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Westricher Rundschau VG Baumholder
Ausgabe 32/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Benutzung des Brühlstadions

(Stadionordnung)

Auf Grund der § 24 und 32 Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) hat der Rat der Stadt Baumholder in seiner Sitzung am 03. August 2023 folgende Stadionordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Benutzung und den Besuch der Räume, Einrichtungen und Anlagen des städtischen Brühlstadions Baumholder (im Folgenden als Stadion bezeichnet, rote Markierung in der als Anlage beigefügten Lageplanskizze).

§ 2 Widmung

(1) Das Stadion dient vornehmlich dem Schulsport, der Austragung von Sportveranstaltungen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Räume, Einrichtungen und Anlagen des Stadions bestehen nur im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zweckbestimmung.

(3) Das Recht zur Benutzung des Stadions setzt den Abschluss einer wirksamen schriftlichen Nutzungsvereinbarung voraus; dies gilt nicht für Schulen. Die im Einzelfall abzuschließende Nutzungsvereinbarung richtet sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

(1) In den Räumen, Einrichtungen und Anlagen des Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Brühlstadions auf Verlangen der Mitarbeiter der Stadt Baumholder, der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Beim Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit: dies gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Spieltag.

(2) Als Berechtigungsausweis im Sinne des Abs. 1 Satz 1 gelten insbesondere gültige Schülerausweise und Mitgliedsausweise von nutzungsberechtigten Schulen und Vereinen. Ein Nachweis der Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art im Sinne des Abs. 1 S. 1 kann insbesondere durch die mündliche Bestätigung des nachweislich zuständigen Lehrers, Trainers oder Betreuers erbracht werden.

(3) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

(4) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

(5) Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, sind von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen.

§ 4 Eingangskontrolle

(1) Jeder Benutzer bzw. Besucher ist bei dem Betreten des Stadions verpflichtet, den Mitarbeitern der Stadt Baumholder, der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu überprüfen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Überprüfung kann unter anderem das Abtasten der Person und die Durchsuchung mitgeführter Gegenstände beinhalten.

(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.

(4) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 5 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb des Stadions hat sich jeder Benutzer und jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungs- sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(3) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

§ 6 Verbote

(1) Den Benutzern und Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a)

rassistisches, fremdenfeindliches und rechtsradikales Propagandamaterial;

b)

Waffen jeder Art, sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen geeignet sind;

c)

Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;

d)

Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;

e)

Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;

f)

sperrige Gegenstände wie Leitern und Kisten;

g)

Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;

h)

Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;

i)

mechanisch betriebene Lärminstrumente;

j)

alkoholische Getränke aller Art;

k)

Tiere;

l)

Laser-Pointer;

m)

Reisekoffer, große Taschen und Rucksäcke;

n)

Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung, sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt.

(2) Verboten ist den Benutzern und Besuchern weiterhin:

a)

rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;

b)

nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

c)

Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;

d)

mit Gegenständen oder Flüssigkeit aller Art auf die Sportflächen oder die Besucherbereiche zu werfen;

e)

Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;

f)

ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen;

g)

bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

h)

außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;

i)

Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.

§ 7 Verkauf und Werbung

Gewerbliche Betätigung, die Verteilung oder der Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekten o.ä. sowie Sammlungen oder die Lagerung von Gegenständen ist innerhalb des Stadions nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis der Stadt Baumholder gestattet.

§ 8 Hausrecht / Aufsicht

Das Hausrecht üben der Stadtbürgermeister, bzw. von diesem besonders ermächtigte Personen aus. Er kann dieses Recht auf den jeweiligen Veranstalter übertragen.

§ 9 Haftung

(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Baumholder haftet nicht für Körper- und Sachschäden, außer wenn diese durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten verursacht werden.

(2) Unfälle oder Schäden sind der Stadt Baumholder unverzüglich zu melden.

§ 10 Zuwiderhandlungen

(1) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so wird Strafanzeige erstattet.

(2) Entgegen § 6 Abs. 1 der Stadionordnung mitgeführte Gegenstände können, soweit sie nicht für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die Polizei sichergestellt werden, für die Dauer des Aufenthaltes im Stadion vom Veranstalter verwahrt werden. Für verwahrte Gegenstände wird keine Haftung durch den Veranstalter oder die Stadt Baumholder übernommen.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 schließen Ansprüche (z.B. Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegen die Stadt Baumholder oder den jeweiligen Veranstalter aus.

(4) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

Baumholder, 03. August 2023
Gez.
Günther Jung
Stadtbürgermeister