Der Ortsgemeinderat von Berschweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 10 wird geändert und erhält folgende Neufassung:
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 25 Jahre.
In den Fällen des § 13 a Abs. 2 der Friedhofssatzung wird die Ruhezeit für die im Rahmen der zweiten Bestattung beigesetzten Asche auf die Restlaufzeit der Grabstätte der Erstbestattung festgesetzt.
§ 13 a Abs. 1 wird geändert und erhält folgende Neufassung:
Die auf dem Friedhof befindlichen Grabfelder mit Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Einzelgräber) werden als gemischte Grabstätten festgelegt.
§ 13 a Abs. 2 wird geändert und erhält folgende Neufassung:
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
§ 20 Abs. 3 wird geändert und erhält folgende Neufassung:
(3) Rasengrab für Erdbestattung – Gemischtes Grabfeld
| a) | Die Rasengräber werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. |
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| Die Pflege der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. |
| b) | Die Namensplatte ist aus dem Material Bossamur rotbraun auszuführen. |
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| Die Namensplatte hat die Maße 40 cm x 40 cm x mind. 5 cm und ist in einer unsichtbaren Einfassung in der Mitte der Grabstätte zu befestigen. Eine Aufschrift ist einzufräsen. |
| c) | Zusätzliche Grabmale sowie das Aufstellen von Pflanzschalen an der Grabstätte sind nicht erlaubt. Die Aufstellung von Pflanzschalen ist nur an der hierfür ausgewiesenen Stelle zulässig. |
| d) | Die Kosten der Anlage (Pflege außer Erdarbeiten und Namensplatte) der Gräber sind in der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.01.2018 festgesetzten Überlassungsgebühren enthalten. |
| e) | Grabeinfassungen sind nicht zugelassen. |
Die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung bleiben unberührt.
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.