Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,
im Zuge der Grundsteuerreform zum 01. Januar 2025 wurden Sie in den letzten Jahren vom Finanzamt dazu aufgefordert, verschiedene Angaben zu Ihrem Grundbesitz (bebaute und unbebaute Grundstücke) sowie Stückländereien zu tätigen. Auf Grundlage dieser Steuererklärung hat das Finanzamt jedes Grundstück neu bewertet. Am Ende dieses Prozesses steht der für jedes Grundstück individuell ermittelte Steuermessbetrag.
Dieser ergibt sich:
Beide Bescheide wurden seitens des Finanzamtes erlassen und sind Ihnen bereits vor einiger Zeit (seit Oktober 2022) zugegangen.
Die Erhebung Ihrer Grundsteuer steht unmittelbar mit der Höhe dieses Grundsteuermessbetrages in Zusammenhang. So errechnet sich die von Ihnen zu zahlende Grundsteuer aus dem Grundsteuermessbetrag (dieser wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt) multipliziert mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde (dieser Prozentsatz wird von jeder Gemeinde individuell beschlossen).
Sowohl auf die Höhe, als auch auf das Zustandekommen dieses Grundsteuermessbetrages hat Ihre Gemeinde (Ortsgemeinde / Stadt) keinerlei Einfluss und hat diesen Betrag, in der vom Finanzamt festgesetzten Höhe, zur Erstellung Ihres Grundsteuerbescheides heranzuziehen. Der Grundsteuermessbescheid ist für die Erhebung der Grundsteuer bindend.
Wie geht es jetzt weiter?
Die im Abgabenbescheid ausgewiesene Grundsteuer ist an Ihre Gemeinde (Ortsgemeinde / Stadt) zu zahlen. Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:
Hinweise zum Widerspruchsverfahren:
Haben Sie bereits Widerspruch gegen einen der oben benannten Bescheide des Finanzamtes (Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag) erhoben, so erledigen sich diese Verfahren durch den Grundsteuerbescheid Ihrer Ortsgemeinde nicht.
Sollte sich aufgrund Ihres Widerspruches eine Änderung seitens des Finanzamtes ergeben, so erfolgt automatisch eine Anpassung des Grundsteuerbescheides Ihrer Ortsgemeinde, da dieser, wie oben bereits erwähnt, auf den Daten des Finanzamtes aufbaut. Infolgedessen zu viel geleistete Zahlungen werden Ihnen wieder zurücküberwiesen, bzw. Ihrem Bürgerkonto bei der Verbandsgemeinde gutgeschrieben.
Ein Widerspruch gegen den Abgabenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, sodass die Grundsteuer in diesem Falle zunächst trotzdem an die Gemeinde zu entrichten ist.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Webseite des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform