Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Erhebung von Ausbaubeiträgen
§ 3 Beitragsfähige Verkehrsanlagen
§ 4 Ermittlungsgebiete
§ 5 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 6 Stadtanteil
§ 7 Beitragsmaßstab
§ 8 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
§ 9 Entstehung des Beitragsanspruches
§ 10 Vorausleistungen
§ 11 Ablösung des Ausbaubeitrages
§ 12 Beitragsschuldner
§ 13 Veranlagung und Fälligkeit
§ 14 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung
§ 15 Öffentliche Last
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung gilt für die Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen i.S.v. § 10 a KAG für die in § 4 dieser Satzung genannten Ermittlungsgebiete. In den übrigen Gebieten der Stadt Baumholder gilt die „Satzung zur Erhebung von Einmalbeiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung Einzelabrechnung)“ in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Stadt Baumholder erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben. Auf die Erhebung von Beiträgen für selbstständige Immissionsschutzanlagen, Parkflächen und Grünanlagen wird verzichtet.
| 1. | "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, |
| 2. | "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, |
| 3. | "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage, |
| 4. | "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. |
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(4) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ergeben.
| 1. | Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet vom Stadtgebiet Baumholder. |
| 2. | Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet vom Ortsteil Breitsesterhof. |
Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs 1 ermittelt.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
Der Stadtanteil beträgt:
In der Abrechnungseinheit 1 (Stadtgebiet Baumholder): — 30 v.H.
In der Abrechnungseinheit 2 (Ortsteil Breitsesterhof): — 20 v.H.
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden. |
| 2. | Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: |
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| a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. |
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| b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. |
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| c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. |
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| d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt. |
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| Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
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| Wird ein Grundstück jenseits der in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
| 3. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks |
| - | gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung - vervielfacht mit 0,5. |
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs 1 gilt:
| 1. | Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrundegelegt. |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt |
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| a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen, |
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| b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
| 4. | Ist nach den Nummern 1 - 3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 6. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 7. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für |
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| a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, |
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| b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 8. | Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen. |
| 9. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. |
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Stadt Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
| 1. | die Bezeichnung des Beitrages, |
| 2. | den Namen des Beitragsschuldners, |
| 3. | die Bezeichnung des Grundstückes, |
| 4. | den zu zahlenden Betrag, |
| 5. | die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, |
| 6. | die Festsetzung des Fälligkeitstermins, |
| 7. | die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und |
| 8. | eine Rechtsbehelfsbelehrung. |
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
(1) Gemäß § 10 a Abs 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach
| a) | 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage, |
| b) | 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn, |
| c) | 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges, |
| d) | 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen. |
Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchstaben a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine
oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.
Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.
(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbesondere Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wurde.
(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:
0,01 bis 2,00 € pro qm Grundstücksfläche - 2 Jahre Verschonung
2,01 bis 4,00 € pro qm Grundstücksfläche - 4 Jahre Verschonung
4,01 bis 6,00 € pro qm Grundstücksfläche - 6 Jahre Verschonung
6,01 bis 8,00 € pro qm Grundstücksfläche - 8 Jahre Verschonung
8,01 bis 10,00 € pro qm Grundstücksfläche - 10 Jahre Verschonung
10,01 bis 12,00 € pro qm Grundstücksfläche - 12 Jahre Verschonung
12,01 bis 14,00 € pro qm Grundstücksfläche - 14 Jahre Verschonung
14,01 bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche - 16 Jahre Verschonung
16,01 bis 18,00 € pro qm Grundstücksfläche - 18 Jahre Verschonung
Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche - 20 Jahre Verschonung
Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2022 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Stadt Baumholder (Ausbaubeitragssatzung) vom 09. Mai 2017 außer Kraft.
(2) Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.
Anlage 2 zu § 4 der „Satzung der Stadt Baumholder zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)“ - Begründung zur Bildung der Abrechnungseinheiten:
Unter Wahrnehmung des kommunalen Selbstverwaltungsrechtes der Stadt Baumholder werden in Baumholder für die abgegrenzten Gebietsteile des Stadtgebietes (Abrechnungseinheit 1) einerseits und des Ortsteils Breitsesterhof (Abrechnungseinheit 2) anderseits zwei öffentliche Einrichtungen gebildet.
Die Stadt Baumholder besteht aus drei Ortsteilen. Die eigentliche Stadt hat ca. 4.000 Einwohner, der Ortsteil Breitsesterhof ca. 60 Einwohner und der Ortsteil Eschelbacherhof ca. 15 Einwohner.
Der Ortsteil Breitsesterhof ist vom Stadtgebiet aus über die freie Strecke der Landesstraße 176 sowie über Feldwirtschaftswege zu erreichen. Die Entfernung über die Landesstraße beträgt ca. 3,4 KM, die Luftlinie zwischen den Bebauungen ca. 2,2 KM. Die zwischen den Abrechnungseinheiten gelegenen Flächen sind bauplanungsrechtlich als Außenbereichsgrundstücke, § 35 BauGB, zu qualifizieren.
Der Ortsteil Eschelbacherhof ist über eine öffentliche Straße vom Stadtgebiet aus zu erreichen. Die Entfernung beträgt ca. 2 KM, die Luftlinie zwischen den Bebauungen ca. 1,8 KM. Da sich innerhalb des Ortsteils eine Straße im Privateigentum der Anlieger befindet, ist hier die Bildung einer Abrechnungseinheit zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nicht möglich. Es bleibt daher bei der Erhebung von Einmalbeiträgen, wozu eine eigenständige Satzung erlassen wurde.
Der Bildung einer einheitlichen Einrichtung für das Stadtgebiet (Abrechnungseinheit 1) steht die Einwohnerzahl von ca. 4.000 Personen nicht entgegen. Zwar ist damit der Orientierungswert von 3.000 Einwohnern, der für einen Verzicht auf die Aufteilung in mehrere Abrechnungseinheiten sprechen kann (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014,
6 A 10853/14.OVG und Beschluss vom 28. Mai 2018, 6 A 11120/17.OVG) überschritten. Dies führt angesichts der örtlichen Verhältnisse innerhalb der gebildeten Abrechnungseinheit 1 jedoch nicht zwingend dazu, diese in weitere Abrechnungseinheiten aufzuteilen. Der genannte Orientierungswert folgt aus der Notwendigkeit eines konkret zurechenbaren Vorteils im Sinne eines Lagevorteils für jedes veranlagte Grundstück durch die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen. Ein solcher Vorteil liegt bei kleinen Abrechnungseinheiten mehr oder weniger auf der Hand; mit zunehmender Größe der einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen versteht er sich nicht mehr gleichsam von selbst. Der Orientierungswert stellt vor allem in dörflichen oder kleinstädtischen Abrechnungseinheiten ein Indiz für das Bestehen der beitragsrechtlich erforderlichen Vorteilslage dar, während ihm bei mehrgeschossiger verdichteter Bauweise eine geringere indizielle Bedeutung zukommt, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Mai 2021, 6 C 11404/20.OVG.
Innerhalb der Abrechnungseinheit 1 liegen keine topografischen Merkmale wie Bahnanlagen, Flüsse oder größere Straßen vor, die als das Abrechnungsgebiet zwingend aufteilende Zäsur zu betrachten wären.
Soweit Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand vorhanden sind, wird diesem mit der in § 14 der Satzung normierten Übergangs- und Verschonungsregelung begegnet.
Die Bildung einer eigenständigen Abrechnungseinheit 2 für den Ortsteil Breitsesterhof ist hingegen erforderlich. Denn von einer zusammenhängenden Bebauung kann nicht mehr gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014,
6 A 10853/14.OVG).
Daran gemessen steht die Außenbereichsfläche von erheblicher Ausdehnung, die sich beidseitig der L 176 auf einer Länge von ca. 3,4 Kilometer zwischen dem Stadtgebiet von Baumholder und dem Ortsteil Breitsesterhof erstreckt, der Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung, die die Anbaustraßen dieser beiden Ortsteile in einer einzigen Abrechnungseinheit zusammenfasst, entgegen.
Ferner fehlt es an einer intensiven, die Verbundenheit von Baumholder und dem Ortsteil Breitsesterhof zum Ausdruck bringenden tatsächlichen Straßennutzung der L 176 in beiden Richtungen. Dem Ortsteil Breitsesterhof fehlt es - mit Ausnahme des Friedhofs - an öffentlichen Einrichtungen, auch sind keine bedeutenden Privatunternehmen vorhanden. Demzufolge sind keine Einrichtungen vorhanden, die die Einwohner des Stadtgebiets im Ortsteil in Anspruch nehmen können. Dies gilt auch für den Friedhof, da im Stadtgebiet ebenfalls ein Friedhof vorhanden ist und die Bestattungen i.d.R. in dem Gemeindeteil erfolgen in dem der Verstorbene zuvor gewohnt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Ausbaubeitragssatzung einschließlich der Anlagen 1 (Luftbilder der Abrechnungseinheiten) und 2 (Begründung zur Bildung der Abrechnungseinheiten) in der Zeit von 01. bis einschließlich 09. September 2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, im Bürgerbüro - Zimmer 101, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht offen liegt, § 8 Abs 1 DVO zu § 27 GemO.
Nach § 24 Abs 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| - | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder |
| - | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.