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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 30/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Pressemitteilung Stadtrat 26.06.2023

Top 1.

Vorstellung Planung Neubau "Westrichhalle"

Durch Herrn Dillig vom gleichnamigen Architekturbüro wurde der aktuelle Planstand für den Neubau der Westrichhalle anhand einer PowerPoint-Präsentation vorgestellt. Er erläuterte die Umsetzung aller Forderungen in Bezug auf Sportstättenförderung und Brandschutz. Alle Anmerkungen und Fragen von Seiten des Rates wurden durch Herrn Dillig fachlich und

sachlich beantwortet. Unteranderem ging es hier um die Größe der Terrasse zur Seeseite, die Größe der Geräteräume, der kleinen Tribüne zur Seeseite und die Ausführung der Sanitärräume. Alle Sprecher in der Ratssitzung bescheinigten dem Architekturbüro Dillig eine

schlüssige und gute Planung. Zu diesem Punkt erfolgte kein Beschluss

Top 2.

Vorschlag für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028

Zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 kann die Stadt Baumholder eine entsprechende Vorschlagsliste aufstellen.

Für die Stadt Baumholder sind 4 Person in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates erforderlich.

Beschluss:

(Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GemO).

1.

Da es sich um eine Wahl handelt, müsste nach § 40 Abs. 5 HS. 2 GemO geheim abgestimmt werden, es sei denn, der Stadtrat beschließt etwas anderes:

Vorschlag: Es wird offen über den Vorschlag abgestimmt.

2.

In die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 sollen folgende Personen aufgenommen werden:

-

Sandra Ruth-Fritz, Kuselwies 62, 55774 Baumholder

-

Anneliese Gisch, Eschelbacherhof 4, 55774 Baumholder

-

Yannick Simon, Kuselwies 12, 55774 Baumholder

-

Nadine May, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, 55774 Baumholder

-

Eric Ruppenthal, Bahnhofstr. 31, 55774 Baumholder

Top 3.

Teilnahme der Stadt Baumholder am Programm "Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (PEK-RP)"

Das Programm PEK-RP setzt die Politik der Landesregierung zur Stärkung der Kommunen konsequent fort. Es schafft durch den historischen Schuldenschnitt von 3 Milliarden Euro im Zusammenspiel mit dem neuen Kommunalen Finanzausgleich (KFA) die Basis für einen fiskalischen Neubeginn der rheinland-pfälzischen Kommunen.

Das Programm PEK-RP richtet sich ausdrücklich an die besonders mit Liquiditätskrediten belasteten Kommunen und befreit diese unmittelbar und effektiv von einem Teil ihrer Schuldenlast.

Einem erneuten Aufwachsen der Liquiditätskreditbestände wird künftig durch die Änderungen im Gemeindehaushaltsrecht entgegengewirkt, die im Rahmen des Programms PEK-RP erfolgt sind. Nach der Entschuldung haben alle Kommunen die Möglichkeit und zugleich die Verpflichtung, die verbleibenden Liquiditätskredite selbst zu reduzieren.

Maßgeblich ist der Stand der Liquiditätskredite zum 31. Dezember 2020. Dieser durch die Verfassung vorgegebene Stichtag liegt vor der ersten Ankündigung des Programms PEK-RP, auch um Gestaltungen vorzubeugen. Der Stand des Liquiditätskredites der Stadt im Rahmen der Einheitskasse belief sich zu diesem Tag auf 3.766.611,90 €.

Nach der vom Land herausgegebenen Probeberechnung vom März d.J. kann die Stadt Baumholder mit einer Entschuldung i.H.v. 1.983.458 € rechnen, was einem Anteil von ca. 52 % entsprechen würde. Die endgültige Höhe steht erst fest, wenn alle Anträge zum Stichtag 30. September 2023 eingereicht und geprüft wurden. Das Land wird die volle Summe von 3 Mrd. € ausschütten, so dass Änderungen gegenüber den für die Probeberechnung herangezogenen Daten noch zu Schwankungen führen können. Diese dürften jedoch nur gering ausfallen.

Der Antrag ist im Antragsportal der ISB zu stellen. Soweit Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Entschuldungsvolumens betroffen sind, sollen diese bis zum 30. Juni 2023 im Antragsportal eingegeben sein. Auch sonst ist der Antrag möglichst frühzeitig zu stellen. Der vollständige Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Septembers 2023 zu stellen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Nach der Bearbeitung aller Anträge versendet die ISB ein Vertragsangebot zur Teilnahme am Programm PEK-RP an diejenigen Kommunen mit Anspruch auf eine Entschuldung. Der Vertrag unterliegt der Schriftform, wird daher von der ISB unterzeichnet und per Post an die Kommunen versandt.

Zum Abschluss des Vertrages ist die Zustimmung des Stadtrates erforderlich.

Der Liquiditätskredit der Stadt Baumholder zum 31. Dezember 2022 belief sich auf 3.465.314,86 €. Bringt man hiervon die erwartete Entschuldung in Abzug und rechnet die laut Nachtragshaushalt 2023 erwartete Erhöhung der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (Posten F39) von 135.275,00 € hinzu, ergibt sich ein Kassenkredit von 1.617.131,86 €. Dieser Betrag wäre jährlich mit rd. 54.000 € zu tilgen, was bedeutet, dass ausgehend vom Nachtragshaushalt 2023 das Ergebnis um rd. 190.000 € zu verbessern wäre. Dies kann durch Einsparungen oder erhöhte Einzahlungen erfolgen. Die Mitglieder des Stadtrates sind daher bereits jetzt aufgefordert, sich mit dieser Thematik zu befassen.

Aktuell sind keine Entscheidungen des Stadtrates erforderlich, so dass diese Informationen lediglich zur frühzeitigen Beteiligung dienen.

Top 4.

Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Resolution zum Landesfinanzausgleichsgesetz

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2020 war das Land dazu angehalten, das Landesfinanzausgleichsgesetz zu novellieren. Neben der Neufassung des Finanzsystems enthält das zum 01. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz auch eine deutliche Anhebung der Nivellierungssätze. Diese orientieren sich dabei am Bundesniveau und nicht an den tatsächlichen Verhältnissen in Rheinland-Pfalz. Dies führt dazu, dass die unterschiedliche Leistungskraft großer und kleiner Kommunen keine Berücksichtigung findet. Überdies zwingt die Anhebung der Nivellierungssätze die Ortsgemeinden in Krisenzeiten faktisch dazu, Bürger und Wirtschaft mit Steuererhöhungen zu belasten. Dies bringt eine Vielzahl von Problemen und negativen Folgewirkungen mit sich die in der beigefügten Resolution näher beschrieben werden.

In Anbetracht der Bedenken und Einblicke in die Lebenswirklichkeit einer Ortsgemeinde in einer strukturschwachen Region appelliert die Stadt Baumholder daher eindringlich an die Landesregierung, eine stärkere Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs vorzunehmen.

Beschluss:

Nach eingehender Beratung beschließt der Stadtrat Baumholder die als Anlage beigefügte Resolution zum Landesfinanzausgleichsgesetz und beauftragt die Verwaltung, die Resolution an die Landesregierung, vertreten durch das Innenministerium, weiterzuleiten.

Top 5.

1. Teilländerung des Bebauungsplanes "Überm Weiher"

a) Würdigung der Eingaben aus der Offenlage

b) Satzungsbeschluss

Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt und konnte ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgen.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden fand vom 20.04.2023 bis 22.05.2023 statt.

Die Bebauungsplanunterlagen lagen im gleichen Zeitraum zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die öffentliche Bekanntmachung hierzu erfolgte in der Westricher Rundschau am 12.04.2023.

Aus Reihen der Bürgerschaft gingen keine Eingaben ein, aus Reihen der öffentlichen Träger waren dies fünf Eingaben, die einer Abwägung bzw. Einstellung in die Planung bedürfen.

Durch das beauftragte Planungsbüro wurden die jeweiligen Abwägungsvorschläge und Beschlussvorschläge erarbeitet, welche der Beschlussvorlage beigefügt sind.

Beschluss:

1.

Der Stadtrat der Stadt Baumholder beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gemäß der beiliegenden Beschlussvorlage sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung.

a.

Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Baumholder wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden, die sich zur Planung geäußert haben, von dem Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzen. Hierzu ist das Ergebnis der Abwägung den o. g. Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden schriftlich mitzuteilen.

b.

Der Stadtrat der Stadt Baumholder beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplans „Überm Weiher“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.

Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Baumholder wird beauftragt, den Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Überm Weiher“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Top 6.

Bebauungsplan "Erweiterung Norma Gewerbegebiet Kuseler Straße"- Aufstellungsbeschluss nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 13 BauGB

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt Baumholder folgende Ziele:

Die Firma Norma betreibt in der Stadt Baumholder, in der Kuseler Straße einen Lebensmittelmarkt. Die Nachfrage der Kunden ist an diesem Standort gleichbleibend hoch. Allerdings entspricht die Filiale nicht den zeitgemäßen Anforderungen. Aus betrieblicher Sicht ergibt sich daher die Notwendigkeit zur Optimierung der Filiale und Steigerung der Attraktivität des Marktes. Das neue Konzept der Firma Norma sieht die Erweiterung der Verkaufsfläche von ca. 1.000 qm auf maximal 1.400 qm vor. Dazu soll der bestehende Baukörper nach Süden in die Stellplatzfläche hinein erweitert werden. Es ist nicht geplant, die Erschließungssituation zu ändern. Neben dem Lebensmittelmarkt ist die Ergänzung um ein Café/Backshop/Metzgerei mit Aufenthaltsbereich, sowie die Bereitstellung der erforderlichen Stellplätze geplant. Die äußere Erschließung des Lebensmittelmarktes erfolgt wie bisher, über die Kuseler Straße. Die erforderlichen Stellplätze (ruhender Verkehr) können vollständig auf dem Grundstück bzw. unmittelbar angrenzend untergebracht werden.

Das Vorhaben ist nach aktueller Rechtsgrundlage nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan „Erweiterung Norma Gewerbegebiet Kuseler Straße“ ersetzt innerhalb seines Geltungsbereiches die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Kuseler Straße“ von 1994.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 4.500 m². Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Datengrundlage: Geobasisinformation der Vermessungs- und Katasterverwaltung; Aktualität der Geobasisinformationen: 26. April 2023; Bearbeitung Kernplan.

Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Baumholder stellt für das Plangebiet eine gemischte Baufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB i. v. m. § 13 BauGB. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB geltend entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Der Beschluss, den Bebauungsplan aufzustellen, ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gilt entsprechend. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 wird auch von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Planes und die Begründung öffentlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB i. V. m. § 13 BauGB hinzuweisen.

Beschluss:

Der Stadtrat Baumholder fasst den Aufstellungsbeschluss nach § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i. V. m. § 13 BauGB gemäß vorgenanntem Sachverhalt.

Top 7.

5. Änderung des Bebauungsplanes "Im Brühl"

Top 2 a:

5. Änderung des Bebauungsplanes "Im Brühl“ - Änderungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan „Im Brühl“ erlangte in seiner jetzigen Fassung mit Bekanntmachung vom 30.10.1989 Rechtskraft. Eine 1. Änderung (Nettomarkt Baumholder) und eine 2. Änderung (Kranservice Rech) wurden durch öffentliche Bekanntmachung vom 10.09.2014 zeitgleich rechtswirksam. Die 3. Änderung erfolgte zum Zweck der Umwandlung der Gemeinbedarfsfläche (ehemalige Realschule) in ein Mischgebiet, um dort eine gewerbliche Nutzung zu gewährleisten. Die 3. Änderung erlangte durch Bekanntmachung am 20.12.2017 Rechtskraft. Bei der folgenden 4. Änderung, wurde die an den Anbau der Fa. Diehl grenzende Grünfläche ebenfalls noch in ein Mischgebiet umgewandelt. Die 4. Änderung erlangte durch Bekanntmachung am 02.06.2021 Rechtskraft.

Für den Neubau der Westrichhalle muss das bisherige Baufenster der alten Halle um den Bereich des geplanten Standortes der neuen Halle auf den derzeitigen Tennisplätzen erweitert werden. Die neue Gesamtfläche soll als Nutzungseinheit „Sporthalle mit Mehrzwecknutzung und Parkplätzen“ deklariert werden. Als Baugrenze wird im Bereich der alten Halle die vorhandene Baugrenze übernommen, im Bereich der neuen Halle wird die Baugrenze gleichgesetzt mit der Umgrenzung der neuen Nutzungseinheit.

Zu Punkt 5 der textlichen Festsetzungen erfolgt folgende Änderung:

Der Satz: „… Bei Inanspruchnahme der Flächen sind qualifizierte Bepflanzungspläne erforderlich.“ entfällt ersatzlos. Der Satz: „… Die Traufhöhe beträgt max. 7,0 m.“ wird geändert in „… Die Traufhöhe beträgt max. 9,5 m.“ Letzteres ist insbesondere eine Folge der Anforderungen an zu errichtende Sporthallen mit einer lichten, hindernisfreien Mindesthöhe innen von >= 7,0 m bis UK-Konstruktion (DIN 18032).

Skizze:

dünne rote Linien: tatsächlicher Wegeverlauf entsprechend Bestandsvermessung

lila Linie: Geltungsbereich der Änderung: neue Nutzungseinheit „Sporthalle mit Mehrzwecknutzung und Parkplätzen“ / Grenze der neuen Nutzungseinheit = neue Baugrenze

Es wird angestrebt, dass die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB i.V.m. § 13 BauGB erfolgt.

Die 5. Teiländerung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB – Bebauungspläne der Innenentwicklung – i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gilt entsprechend. Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird. Gemäß § 13 Abs. 3 wird auch von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf des Planes und der Begründung öffentlich auszulegen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein kann, sowie die Nachbargemeinden sind gemäß § 13a BauGB, § 13 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 2 BauGB von der Auslegung zu benachrichtigen und zu beteiligen.

Ort und Dauer der Auslegung sind gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem Hinweis, dass Äußerungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail vorgebracht werden können, ortsüblich bekanntzumachen.

In der Bekanntmachung ist auf die Merkmale des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB hinzuweisen.

Die 5. Teiländerung des Bebauungsplanes „Im Brühl“ ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Im Brühl“ von 1989.

Der Ausschuss für Bauwesen, Stadtumbau und Grundstücksmanagement der Stadt Baumholder hat in seiner Sitzung am 22.05.23 einstimmig beschlossen, dem Stadtrat den Beschluss zur 5. Teiländerung des Bebauungsplanes „Im Brühl“ zu empfehlen.

Beschluss:

Auf Grundlage des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB fasst der Stadtrat folgenden Beschluss:

Der Bebauungsplan „Im Brühl“ wird, wie im Sachverhalt geschildert, geändert. Die Kostentragung liegt bei der Stadt Baumholder.