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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 31/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

über den Beschluss bezüglich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Überm Weiher“ Stadt Baumholder

Der Stadtrat Baumholder hat nach § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der jetzt gültigen Fassung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27.08.1997, in der jetzt gültigen Fassung, am 26.06.2023 den oben bezeichneten Bebauungsplan sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.

Unbeachtlich sind

1.

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Baumholder bzw. der Verbandsgemeinde Baumholder geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)

Eine Verletzung von Bestimmungen über Ausschließungsgründe nach § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung über den Beschluss des Bebauungsplanes schriftlich unter der Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadt Baumholder, bzw. der Verbandsgemeinde Baumholder geltend gemacht worden ist. Es wird auf die Vorschrift des § 44 BauGB hingewiesen, wonach Entschädigung für eingetretene Vermögensnachteile nach den §§ 39 – 42 BauGB verlangt werden kann. Die Fälligkeit des Anspruches kann durch schriftliche Beantragung der Leistung bei der Stadt Baumholder bzw. einem sonstigen Entschädigungspflichtigen herbeigeführt werden.

Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Der Bebauungsplan liegt ab sofort zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Am Weiherdamm 1, 55774 Baumholder, Bauabteilung, Zimmer 004, während der allgemeinen Dienststunden aus. Der Bebauungsplan wird mit dieser Bekanntmachung rechtswirksam.

Baumholder, den 24.07.2023
Stadt Baumholder
gez. Jung
Günter Jung
Stadtbürgermeister