Pflanzschalen an der Grabstätte sind nicht erlaubt. Die Aufstellung von Pflanzschalen ist nur an der hierfür ausgewiesenen Stelle zulässig.

d)

Die Kosten der Anlage (Pflege außer Erdarbeiten und Namensplatte) der Gräber sind in der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2018 festgesetzten Überlassungsgebühren enthalten.

e)

Grabeinfassungen sind nicht zugelassen.

Artikel 5

Die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung bleiben unberührt.

Artikel 6

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt:
Berschweiler, den 11.11.2024
gez. Rouven Hebel
Ortsbürgermeister