Aus gegebenem Anlass erinnern wir nochmals an ihre Pflichten zur Straßenreinigung, die in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Ortsgemeinde geregelt sind.
Die Straßenreinigung obliegt den Grundstückseigentümern. Diese sind verpflichtet, die Gehwege und den Fahrbahnbereich bis zur Straßenmitte entlang ihrer Grundstücke regelmäßig zu reinigen und dafür zu sorgen, dass zugewachsene Gehwege von Unkraut, Ästen und Zweigen freigehalten werden.