| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 55469 Simmern, 23.07.2026 |
| DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück | Schloßplatz 10 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 0671-820-5200 Telefax: 0671-92896-500 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Berschweiler-Dorf | Internet: www.dlr.rlp.de |
| Aktenzeichen: 61114-HA11.5. |
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I. Feststellung des Abschlusses des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berschweiler-Dorf
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Berschweiler-Dorf durch folgende Feststellung ab:
| 1. | Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. |
| 2. | Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. |
| 3. | Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. |
II. Hinweise
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung liegen vor.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Das Grundbuch und das Liegenschaftskataster wurden nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.
Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Es besteht kein Restkassenbestand, die Kasse der Teilnehmergemeinschaft für das Verfahren Berschweiler-Dorf wird aufgelöst.
Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann