Durch einen Fahrzeugbrand entstand auf dem derzeitigen Einsatzgebiet, siehe beigefügtem Lageplan, zwischen der L 172, L 176 und L 173 in den Gemarkungen Reichenbach - Kronweiler ein Flächenbrand der weiterhin durch die Rettungskräfte beobachtet und bekämpft werden muss.
Auf Grund dessen wird generell allen Personen, außer den legitimierten Rettungskräften, gem. § 9 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG RLP) mit sofortiger Wirkung das Betreten des Einsatzgebietes gemäß dem beigefügten Lageplan zwischen der L 172, L 176 und L 173 in den Gemarkungen Reichenbach - Kronweiler bis auf weiteres untersagt.
Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird gem. § 80 Abs 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im vorliegenden Einzelfall geboten, da das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Maßnahme das entgegenstehende private Interesse der Bevölkerung überwiegt.
Wegen der von dem Zustand des Einsatzgebietes ausgehenden Gefahren und zur Gewährleistung einer ungestörten Brandbeobachtung und Brandbekämpfung ist es unabweisbar, dass die getroffene Regelung sofort und ungeachtet eines etwaig eingelegten Rechtsbehelfs befolgt werden muss. Ein abwartendes Verhalten bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Widerspruchs- oder Klageverfahrens würde den mit diesem Bescheid verfolgten Zweck vereiteln und die effektive Durchsetzung des öffentlichen Rechts unzumutbar verzögern.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder zu erheben.
Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, Am Weiherdamm 1, 55774 Baumholder
oder
2. in elektronischer Form1 nach § 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (u.a. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur) an:
vgv-baumholder@poststelle.rlp.de erhoben werden.
Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder eingeht.
Die Frist wird auch durch Einlegung bei dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Birkenfeld gewahrt.
Der Widerspruch kann dort
1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Birkenfeld, Rechtsausschuss, Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld
oder
2. in elektronischer Form1 nach § 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (u.a. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur) an: kv-bir@poststelle.rlp.de erhoben werden.
1. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter
www.vgvbaumholder.de/de/impressum/zugangseroeffnung
aufgeführt sind.