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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 31/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Pressemitteilung zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates Hahnweiler am 08.07.2024

Top 1.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Nach § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Die Pflichten ergeben sich insbesondere aus § 20 GemO (Schweigepflicht), § 21 GemO (Treuepflicht) und § 30 Abs. 1 GemO (Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl).

Beschluss:

Der Ortsbürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Top 2.

Ernennung des Ortsbürgermeisters

Heiko Bier wurde gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalwahlgesetz (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) am 09. Juni 2024 durch Direktwahl gewählt.

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12.06.2024 festgestellt, dass

Heiko Bier

zum Ortsbürgermeister gewählt wurde.

Der Ortsbürgermeister ist in öffentlicher Sitzung zum Ehrenbeamten zu ernennen, zu vereidigen und ins Amt ein zu führen (§ 54 Abs. 1 GemO).

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und obliegt dem geschäftsführenden Ersten Beigeordneten Jürgen Griebel.

Beschluss:

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist kein Beschluss erforderlich.

Top 3.

Wahl der Beigeordneten

a.) Wahl des/der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

b.) Wahl des/der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

a.)

Wahl des / der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates; sie endet also mit Ablauf des 30.06.2024 (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 GemO i.V.m. § 71 KWG). Geschäftsführend bleiben sie im Amt, bis ihr Nachfolger ins Amt eingeführt ist (vgl. § 52 Abs. 3 GemO).

Gemäß § 53 a Abs. 2 GemO soll die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderates oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

Somit soll die Wahl der Beigeordneten im Gemeinderat spätestens bis Ablauf des Sonntags, 04.08.2024 stattfinden.

Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt nach § 53 a Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 40 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 und 4 GemO.

Nach § 53 a Abs. 1 S. 2 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 S. 1 GemO ist zum Beigeordneten wählbar:

-

Wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

-

am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,

-

nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetzes (KWG) ausgeschlossen ist,

-

die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Die Bedingungen müssen alle jeweils vorliegen.

Die Negativbestimmungen, wer nicht Beigeordneter sein darf wird durch § 53 a Abs. 1 S. 2 GemO i.V.m. § 53 Abs. 4 GemO geregelt.

Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, darf diese Person nicht Beigeordneter sein.

Somit ist es aber möglich auch Bürger der Gemeinde zum Beigeordneten zu wählen und zu ernennen, welche keine Ratsmitglieder sind.

Zu beachten gilt es ferner, dass, wenn der Beigeordnete gewähltes Ratsmitglied ist es möglich ist nach der Wahl und Ernennung zum ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde, das Ratsmandat weiter auszuüben (um so auch weiterhin stimmberechtigt zu sein und nicht nur mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen).

Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Nach § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 5 HS. 1 GemO werden die Beigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Wahl durchzuführen, zu der neben der bisherigen Person auch andere Personen vorgeschlagen werden können.

Erhält auch bei der erneuten Wahl keine Person mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist sie abgelehnt. Der Gemeinderat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 bis 3 Geschäftsordnung des Gemeinderat Hahnweiler).

Nach § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 3 GemO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Gemäß § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 4 GemO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

Ferner ist bei Wahlen § 36 Abs. 3 GemO zu beachten. Grundsätzlich hat der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ebenfalls Stimmrecht (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 GemO).

Nach § 36 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 GemO ruht dieses bei Wahlen.

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.

Zu prüfen gilt es, wer Vorsitzender der heutigen Sitzung ist, der Ortsbürgermeister oder ein Beigeordneter bzw. das älteste Ratsmitglied, und ob diese Person gewähltes Ratsmitglied ist oder nicht.

Durch den Tatbestand, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, wenn er nicht gewähltes Ratsmitglied ist, vermindert sich die Anzahl der Stimmberechtigten auf maximal 6. Da mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend sein müssen, also mehr als 3, müssen 4 Ratsmitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein (unabhängig vom Ortsbürgermeister).

Sodan fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Ersten Beigeordneten zu machen.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Beschluss:

Der Gemeinderat Hahnweiler schlägt folgende Personen vor:

Jürgen Griebel

Abstimmungs-ergebnis:

Damit war Jürgen Griebel zum Ersten Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an und wurde von Ortsbürgermeister Heiko Bier zum Ersten Beigeordneten ernannt. Da Herr Griebel bereits vorher Erster Beigeordneter war, lag eine Wiederwahl vor und Vereidigung und Amtseinführung entfielen.

Über die Ernennung wurde eine gesonderte Niederschrift gefertigt.

b.)

Wahl des / der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Bezüglich Sach- und Rechtslage wird auf den Tagesordnungspunkt „Wahl des Ersten Beigeordneten“ verwiesen.

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Beigeordneten zu machen.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Beschluss:

Der Gemeinderat Hahnweiler schlägt folgende Personen vor:

Julian Bier

Abstimmungs-ergebnis:

Damit war Julian Bier zum Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an.

Julian Bier wurde vom Ortsbürgermeister zum Beigeordneten ernannt, vereidigt und ins Amt eingeführt.

Über die Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift gefertigt.

Top 4.

Annahme einer Spende

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO hat der Ortsgemeinderat über die Annahme der folgenden Zuwendung zu entscheiden:

Geldzuwendung der Kreissparkasse Birkenfeld in Höhe von 600,00 € zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe (Seniorenarbeit) - § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO

Beschluss:

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO nimmt die Ortsgemeinde Hahnweiler die vorgenannte Geldzuwendung an.

Top 5.

Zustimmung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Die in Reichenbach ansässige Firma Dunkel Land.-/Forstwirtschaftliches Lohnunternehmen beabsichtigt den Standort „Reichenbacher Höfe“ im Bestand zu sichern und weiterzuentwickeln, um die Belieferung der vorhandenen und neu hinzukommenden Biomassekraftwerke weiterhin aufrecht erhalten zu können. Herr Andre Dunkel als Vorhabenträger hat mit den Ortsgemeinden Heimbach, Reichenbach und der Verbandsgemeinde Baumholder am 03.04.2022 einen entsprechenden „Städtebaulichen Vertrag“ abgeschlossen.

In dem Vertrag wurde vereinbart, dass sämtliche Kosten durch den Vorhabenträger übernommen werden. Zur Realisierung des Gesamtprojektes ist ein Bebauungsplan aufzustellen und der Flächennutzungsplan zu ändern. Diese vorbereitenden Arbeiten wurden alle durchgeführt, so dass die Ortsgemeinden Heimbach und Reichenbach am 13.12.2023 dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Reichenbacher Höfe“ zustimmten.

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 14.12.2023 wurde der Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ zugestimmt

Da durch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ die Grundzüge der Gesamtplanung des Flächennutzungsplanes berührt sind, bedarf die Teiländerung gemäß §67 Abs.2 Satz 2 GemO noch der Zustimmung der Stadt und der Ortsgemeinden.

Beschluss:

Der Teiländerung des Flächennutzungsplanes für das Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ wird zugestimmt.