Der Gemeinderat Ruschberg hat aufgrund der §§ 24 und 56 a Abs 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohner und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) in der Gemeinde Ruschberg wird ein SB gebildet.
Der SB ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Der SB kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren. Gegenüber den Organen der Gemeinde Ruschberg kann sich der SB hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde Ruschberg betroffen sind. Auf Antrag des SB hat der Ortsbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
(1) Der SB hat 10 Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des SB werden vom Ortsbürgermeister für die Dauer der Wahlzeit des Gemeinderates bestellt. Bestellt werden können alle erwachsenen Einwohner.
(1) Der SB wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder Vorsitzenden und eine Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Solange führt den Vorsitz der Ortsbürgermeister.
(2) Der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen des SB mit beratender Stimme teilnehmen. Der Ortsbürgermeister informiert den SB frühzeitig über die Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse,
die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren und gibt dem SB Gelegenheit zur Stellungnahme und Mitwirkung gemäß S§ 2.
(3) Die Verwaltungsgeschäfte des SB führt die Gemeindeverwaltung.
(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Der Seniorenbeirat kann im Seniorenrat Rheinland-Pfalz vertreten sein.
Eine Kooperation mit Seniorenbeiräten im Kreisgebiet soll angestrebt werden.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.